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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1864-11-22 · Heft 48 (22.11.1864) · p. Seite 746

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
28 (1864)
Issue
Heft 48 (22.11.1864)
Date
1864-11-22
Page
Seite 746 (sequence 6)
Language
German
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746 Gemeinde-Statuten (§. 7), nachdem sie ihren Beitrag für das laufende Jahr doppelt geleistet und nach dieser letzten Frist endlich in Gemäßheit der statutenmäßigen Bedingungen. Mündig werdende Angehörige von Gemeinde-Mitgliedern können drei Monate nach erlangter Großjährigkeit ihren Austritt aus der Gemeinde ohne fernere Verpflichtung, mit Ausnahme derjenigen für die Liquidation, durch schriftliche Anzeige an den Vorstand erklären. §. 4. Die sämmtlichen zur Zeit der Publication dieses Gesetzes im Verbände der beiden israel. Gemeinden befindlichen Mitglieder und die Angehörigen derselben, mithin sowohl diejenigen, welche im Gemeinde-Verbände verbleiben, als auch diejenigen, welche aus demselben austreten, und zwar auch für den Fall, daß sie zu einer anderen vom Staate anerkannten religiösen Genossenschaft übertreten oder aus dem hiesigen Staatsverbande entlassen werden, sind verpflichtet, die, behufs Erfüllung der bereits bestehenden finanziellen Verbindlichkeiten der Gemeinde erforderlichen Beiträge zu leisten, und zwar: sofern sie der deutsch-israelitischen Gemeinde angehören, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§. 12 — 17 dieses Gesetzes; und, sofern sie der portugiesisch-jüdischen Gemeinde angehören, nach Maßgabe einer mit dem Vorsteher- Collegium dieser Gemeinde zu treffenden Verständigung. Sollte eine solche nicht zu Stande zu bringen sein, ist die Differenz, zur Entscheidung in erster und letzter Instanz, an den Senat zu bringen. §. 5. Den hiesigen israelitischen Gemeinden gehören künftig an: a) alle diejenigen jetzigen Mitglieder und die Angehörigen derselben, deren Austritt aus der betreffenden Gemeinde nicht nach Vorschrift §. 3 innerhalb der dort gesetzten Frist angezeigt worden ist, sowie b) alle diejenigen Israeliten nebst ihren Angehörigen, welche späterhin unter den festzustellenden statutenmäßigen Bedingungen (§. 6) oder bis zur Feststellung derselben, unter den von dem betreffenden Vorsteher-Collegium zu bestimmenden Bedingungen, in eine der hiesigen Gemeinden eintreten. Den Neueingetretenen steht übrigens selbstverständlich der Wiederaustritt in Gemäßheit der Bestimmungen des tz. 3 jederzeit frei. §. 6. Die Vorfteher-Collegien der beiden Gemeinden haben 3 Monate nach Publication dieses Gesetzes unter Zuziehung von gewählten Gemeinde-Repräsentanten die künftigen Gemeinde-Statuten sestzustellen. Die zu treffenden Bestimmungen über die Zahl und über die Wahlart dieser zuzuziehenden, aus den dann vorhandenen Gemeinde-Mitgliedern zu entnehmenden Repräsentanten, bleibe» den Vorfteher-Collegien Vorbehalten. Die neuen Gemeinde-Statuten sind, behufs Ausübung der dem Staate zustehenden verfassungsmäßigen Oberaufsicht, dem Senate vorzulegen. §. 7. Bis zur Feststellung der Gemeinde-Statuten und bis dahin, daß, auf Grundlage derselben, anderweitige Bestimmungen getroffen worden sind, ist jedes in einer der beiden bestehenden Gemeinden verbleibende oder neueintretende Mitglied sowie jeder steuerpflichtig werdende Gemeinde-Angehörige, sofern er nach §. 3 seinen Austritt nicht erklärt hat, zur Leistung eines jährlichen Beitrags zu den Gemeinde-Ausgaben in der Art verpflichtet, daß dieser jährliche Beitrag für den Steuerpflichtigen der deutsch-israelitischen Gemeinde, in Berücksichtigung des außerdem zu zahlenden Liquidationsbeitrags, höchstens bis auf 1% des jährlichen Erwerbs zu bestimmen ist; und für den Steuerpflichtigen der portugiesisch'jüdischen Gemeinde, unter Einrechnung des etwa erforderlich werdenden und festzustellenden Liquidationsbeitrags, die bisher bestehenden Besteuerungsgrenzen nicht überschreiten darf. §. 8. Die Armen- und Krankenpflege sowie das Armen-Schulwesen der israel. Gemeinden hört auf ein obligatorisches zu sein. Die erforderlich werdende Unterstützung wird den jüdischen Staatsangehörigen künftig in gleicher Weise wie allen übrigen Staatsangehörigen durch die öffentlichen Wohlthätigkeits-Anstalten gewährt. 8. 9. Die künftig der Policeibehörde ausschließlich obliegende Aufsicht über die hier sich aufhaltenden fremden Juden, soweit dieselbe bisher durch die Vorfteher- Collegien ausgeübt worden, sammt der damit verbunden gewesenen Unterstützung fremder nothleidender Juden, ist aufgehoben. Bestimmungen, betreffend die Liquidation der bestehenden finanziellen Verbindlichkeiten der deutschisraelitischen Gemeinde. §. 10. Alle nicht zu Cultus-, Wohlthätigkeits- und Unterrichtszwecken bestimmten Activa der deutsch-israelitischen Gemeinde sind zu realisiren und ist der Erlös, soweit er zureicht, zur Bezahlung der Passiva dieser

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