Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 28 (1864)
- Issue
- Heft 48 (22.11.1864)
- Date
- 1864-11-22
- Page
- Seite 747 (sequence 7)
- Language
- German
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747 Gemeinde und zur Erfüllung der Verpflichtungen derselben gegen Beamte — soweit dieselben nicht beibehalten werden müssen — und gegen Pensionisten oder zur Beschaffung einer vollständig ausreichenden Sicherstellung dieser Gemeinde-Verbindlichkeiten zu verwenden. §.11. Zum Zwecke der Deckung des bei dieser Liquidirung sich ergebenden Deficits, sind alle zur Zeit der Publication dieses Gesetzes im Gemeinde-Verbände befindlichen Mitglieder sowie die Angehörigen derselben — diese letzteren, sobald sie nach den jetzt befolgt werdenden Grundsätzen steuerpflichtig werden — mithin ohne Rücksicht daraus, ob sie fernerhin in dem Gemeinde- Verbände bleiben oder aus demselben austreten, verpflichtet, einen jährlichen Beitrag bis zu 1"/« ihres Erwerbes so lange zu zahlen, bis die Tilgung oder Deckung sämmtlicher Passiva der Gemeinde, einschließlich der Verbindlichkeiten gegen die Pensionisten und gegen die nicht in Function bleibenden Beamten, sowie der fällig werdenden Renten und Zinsen beschafft ist. §. 12. Diese Liquidation der finanziellen Verbindlichkeiten der Gemeinde ist, unter Beobachtung der Vorschriften des §. 15, durch das Collegium der jetzigen Gemeindevorsteher zu beschaffen und ist dasselbe zu diesem Zwecke in der bisherigen Weise zu ergänzen. §. 13. Dem Vorsteher-Collegium wird für dieses Liquidationsgeschäft ein aus 15 Mitgliedern bestehendes selbständiges Collegium beigeordnet. Diese 15 Mitglieder werden von und aus den zu Liquidationsbeiträgen verpflichteten und mit denselben nicht im Rückstände befindlichen Personen erwählt. Die Competenz dieses den Gemeindevorstehern beigeordneten Collegiums erstreckt und beschränkt sich auf die folgenden Functionen. Dasselbe hat 1) gemeinschaftlich mit dem Vorsteher-Collegium den Liquidationsplan festzustellen; 2) das alljährlich von dem Vorsteher-Collegium ihm vorzulegende Budget der Liquidation zu prüfen und zu bewilligen; 3) die Höhe der auszuschreibenden jährlichen Liquidationssteuer zu bestimmen; 4) die ihm vorzulegenden jährlichen Liquidationsabrechnungen zu prüfen und die Decharge zu ertheilen; 5) mit dem Vorsteher-Collegio über die Bedingungen sich zu verständigen, unter welchen auch einzelne der zu realisirenden Activa für die Gemeinde erhalten bleiben können; 6) mit dem Vorsteher-Collegio die näheren Bestimmungen über die fernere Verwaltung der zur Sicherung der Gemeinde-Schulden vorhandenen oder anzuschaffenden Capitalien zu vereinbaren. Bei sich ergebenden Dissensen in Beziehung auf die Punkte 1, 5 und 6 steht, in Ermangelung eines anderen Schiedsspruches, dem Senate als Schiedsrichter die Entscheidung in erster und letzter Instanz zu. §. 14. Jeder Beitragspflichtige hat das Recht, sich und seine minderjährigen noch nicht besteuerten Angehörigen von der Verpflichtung, fernere Liquidatiousbeiträge zu leisten, dadurch gänzlich frei zu machen, daß er sofort den fünffachen Betrag derjenigen Summe zahlt, mit welcher er, als mit 2°/o von seinem Erwerbe in dem letzten Jahre des bisherigen Gemeindebestandcs zu den Gemeinde-Ausgaben besteuert gewesen ist. Gegeben in der Versammlung des Senats, den 7. November 1864. Frankfurt, 7. November. Graf Woronzow, Mitglied des russischen Cultus-Ministeriums, welcher von seiner Regierung beauftragt ist, die jüdischen Schulen Deutschlands kennen zu lernen, besuchte dieser Tage die Bürger- und Realschule der hiesigen Judengemeinde. Preußen. Bonn, 13. November. (Privatmitth.) Wer nähme nicht den innigsten Antheil an den Freuden- und Feiertagen seiner Mitmenschen, seiner Glaubensgenossen? Wer begegnete nicht gern der Kunde von solchen Begebnissen, da man den Nachrichten über gegentheilige Ereignisse nicht auöweichen kann? Wenn aber die Beschreibungen solcher Feierlichkeiten immer auf eins hinauslaufen, so steht es einer Redaction doch nicht zu, ihre Leser damit immer wiederholt regaliren zu wollen. Hier muß zuletzt das Thatsächlichste genügen und wir werden daher in Zukunft derartige Mittheilungen in Kürze zusammenstellen. — In Eisenach (Weimar) wurde am Tage vor dem Neujahrsfeste ein neuer Betsaal für die erst seit einigen Jahren dort gegründete Gemeinde unter Anwesenheit der Behörden durch den Landrabbiner Dr. Heß feierlich eingeweiht. — Eine neue Synagoge wurde am 19. August zu Buchen in Baden vom Bezirksrabbiner Flehinger eingeweiht und war die Betheiligung der christlichen Bevölkerung eine überaus lebhafte. — Jn Dramburg (Pommern) feierte am 28. October c. der k. Sanitätsrath Dr. Lef-