Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 28 (1864)
- Issue
- Heft 46 (8.11.1864)
- Date
- 1864-11-08
- Page
- Seite 712 (sequence 2)
- Language
- German
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713 sei in seinen Dogmen begriffen, wahr ist, erweist sich daraus, daß um den andern Theil, um die Principien seines Sittengesetzes, kein Streit stattfindet, wohingegen die christlichen Cultusfragen, namentlich was die Symbole betrifft, wiederum aus den Dogmen erfließen. Im Judenthume hingegen findet kein Streit, keine Parteiung um die Dogmen statt. Allerdings hat auch das Judenthum Dogmen, über welche aber alle Juden, soweit fie innerhalb des Judenthums stehen, einig sind. Die unbedingte Einheit Gottes, die göttliche Vorsehung und die göttliche Vergeltung; die Gottebenbildlichkeit des menschlichen Geistes und dessen Bestimmung zu Erkenntniß, Recht und Liebe sind die eigentlichen Dogmen des Judenthums, und über diese war und ist kein Streit vorhanden. Es gab keine Epoche im Judenthume, in welcher über diese Lehrsätze irgend eine Verschiedenheit ausgebrochen, und ebenso wenig sind sie ein Gegenstand der streitigen Discussion in der Gegenwart. Hierin liegt der wesentliche Unterschied zwischen den Kämpfen in den beiden Religionen und die Consequenzen aus dieser Verschiedenartigkeit sind von der höchsten Bedeutung. Denn eben darum kann eine dauernde Spaltung und Sectenbildung im Judenthume nicht Platz greifen. Um was handelt es sich aber dann in den im Judenthume stattfindenden Kämpfen? Diese gehen allerdings aus einer Grundanlage des Judenthums hervor. Das Judenthum hat sich niemals auf den Ausspruch abstraeter Principien beschränkt. Von seinem Beginne an hat es stets dahin gestrebt, diese Principien ganz concret im Leben sowohl der Gesellschaft wie der Einzelnen zu verwirklichen und zu verkörpern, darum jene Principien zu bestimmten Gesetzen zu gestalten, von welchen das Leben der Gesellschaft wie der Einzelnen beherrscht und erfüllt werde. Hieraus folgte naturgemäß im großen Entwickelungsgange durch die Jahrtausende die Frage, inwiefern die überlieferten Gesetze nach den großen Veränderungen der Lebensverhältnisse eine unveränderliche Geltung haben muffen oder eine Umgestaltung zulassen? Um diese Frage, also um die unbedingte Verpflichtung zu den einmal überkommenen Gesetzen drehten sich alle Streitfragen im Judenthume. Diese Frage trat an die Juden besonders dreimal heran. Zuerst zu Esra's Zeiten, als das Heidenthum innerhalb der israelitischen Nation gänzlich überwunden war und es nun galt, auch das mosaische Gesetz bei doch so veränderten Verhältnissen zur unumschränkten Herrschaft zu bringen. Alsdann vor und nach der zweiten Zerstörung Jerusalems, als zuerst ein großer Theil, daun alle Juden aus Palästina unter die Völker der Erde zerstreut worden, dadurch ein großer Theil der mosaischen Gesetze seine Anwendung verlor und der andere Theil unter den völlig verschiedenen Verhältnissen einer Verarbeitung bedurfte, welche innerhalb der theils beabsichtigten theils von außen aufgedrängten Jsolirung der Juden ihre Geltung habe. Endlich in der Gegenwart, wo bei dem Eintritt in das allgemeine Culturleben, bei der Uebernahme aller staatsbürgerlichen und nationalen Rechte und Pflichten dieselbe Frage betreffs der talmudischen und rabbinischen Umgestaltung des Gesetzes hervortreten mußte. Die Frage über die Autorität, aus welcher diese Gesetze geflossen, ist hierbei nur eine sekundäre. Die Gesetze sind da, sie wurden viele Jahrhunderte geübt, und die wesentliche Frage ist daher nicht über den Ursprung derselben als vielmehr darüber, ob und wie weit sie auch unter diesen völlig geänderten Verhältnissen eine Verpflichtung haben könnten und müßten? Machen wir uns dies noch etwas deutlicher. Zu und nach der Zeit Esra's mußte es sich darum handeln, wie die mosaischen Gesetze im Detail der entwickelten Zustände und in Uebereinstimmung mit den Bolkssitten auszuführen seien. Die Beantwortung und der Erfolg liegen in den Urbestandtheilen der Mischna vor. Mit der Auswanderung und endlich mit der Austreibung nach allen Gegenden der Erde wurden der ganze Opfereultus und die meisten damit zusammenhängenden Reinigkeitsgesetze, die ganze Agrargesetzgebung und die auf diese gerichtete staatliche und bürgerliche Verfassung und ein großer Theil des Criminalrechts aufgehoben, weil in der Ausführung unmöglich, wozu dann im Laufe der Zeit die ganze Gerichtsbarkeit, das Erbrecht u. s. w. traten. Der übrige Theil des Gesetzes nahm daher einen lediglich cultuellen Charakter an und erfuhr durch die Talmudisten und Rabbinen eine wesentlich casuistische Verarbeitung. Jetzt nun, wo mit der bürgerlichen Emancipaiion, mit der sactischen Aufhebung jener Jsolirung, mit der Theilnahme an aller geistigen Bildung und mit der Umgestaltung und dem Aufschwung der modernen Industrie gänzlich veränderte Lebensbedingungen für die Juden eingetreten sind, mußte dieselbe Frage hinsichtlich der rabbinisch-cultuellen Gesetze im Judenthume abermals erstehen. Wir sagen, sie mußte, denn sie hatte nicht etwa einen blos theoretischen Ursprung. Vielmehr brachte das Leben täglich Conflicte, namentlich hinsichtlich des Sabbathgesetzes und der Speisegesetze herbei, die zu einer