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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1864-11-08 · Heft 46 (8.11.1864) · p. Seite 719

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
28 (1864)
Issue
Heft 46 (8.11.1864)
Date
1864-11-08
Page
Seite 719 (sequence 9)
Language
German
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/ 719 nach Mühlheim zu zeigen (nach seinem früheren Geständnisse, um den Knaben caput zu machen, weil er, der Jude, Menschenblut haben müsse). Ich bin zu den Kindern gegangen und habe gesagt: Jungens, wer unS den Weg nach Mühlheim zeigt, bekommt 4 Pfennige. Auf diese Aufforderung ist der größte derselben mitgegangen. Wir haben demnächst den Weg, und zwar in der Reihe, daß ich zuerst, der Knabe in der Mitte und zuletzt der Jude folgte, eingeschlagen, der von „Grahams Mehr" bis zur Chaussee führte. An einem bestimmten Punkte forderte mich nun der Jude, der mir für meine Leistung 2 Thaler und Kleidungsstücke anbot, auf, den Knaben mit einem Dolchmesser unter der Drohung, mit dem auf meine Brust gehaltenen Messer mich selbst erstechen zu wollen, zu ermorden. Vor Schreck ergriff ich den Knaben, hielt ihm den Mund zu, warf ihn zu Boden, setzte mich auf seine Brust und durchschnitt ihm mit dem mir von dem Juden gereichten Dolchmesser den Hals. Der Tod ist sogleich erfolgt. — Früher in der Voruntersuchung hat er diesem ungefähr ebenso lautenden Geständnisse hinzugesetzt: dann hat der Jude dem Knaben die Hose aufgerissen, das Hemd nach oben gezogen und ihm mit dem Dolchmesser einen Stich in die rechte Brustseite versetzt. Das aus dieser Wunde fließende Blut hat der Marcus mit einem 9 bis 1ü Zoll langen Messingröhrchen, das er aus der Rocktasche gezogen, ausgesogen und schließlich mit einem Taschenmesser noch 2 Schnittwunden in den Bauch beigebracht und die Leiche an den Beinen in den Wald geschleppt. Schon bei der Untersuchung hatte sich herausgestellt, daß der Schurke die Betheiligung des Marcus nach ihrem ganzen Umfange erlogen hatte, um die Urheberschaft der That von sich abzuwälzen, und daß auch nicht die entfernteste Ursache vorlag, die Anklage gegen den Marcus zu erheben. Eine ganze Reihe lügenhafter Aussagen hatte er nach und nach vorgebracht, zweimal einen Unbekannten, den er verschieden beschrieb, dann sich selbst, dann den Juden Marcus als den Urheber und Thäter bezüchtigt. Der Staatsanwalt führte in einem Inständigen Vortrage unter Wiederholung des ganzen Sachverhalts aus, daß Passing allein die grausame That aus reiner Mordgier und Freude am Leide anderer Menschen, vorsätzlich und mit voller Ueberlegung verübt, und beantragte das Schuldig wegen vorsätzlichen Mordes. Auch der Vertheidiger richtete seine Bemühung dahin, die That auf Todtschlag zu beschränken, worauf die Geschworenen auch eingingen. Der Verbrecher wurde zu lebenslänglichem Zuchthaus verurtheilt. Dies sind die Zeugen gegen Israel! Berlin, 25. Oktober. Als der Magistrat kürzlich die Wahl eines evangelischen Predigers vorzunehmen hatte, wurde die vollzogene Wahl von dem stellvertretenden Shndicus, Stadtrath Schreiner, um deshalb beanstandet, weil ein jüdischer Stadtrath mitgewählt habe. Der letztere begründete seine Theilnahme an der Hand der Gesetze und berief sich dabei auch auf ein ihm zur Seite stehendes Obertribunals-Erkenntniß. (S. Nr. 43 d. Ztg.). Der Magistrat erklärte dann die Beanstandung für unbegründet, die Wahl für vollkommen giltig und suchte nun die Bestätigung des Provinzial- Consistoriums nach. Dieses erachtete jedoch die Wahl für nicht geschehen, weil es sich um ein rein kirchliches Recht handle, von dessen Ausübung jeder der Kirche nicht Angehörige auszuschließen sei. Der Magistrat hat jedoch vorgestern beschlossen, eine andere Wahl nicht vorzunehmen, weil cs sich nach seiner Ansicht nicht um ein rein kirchliches Recht handle und deshalb auch das Consistorium zur Entscheidung gar nicht zuständig sei. Es solle deshalb Beschwerde erhoben werden, nicht aber bei dem Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten, sondern bei der dem Magistrat zunächst Vorgesetzten Behörde, der Regierung in Potsdam.— Aus Posen schreibt die Ostd. Ztg.: Bei der Beschwerde, welche der berliner Magistrat über das betreffende evangelische Kirchen-Consistorium bei der königl. Regierung zu Potsdam wegen Nichtbcstätigung des gewählten Predigers Schramm erhoben hat, wird eine auch für die hiesigen städtischen Verhältnisse wichtige Frage zur Entscheidung kommen, indem der nämliche Grund der Bestätigungs-Verweigerung auch hier bei Gelegenheit der Wahl des Geistlichen Amman zum Probst der hiesigen Pfarrkirche zur Sprache gebracht worden ist. Köln, im Oktober. (Privatmitth.) Durch Uebereinstimmung des Vorstandes und der Repräsentanten- Versammlung der hiesigen Gemeinde ist eine Shnagogen-Ordnung festgestellt und jetzt durch den ersten Vorsteher, Herrn S. M. Frank, bekannt gemacht worden. Dieselbe enthält des Guten recht viel und muß für eine Gemeinde, welche aus verschiedenartigen Elementen zusammengesetzt und in ihren meisten Bestandthei- 48

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