Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 28 (1864)
- Issue
- Heft 47 (15.11.1864)
- Date
- 1864-11-15
- Page
- Seite 731 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3224737-3226418-3226466--22593-3259874- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
731 teren hat seine bekannte Intoleranz in jüngster Zeit mehrfache Angriffe in den hiesigen Tagesblättern zugezogen. Vor kurzem ist nämlich in Elze der verdienstvolle Notar Schmidt gestorben, für dessen Kinder von seiten der Obervormundschaft außer einem auswärtigen Notar der sehr geachtete dortige jüdische Kaufmann PH. Wolfes zum Vormunde ernannt wurde. Dem Leichenzuge hatten sich fast alle Juden angeschlossen. Am darauffolgenden Sonntage brach der Superintendent Sievers, dem, wie uns geschrieben wurde, der Verstorbene vor seinem Tode auf seine Frage, wer denn seine Arbeiten übernehme, geantwortet hatte: „Wenn ich Herrn Ph. Wolfes nicht hätte, so wäre ich übel daran; wie er, hat kein Christ gegen mich gehandelt", auf der Kanzel in ein lautes Schelten gegen die Turner aus, welche Fahnen mit auf den Kirchhof gebracht hätten, und machte es ihnen zum Vorwurf, daß sie auch Juden mitgenommen, Menschen, die sich nicht schämten, dorthin zu gehen, wo Christi Lehre gepredigt würde; man werde sie auch noch mit in die Kirche bringen, damit sie den christlichen Hörern den Raum schmälerten; habe man doch auch einen Juden zum Vormunde eines Christenkindes gemacht! Wahrlich, der protestantische Geistliche verdient eine Lobrede in der katholischen Kirchenzeitung des Herrn Sebastian Brunner in Wien. Die Vertheidigung des Herrn Superintendenten, welcher erklärte, daß er die Aeußerungen in Beziehung auf die Juden so nicht gemacht habe — wie denn — sagt er nicht — war äußerst schwach und hielt der Einsender des ersten Berichts über die Auslassungen des Herrn Sievers seine Mittheilung ohnehin aufrecht, indem er zugleich mit Recht bemerkt, daß das Verfahren des letzteren auch nicht einmal den Gesetzen des Staates entsprechend war. Der Superintendent ist auch von dem Herrn Wolfes bereits verklagt und auf Antrag eines anderen jüdischen Bürgers in Elze ist von der königl. Kronanwaltschast zu Hildesheim auch eine Criminal« Untersuchung wider jenen eingeleitet, mit deren Führung ein benachbartes Amt beauftragt ist. In diesen Tagen weilte vr. Steinheim aus Rom auf seiner Rückkehr von Kopenhagen hier. Der greise Gelehrte ist noch ganz rüstig und setzt noch immer seine wissenschaftliche Thätigkeit fort, in letzter Zeit jedoch meistens auf dem Gebiete der Medicin. Alzey, 3. November. (Privatmitth.) Unserer Gemeinde droht ein Verlust. Herr Heinbach, Cantor hiesiger Gemeinde, scheidet aus seinem Amte, um nach Amerika überzusiedeln. Nicht, wie leider so oft in Israels Gemeinden, Mißverhältnisse mit den Cultusbeamten haben dieses Scheiden veranlaßt, sondern die allwärts mächtige kirchliche Partei hat sich sonderbarer Weise auch bei diesem Ereignisse geltend gemacht. Hr. H. nämlich unterhielt hier eine Schule, welche von jüdischen und christlichen Kindern besucht wurde. Das war jener Partei ein Dorn im Auge und sie suchte diese Schule zu untergraben. Der Mann geht diesen europäischen Zuständen ans dem Wege, da er nicht mächtig genug ist, sie zu bekämpfen. Von der Gemeinde scheidet er im besten Einverständnisse, nicht ohne bedeutungsvolle Zeichen der Anerkennung für sein mehr als 20 jähriges Wirken. Sein Scheiden vom Amte wird umsomehr bedauert, als es nicht leicht sein wird, eine so tüchtige musikalische Kraft zu ersetzen. Sein dereinstiger Nachfolger wird einen geübten (gemischten) Shnagogenchor vorfinden. Der Gesang des Cantors wie des Chors wird von dem Spiel eines gewandten Organisten unterstützt. Preußen. Berlin, 3. November. (Privatmitth.) Die beiden Fragen, welche jetzt hier nicht eines speciellen Interesses, wohl aber des Principes wegen lebhaft discutirt werden, ob ein jüdisches Magistratsmitglied bei der Wahl eines christlichen Predigers seine Stimme abgeben dürfe, und ob ein jüdischer Stadtverordneter in die städtische Schuldeputation gewählt werden dürfe, scheinen, besonders die zweite, eine weitergreifende Bedeutung zu erlangen. Die Bezirks-Regierungen hatten bis jetzt in solchen Fällen nicht immer dieselbe Praxis geübt; die einen waren eingeschritten, die anderen hatten die Wahl ruhig bestehen lassen. Die Frage hat übrigens außer dem confesstouellen auch einen politischen Charakter, insofern als nach der Städteordnung die Regierungen um die Wahlen der städtischen Beamten in Deputationen und Commissionen sich nicht zu kümmern haben. Daß diese Frage gegenwärtig nicht blos in Berlin schwebt, ersieht man z. B. aus folgender Mittheilung der „Pr. — Litth. Z." aus Elbing vom 28. October. „Unmittelbar nachdem die Stadtoerordneten- Versammlung den vr. Jacobi zum Vorsteher der höheren Töchterschule gewählt hatte, denuncirte der bekannte elbinger Correspondent der Westpr. Zeitg. diese