Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 28 (1864)
- Issue
- Heft 45 (1.11.1864)
- Date
- 1864-11-01
- Page
- Seite 703 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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703 Wohnung für den Aufseher und Gärtner und das andere als Leichenhaus dient, und von den beiden in der Halle befindlichen, einander gegenüberstehenden Thüren trägt die eine, durch welche man auf den Friedhof gelangt, die Ueberschrift oiba» “jb und die andere, durch welche man bei der Rückkehr von dem Leichenbegängnisse zuletzt kommt, die Ueberschrift oibab “jb* Vor der Halle ist auch noch ein sehr kunstvoll gearbeiteter steinerner Wasserbehälter zum Waschen der Hände angebracht, und ist überhaupt bei der Herstellung dieses Friedhofes dem Geschmacke wie dem Bedürfnisse in gleichem und vollem Maße Rechnung getragen worden. Preußen. Königsberg, im October. Ueber die schon erwähnte zweimalige Wahl des Consul Oppenheim zu Königsberg berichtet die Königsb. Hart. Ztg. folgendes Nähere: Das Borsteheramt der Kaufmannschaft versammelte sich am 24. v. M. zu einer außerordentlichen Sitzung behuss der Wahl eines kaufmännischen Mitgliedes des hiesigen königl. Commerz-Collegiums. Die Ernennung des zu dieser Stelle reglementsmäßig erwählten Obervorstehers Consul Oppenheim hatte der Hr. Justizminister laut Rescriptes vom 19. April d. I. allerhöchsten Ortes zu beantragen sich nicht bewogen gefunden, ohne für diese Weigerung seinerseits irgend welche Beweggründe anzugeben. Das Vorsteheramt, durch das königl. ostpreußische Tribunal zu einer anderweiten Wahl aufgefordert, hatte sich unterm 18. Mai d. I. mit einer Beschwerde an das königl. Staats- Ministerium gewendet. Hierauf ging ihm durch das Tribunal die Abschrift folgender allerhöchsten Verfügung an den Herrn Justizminister zu: „Auf Ihren Bericht vom 4. Juni d. I. genehmige Ich hierdurch, daß das Borsteheramt der Kaufmannschaft zu Königsberg in Pr. zur Vornahme einer anderweiten Wahl eines kaufmännischen Mitgliedes des Commerz- und Admiralitäts-Collegiums daselbst an Stelle des Obervorstehers der Kaufmannschaft und Consuls Rudolph Alexander Wilhelm Oppenheim aufgefordert worden ist. Schloß Babelsberg, den 8. Juni 1864. (gez.) Wilhelm, gegen gez. Gr. z. Lippe." Mit der Bekanntmachung dieses königl. Erlasses war eine neue Aufforderung des Tribunals zu einer abermaligen Wahl verbunden. Das Borsteheramt hatte während der Sommermonate wegen Mangels einer beschlußfähigen Mitgliederzahl diese Angelegenheit nicht erledigen können. In der außerordentlichen Sitzung vom 24. v. M. schritt es abermals zur Wahl. Dieselbe fiel wieder auf den Obervorsteher Consul Oppenheim. Die Motive des Vorsteheramts waren einfach die, für das erledigte Amt die beste Wahl zu treffen. Der Gewählte, als Chef eines der bedeutendsten Handelshäuser nicht blos Königsbergs sondern Deutschlands, tief in alle kaufmännischen Interessen eingeweiht, seit 26 Jahren angesehenes Mitglied der Corporation der hiesigen Kaufmannschaft, seit 11 Jahren Mitglied, seit \l/i Jahren Vorsitzender des Vorsteheramtes, hatte namentlich in dieser letzteren Stellung allen Bestrebungen zur Förderung des königSberger Handels, allen oft mühevollen Geschäften seines Amtes eine rege, wahrhaft aufopfernde Thätigkeit gewidmet, die weit über das Maß gewöhnlicher Pflichterfüllung hinausging. Beim Ablaufe seiner Dienstperiode im April d. I. war daher seine Wiederwahl einstimmig, mit Ausnahme seiner eigenen Stimme, erfolgt. Auch in weiteren Kreisen war ihm durch die Wahl zum Abgeordneten des Provinziallandtages ein ehrender Beweis von Vertrauen zu Theil geworden. Dabei ließ die allbekannte strenge Rechtschaffenheit seines Charakters und eine seltene Unparteilichkeit ihn gerade für ein richterliches Amt besonders geeignet erscheinen. Die Gründe der Beanstandung waren dagegen völlig unbekannt. Selbst der angeführte königl. Erlaß genehmigt nur das Verfahren des Herrn Justizministers, enthält aber keinerlei Ausstellungen gegen die Persönlichkeit oder Geeignetheit des Gewählten. Das Vorsteheramt konnte sich daher der Vermuthung nicht erwehren, daß weder Se. Majestät noch der Hr. Justizminister über denselben richtig unterrichtet seien. Vielfache anderweitige Beanstandungen communaler und corporativer Wahlen waren durch eine angebliche Nothwendigkeit motivirt worden, das Hineinziehen der Politik in Functionen abzuwehren, in welche sie nicht gehört. Wie aber konnte hiervon bei der Wahl zu einem Handelsgerichte die Rede sein, das sich mit nichts anderem beschäftigen kann, als mit Entscheidung kaufmännischer Rechtshändel? Ebenso unzulässig schien es, daß Reibungen, in welche das Vorsteheramt bei der neuerdings, namentlich seit dem Vorsitze des Gewählten, von ihm eingeschlagenen Richtung, besonders bei Rückgabe der Hafenverwaltung an den Staat, auf verschiedenen Seiten gerathen war, auf diese Wahlange- 4b