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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1864-11-22 · Heft 48 (22.11.1864) · p. Seite 745

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
28 (1864)
Issue
Heft 48 (22.11.1864)
Date
1864-11-22
Page
Seite 745 (sequence 5)
Language
German
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745 war bisher den verschiedenen Kirchen, für welche die Schule gestiftet war, anvertraut, die jüdische nicht ausgenommen. Die Uebertragung derselben an eine eigene politische Behörde unter dem Titel „Oberschulrath" hat wohl auch Zank und Streit genug hervorgerufen, aber ein eigentlicher Widerstand war hier nicht zu bewerkstelligen, wollte man nicht offen Revolution predigen. Um dieser Oberleitung auch von „unten" willige Hände zu schaffen, mußte auch die Mittel- und Unterbehvrde einer Reorganisation unterworfen werden. Statt der bisherigen Bezirksschul-Visitatoren, welche nur aus katholischen und protestantischen Geistlichen genommen wurden, sind ständige und dafür allein besoldete Kreisschulräthe creirt, die nach dem neuesten Berordnungsblatte alle dem höheren Lehrerstande angehörten. Die Ortsschulbehörde bestand bisher aus den Mitgliedern der örtlichen Kirchenverwaltung — Kirchengemeinderath , Stiftungsrath und Synagogenrath — mit dem entsprechenden Pfarrer als „Ortsschulinspector." „Für israelitische Schulen aber, sagt das Gesetz von 1834, ist ebenfalls" — nicht der Rabbiner, auch kein anderer Jude oder ein beliebiger Pädagog sondern — „der Ortspsarrer der Ortsschnlinspector." Es war dieses eine schmählichere Zurücksetzung als irgend eine andere in staatsbürgerlicher oder gemeindebürgerlicher Hinsicht, denn sie betraf unsere eigenen, innersten Angelegenheiten und den Stand, bei welchem alle sonstigen Scheingründe gegen die Emancipation nicht vorznbringen waren; es war hiermit kein Mißtrauen gegen die Juden sondern geradezu gegen das Judenthum ausgesprochen, das man überwachen zu müssen glaubte. Man kann nun zwar nicht sagen, daß die Pfarrer ihre Stellung zur jüd. Schule mißbraucht oder der Unterricht in der israelit. Religion irgend eine Einbuße dabei erlitten hätte. Und doch jammert die katholische Oberkirchenbehörde über schreiendes Unrecht, verbietet den Geistlichen den Eintritt in den Ortsschulrath und benutzt alle seine Macht, um das Zustandekommen einer Ortsschulrathswahl auf den Dörfern zu hintertreiben, weil nach dem Gesetze vom 29. Juli d. I. der Geistliche — ohne Unterschied der Confesston — wohl sacultatives Mitglied des Ortsschulraths, aber nicht geborener Jnspector sein soll, und die Regierung sich das Recht vorbehält, den Geistlichen oder ein anderes Mitglied hierzu zu ernennen. Merkwürdigerweise trafen die ersten Ernennungen seitens der Regierung zu Vorsitzenden im Ortsschulrath einen evangel. Geistlichen und einen Rabbiner. Zu beneiden wird der Rabbiner um diese seine neue Stellung nicht sein, sie wird ihm mehr Verdrießlichkeiten als Lorbeeren bringen; aber er wird sich freuen, daß endlich der letzte Rest gesetzlicher Zurücksetzung beseitigt und ihm ein bisher entzogenes Feld natürlicher Berufsthätigkeit wieder übergeben ist. Hamburg, 8. November. (Privatmitth.) Die hiesigen Zeitungen veröffentlichen heute drei wichtige Gesetze; das erstere „betreffend die Staatsangehörigkeit und das Bürgerrecht", das zweite das „Gewerbegesetz." Beide enthalten auch nicht die entfernteste Ausnahmebestimmung für die Israeliten, denen durch sie die vollste bürgerliche Gleichstellung gesichert ist. Das Gewerbegesetz führt die vollste Gewerbefreiheit ein. Das dritte Gesetz führt die Aufschrift: „betreffend die Verhältnisse der hiesigen israelitischen Gemeinden", und ist von so tiefgehender Bedeutung, daß es in diesem Blatte vollständig seinen Platz finden muß. Es lautet: Auf Befehl E. H. Senats der freien und Hansestadt Hamburg publicirt den 7. November 1864. Der Senat hat in Uebereinstimmung mit der Bürgerschaft beschlossen und verkündet hierdurch als Gesetz, das innerhalb drei Monaten an einem vom Senate zu bestimmenden Tage in Wirksamkeit treten wird, was folgt: §. 1. Die für die Israeliten bestehende Zwangspflicht zum Eintritte und zum Verbleibe in den Verbänden der hiesigen deutsch-israelitischen und portugiesich-jüdischen Gemeinde ist aufgehoben. Die Gemeinde- Mitgliedschaft ist mithin für die Israeliten künftig eine freiwillige. §. 2. Die Erwerbung der hiesigen Staatsangehörigkeit und des Bürgerrechts findet für die Israeliten unabhängig von ihren Verhältnissen zur Gemeinde statt. Das Gesetz über die Staatsangehörigkeit und das Bürgerrecht ist dafür maßgebend. §. 3. Den Mitgliedern der genannten hiesigen israelitischen Gemeinden steht mit ihren Angehörigen (Frau und minderjährigen Kindern), wiewohl unter Vorbehalt der ihnen nach 8- 4 obliegenden Verpflichtungen, mittelst schriftlicher Anzeige an das betreffende Vorsteher- Collegium der Ausritt aus dem Gemeinde-Verbände jederzeit frei, und zwar binnen drei Monaten nach Publikation dieses Gesetzes ohne weitere Verbindlichkeit, von da an bis drei Monate nach Publikation der neuen

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