Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 2 (8.1.1867)
- Date
- 1867-01-08
- Page
- Seite 23 (sequence 3)
- Language
- German
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Juden zu beschranken; er wollte ihnen an Rechten gern zukommen lassen, was ihm nur möglich oder der Gesammtheit zuträglich erschien. Aber von der anderen Seite sah er in uns „eine wunderbar erhaltene Nationalität," die zu conserviren ihm eine geschichtliche Aufgabe schien. Er wollte daher die Juden der Militairpsticht erledigen, wies ihren Gemeinden eine politische Stellung an, so daß sie eine eigene Vertretung in den städtischen Communen haben sollten. Sobald sich hiervon die Gerüchte verbreiteten, protestirten die jüdischen Gemeinden gegen diese neuen Ausschließungen, die nothwendig später noch andere nach sich ziehen und die Ghettis wieder aufrichten mußten. Es mag sein, daß auch in den nächsten Kreisen des Königs derartige Ansichten keinen Anklang fanden, und vor diesem Widerstande gab der König jene auf. Vielmehr gewährte die Gewerbeordnung von 1845 mit geringer Ausnahme den Juden völlige gewerbliche Freiheit. Underdeß drang die öffentliche Meinung immer energischer auf eine Verfassung und auf gruudrechtliche Bestimmungen. Unter diesen stand das Aufhören confessioneller Unterschiede in den Rechten des Bürgers immer mit voran, und nicht blos die Corporationen der großen Städte, sondern selbst die meisten Provinziallandtage erhoben ihre Stimme dafür. Der König berief den vereinigten Landtag (1847) und legte ihm, der jedoch nur berathende Stimmen besaß, einen Gesetzentwurf über die Verhältnisse der Juden vor. Die „Ständekurie" votirte weitergehende Zugeständnisse, die „Herrenkurie" mehr Einschränkungen. Das bekannte Judengesetz ging damals hervor, erkannte in § 1 den Juden „gleiche Rechte mit den christlichen Unterthanen" zu, beschränkte diese aber wieder in den folgenden Paragraphen reichlich. Der hauptsächliche Fortschritt bestand in der Beseitigung der 22 Gesetzgebungen und in der Gewährung der vollen Freizügigkeit und Gewerbefreiheit. Die Vorstellung des „christlichen Staates" war dies Mal der völligen Gleichberechtigung entgegengetreten. Aber der Strom der Zeit ließ sich durch theilweise Nachgiebigkeit nicht aufhalten. Als es im folgenden Jahre zu einem revolutionären Durchbruch kam, wurde vom Könige die unbedingte Gleichstellung aller Confessionen proklamirt, gleicher Weise wurde sie in den „deutschen Grundrechten" promulgirt. Bei der bald eingetretenen Reaktion hatte dieses Prinzip doch noch so viel Kraft, daß es auch in der octroyirten Verfassung vom 30. Januar 1850 ausgesprochen und durch den Eid auf diese sanctionirt wurde. Aber die anschwellende Reaktion wußte Rath, und deduzirte, daß die allgemeinen Bestimmungen der Verfassung die Gültigkeit des Spezialgesetzes nicht aufhöben, und hierauf gestützt, hielt sie alle beschränkenden Bestimmungen des Gesetzes von 1847 aufrecht. Endlich erhob sie sich 1856 zu dem offenen Anträge, das Zugeständniß der staatsbürgerlichen Rechte aus der Verfassung zu streichen. Hiermit hatte sie aber ihren Wendepunkt erreicht. Dem energischen Widerstand der jüdischen Gemeinden und der Verurtheilung von Seiten der öffentlichen Meinung konnte selbst das damalige Abgeordnetenhaus nicht standhalten, und es ging über diesen Antrag zur Tagesordnung über. Einige Jahre später (1859) wurde das Steuer des Staates in die Hände eines liberalen Ministeriums gelegt, das jedoch aus sehr heterogenen Elementen bestand. Es war daher lediglich das Ministerium des Innern, welches offenmüthig die Gültigkeit der Verfassung auch hinsichtlich der Juden anerkannte und die Beschränkungen jenes Judengesetzes, soweit sie in seinem Ressort lagen, beseitigte; die übrigen Ministerien verblieben dabei unter Angabe mannigfacher Motive. Ausnahmen wurden iw Kreisphysikat und in der außerordentlichen Professur an einigen Universitäten gemacht. Die spätere Staatsregierung adoptirte diesen Zustand, den zu beseitigen immer neue Anstrengungen gemacht werden. Ein vergleichender Blick auf 1837 und 1867 zeigt demnach die außerordentliche Veränderung, die in unseren bürgerlichen Verhältnissen in Preußen eingetreten ist. Wir können uns betreffs des österreichischen Kaiserstaates kürzer fassen. Die Verhältnisse lagen beim Beginne unserer Thätigkeit noch übler. In einigen Kronländern waren die Juden noch von besonderen, schweren Judenzöllen bedrückt; in Mähren sollten nicht mehr als 5400 Seelen leben und Hunderte von heimlichen Ehen, die von der schwer erkauften Gnade der Polizisten abhängig waren, verbreiteten Elend und Kummer; in den meisten Städten aller Kronländer bestanden noch abgesonderte Judenviertel; viele Städte waren ihnen selbst in Ungarn verschlossen, so wie der Erwerb von Grundstücken; im Erzherzogthum durften sie nur in Wien und zwar in sehr geringer Zahl wohnen, und wurden immer wieder Razzia's auf die angestellt, welche sich trotzdem dort eingefunden hatten; aus Tyrol, Steiermark u. s. w. waren sie sämmtlich verbannt. Eine Verbesserung dieser Lage kam zwar in Ungarn häufig zur Verhandlung, aber ohne Erfolg; in den übrigen Ländern war nicht einmal die Rede davon. Hier war es, wo die Erschütte- 2*