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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1864-11-15 · Heft 47 (15.11.1864) · p. Seite 734

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
28 (1864)
Issue
Heft 47 (15.11.1864)
Date
1864-11-15
Page
Seite 734 (sequence 10)
Language
German
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734 dürfte daher das Gesetz, welches fremden Unterthanen gestattet, in der Moldau und Walachei Grundbesitz zu erwerben, auch auf Juden und Mohamedaner ausgedehnt werden. Rußlan d. St. Petersburg, 15. September. Wir haben in Nr. 44 der von Dr. W. Wolfsohn herausgegebenen und trefflich redigirten Monatsschrift „Nordische Revue" und namentlich der darin gegebenen „Volkswirthschaftlichm Briefe aus Rußland" von Ant. E. Horn erwähnt und daraus eine von dem Verf. erzählte Anekdote entnommen. In dem soeben uns zugekommenen Octoberhefte beffndet sich abermals einer dieser Briefe und theilen wir hier dessen Anfang mit, indem dieser direct unsere Angelegenheiten berührt. „Ahnungslos hatte ich meinen letzten Bericht mit einer Anekdote bezüglich der Judenemancipation geendigt und es ist heute ein Anknüpfungspunkt für meinen neuen Brief, da gerade in der jüngsten Zeit manches geschehen ist, was mich veranlaßt, auf den Gegenstand zurüüzukommen. Die einen freilich meinen, derselbe sei erschöpft und es bleibe darüber nichts mehr zu sagen; für diese Classe Leute ist die Frage ein noli me tangere; man spricht nicht gern davon. Anderen mag es bedünken, die Sache gehöre nicht in einen volkswirthschaftlichen Bericht, sie sei eine rein humanitäre, wenn nicht gar religiöse Frage. Die Erlebnisse um uns her belehren uns aber nur zu deutlich des Gegentheils und weisen auf den rein ökonomischen Charakter hin, indem gerade diejenigen, für welche die Judenemancipation noch eine Frage ist, nur wirthschaftliche, richtiger unwirthschaftliche Gründe gegen die Gleichberechtigung der Juden anzuführen wissen. Religiöse Vorurtheile wagt heute kein Gebildeter mehr anzurufen, um eine Ausnahme von dem allgemein angenommenen Princip: gleiche Pflichten geben auch gleiche Rechte, zu beschönigen. Wo nicht, wie in Spanien, das geheiligte Princip der Glaubenseinheit allen Verletzungen des modernen Rechts zum Mantel dient, bleibt für die beschränkende Gesetzgebung als Ausflucht nur noch die sogenannte Pflicht, eine unwissende rohe Bevölkerung vor den Uebervortheilungen durch die Juden im commerziellen Leben dadurch zu beschützen, daß man letztere in ihrem rechtlichen Leben benachtheiligt. Dies gestehen die betreffenden Gesetzgebungen nicht nur ein, sie führen es sogar als Entschuldigung für ihr zeitgeistwidriges Gebaren an. Es sind hier also materielle Interessen im Spiele und die gehören jedenfalls zur Competenz der Volkswirthschaft. Diese freilich kann mit ihrem Urtheil über solches Gebaren nicht einen Augenblick im Zweifel sein; eS gehört zu ihren ersten Axiomen, daß der Staat nicht berufen sei, in das Getriebe der Privatindustrie, welchen Namen sie auch immer habe, störend oder reglementarisch einzugreifen. Es ist aber leider damit nicht gethan: die Lehren der Volkswirthschaft sind eben noch nicht zur allgemeinen Anerkennung gelangt; es hilft also wenig, gewissen Gesetzgebungen gegenüber sich kurzweg auf sie zu berufen, und es bleibt nichts übrig, als in jedem einzelnen Falle das Schädliche oder Nützliche einer vorhandenen Maßregel zu prüfen. Sehen wir uns nun von solchem Standpunkte ein Decret an, welches vor kurzem auf Verlangen des Generals Murawieff in den sogenannten westlichen Gouvernements erlassen wurde. Vermittelst desselben wird kurzweg ein im Jahre 1862 erlassenes Gesetz, welches den Juden den Ankauf von Grundbesitz gestattete, wieder aufgehoben. Um Rußlands, um seiner Ehre willen — ich gestehe es — hat dieses Decret mich sehr schmerzlich berührt. Es gibt gewisse Maßregeln, gewisse Gesetze, die, wenn einmal erlassen, allenthalben als unwiderruflich angesehen werden, sei es, weil sie einem längst gefühlten Bedürfnisse entsprechen, oder weil sie einen Zustand gesetzlich abstellen, der faktisch schon lange ausgehört, oder endlich, weil die menschliche Vernunft keinen Grund mehr zu Erhaltung des Bestandenen anzuführen weiß und weil sie in ihrem ewigen Fortschreiten über die einstmaligen Gründe hinausgekommen ist. Als eine solche unwiderrufliche Maßregel wurde bisher allenthalben jeder Zuwachs an Rechten, welcher den Juden gesetzlich zuerkannt war, betrachtet. Wo vollends dieser Zuwachs ein so unvollkommener, von der Gleichberechtigung und vom weltlichen Rechte so weit abliegender wie in Rußland ist, wo überdies das soeben abgeschaffte Decret noch ein so frisches Datum trägt, daß man kaum Zeit haben konnte, über die Folgen Beobachtungen anzustellen, da ist und bleibt ein Decret wie das neueste — unerklärlich und im höchsten Grade bedauernswerth. Doch nicht von diesem mehr politischen Gesichtspunkte aus wollte ich auf das Schädliche der Maßregel aufmerksam machen; das rein materielle russische Interesse, wie man sich es dermalen hier zu

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