Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 1 (1.1.1867)
- Date
- 1867-01-01
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
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5 Anzahl von Synagogenvorständen und Privatpersonen angeschlossen hatten, vor und eröffnete die Berathungen durch einen die Lage der Gesetzgebung, deren Auslegung und Ausführung Seitens der Staats-Regierung umfassenden Bericht. Von dein Regierungs-Commissar wurde erklärt: daß im Ressort des Ministers des Innern prinzipiell der Anstellungsfähigkeit der Juden kein Hinderniß entgegenstehe, daß auch kein Fall bekannt sei, in welchem diesem Grundsätze zuwider gehandelt sei. Seitens des Justiz-Ministeriums wurde erklärt, daß die Juden als Richter nicht anzustellen seien, daß Anstellungen von Juden in der Staatsanwaltschaft seither nicht vorgekommen, daß aber über die Zulässigkeit einer solchen Anstellung der Regierungs-Commissar eine Erklärung abzugeben heute nicht in der Lage sei. Seitens des Cultus-Ministeriums wurde die Anstellungs-Fähigkeit der Juden als Lehrer an öffentlichen Lehranstalten prinzipiell für unbedenklich erklärt, soweit nicht statutarische oder stiftungsmäßige Bestimmungen, oder der auch durch Herkommen begründete confessionelle Charakter der einzelnen Lehranstalt entgegenstehe; wo Letzteres zutreffe, sei bereits früher mehrfach durch das Cultus-Ministerimn hervorgehoben, und hierauf müsse lediglich verwiesen werden. Nach diesen Erklärungen der Staats-Regierung führte Abg. Lent aus, daß die Petitionen, so weit sie die Ressorts des Justiz- und des Cultus-Ministeriums betreffen, für begründet zu erachten, und beantragte die Petitionen der Regierung zur Ab hülfe zu überweisen. Zunächst ist aus den Erklärungen des Regierungs- Commissarius zu entnehmen, daß das Ministerium des Innern die Anstellung von Juden in seinem Ressort für unbedenklich hält. Alle Zweige der Verwaltung ständen demnach von jetzt ab unseren Glaubensgenossen offen, also Regierung und Polizei. Hiermit ist allerdings der Boden des Gesetzes vom 23. Juli 1847 verlassen. Dagegen hält der Justizminister seine Ausschließung der Juden von Richterämtern (bekanntlich wird die Abnahme christlicher Eide als Motiv angegeben) aufrecht und ist hinsichtlich der Staatsanwaltschaft (mit der doch die Abnahme solcher Eide nicht verbunden ist) noch unschlüssig. Das Cultusministerium giebt zwar zu, daß im Prinzipe die Anstellung von Juden als Lehrer zulässig sei — was bekanntlich zu einem großen Theile schon vom Gesetze vom 23. Juli 1847 zugestanden ward, hält aber nichts desto weniger die Ausschließung doch wieder fest, indem es alle Lehrstellen ihnen abspricht, welche statuteuvder stiftungswäßig oder durch das Herkommen confessionell seien. Da er nun unter confessionell nicht etwa katholisch oder evangelisch, sondern christlich versteht, so heißt dies nichts Anderes als die Juden seien an keiner öffentlichen Schule anzustellen, da sogar neugegründeten städtischen Schulen die Anstellung von Juden abgesprocheu worden. Bekanntlich ist es mich verboten, daß christliche Kinder jüdische Lehranstalten besuchen, was unter die obige Erklärung nicht subsumirt werden kann. Seitens des Finanz- und des Handelsministeriums ist keine Erklärung verfolgt. Wenn nun im Post-, Telegraphen- und Steuerwesen die Anstellungsfähigkeit wohl nicht zu bezweifeln ist, so sind wir doch über das Baufach durchaus nicht ohne Zweifel, da ein früheres Reskript, dagegen lautend, existirte. Somit ist durch diese Erklärungen nur der eine Schritt geschehen, daß im Ressort des Ministeriums des Innern die Anstellnngsfähigkeit entschieden ist, und hinsichtlich der Staatsanwaltschaft noch zu erwarten steht. Freilich sind gerade diese beiden Branchen diejenigen, in welchen die Verwaltungsbehörde ganz unumschränkt ist, es also völlig von ihr abhängt, wen sie anstellen wolle. Dies wird auch wohl der Grund sein, warum sich noch kein Jude um Anstellung in den Verwaltungszweigen beworben hat. Der Beschluß der Commission ist völlig korrekt. Die Uebergabe der Petitionen „znr Abhülfe" wäre seitens des Abgeordnetenhauses ein entschiedener Ausspruch. Wir wünschten freilich, daß hiermit auch eine formelle Resolution verbunden wäre, daß alle der Verfassung widersprechenden Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Jusi 1847 als aufgehoben betrachtet werden müßten. Es sind nun die Verhandlungen im Abgeordneten-Hause abzuwarten. Dann erst können auch wir uns ein definitives Urtheil bilden. Hebet Bauwesen und Musik?u jüdischen gottesdienstlichen Zwecken. I. Zwei bedeutende Momente des gottesdienstlichen Lebens sind gegenwärtig in der Entwickelung, Ausbildung und Consolidirung begriffen, nämlich das cultuelle Bauwesen für die Synagogen und der musikalische Theil des Gottesdienstes. In beiden ist bereits von Einzelnen und im Einzelnen Vieles geschehen. Aber wir sind noch weit davon entfernt, zu irgend einem festen Begriff, zu einer klaren Vorstellung von dem, was geschehen soll, oder