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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1864-10-25 · Heft 44 (25.10.1864) · p. Seite 690

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
28 (1864)
Issue
Heft 44 (25.10.1864)
Date
1864-10-25
Page
Seite 690 (sequence 12)
Language
German
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690 ist. Die Eltern begaben sich zu dem Bischof Rzewuski, Verweser der hiesigen Erzdiöcese, mit der Bitte um Hilfe, und der würdige Mann erließ auch sofort ein Circular an alle hiesigen Nonnenklöster mit dem Befehl, über den Aufenthalt des Mädchens zu berichten. Die frommen Mütter erachteten es für gottgefällig, auch ihren Oberhirten zu betrügen, indem von allen Klöstern die Antwort erfolgte, daß das Mädchen allda sich nicht befinde. Die unglücklichen Eltern verzweifelten nun schon daran, ihr geliebtes Kind je wieder zu sehen. Da erschienen vor 4 Tagen ein paar Schwestern aus dem Kloster der Felicianerinnen in der Kanzlei der Erzdiöcese, um die vor der Taufe erforderlichen Formalitäten zu erfüllen, und die Kanzlei beeilte sich sofort, dem Vater nicht nur Nachricht von seiner Tochter zu geben, sondern auch ihn ausdrücklich aufzufordern, sie vor der Taufe, die die frommen Schwestern auf den jüdischen Versöhnungstag festgesetzt hatten, zu sprechen, zu welchem Zweck er auch mit einer Einlaßkarte für das Kloster versehen ward. Kaum erblickte das Mädchen seinen Vater, als es sich zur Erde warf und, in Thränen gebadet, denselben um Vergebung flehte, daß es sich dazu bewegen ließ, ihn zu verlassen; es erklärte laut, den ihm noch immer zuredenden Nonnen zum Trotze, daß es nur aus Einschüchterung das Kloster nicht früher habe verlassen können, daß es aber keinen Augenblick mehr ein Spiel der gegen dasselbe gesponnenen Jntriguen sein wolle, und beschwor den Vater, alles anzuwenden, um es aus den Klauen der „Menschenräuberinnen" (ipsissima verba) zu befreien. Der Vater eilte auch zum Bischof, ohne dessen Erlaubniß die Nonnen in die Herausgabe des Mädchens nicht einwilligen wollten; er erhielt die Erlaubniß hierzu und führte seine Tochter aus dem Gefängniß nach Hause. (Man sicht, daß veränderte Verhältnisse veränderte Grundsätze auch bei den höchsten Würdenträgern der katholischen Kirche hervorbringen.) Palästina. London, im Oktober. Von England aus ist vor kurzem eine Gesellschaft königlicher Ingenieure nach Jerusalem abgereist, um die Stadt selbst, die heiligen Oerter und die ganze Nachbarschaft, die Hügel und Thäler streng topographisch aufzunehmen, was merkwürdigerweise bis dahin noch nicht geschehen war, so daß man noch gar keine richtige Vorstellung von den Höhen von Gareb, Zion und Bethsaida hatte. Hoffentlich wird die Eifersucht der Türken den Unternehmern keine Hindernisse in den Weg legen. Marokko. Gibraltar, im September. Aus Berichten im „Gibraltar Chronicle“ geht die erfreuliche Kunde hervor, daß der Sultan von Marokko doch im Sinne hat, seinem an Sir Moses Montefiore erflossenen Edicte die Verwirklichung nicht ganz zu versagen. Es wird berichtet, daß in Damnat, einer Stadt im Innern des Landes, ein maurischer Jüngling, ein Glied der Familie des Gouverneurs, eine schöne junge Jüdin mit Gewalt aus ihrem Hause entführt hat. Alle Vorstellungen ihrer Familie und Verwandten an die maurischen Autoritäten hatten nur Beleidigungen und Mißhandlung der Remonstranten zur Folge. Sie baten dann die jüdische Gemeinde von Tanger um ihren Beistand und diese appellirte an die ausländischen Gesandten, welche die Sache zur Kenntniß des Sultans brachten. Das Resultat war, daß das Mädchen wieder zu ihrer Familie zurückgcbracht und der Delinquent bestraft wurde. Eine noch wichtigere Stelle in dem Befehl des Sultans, um die Juden von Damnat vor zukünftiger Bedrückling sicher zu stellen, ist die, in welcher er einen geachteten Juden aus der Stadt ernennt, welcher das Recht haben soll, bei allen Gerichts-Verhandlungen, in welchen ein Maure und ein Jude sich gegenüberstehen, gegenwärtig zu sein mit der Macht, die Ausführung des Urtheils zu suspendiren, um erst einen Appell an den Sultan zu richten; und in der That fügte er dem maurischen Gerichtshof einen Juden bei mit der Macht, dem Verfahren Einhalt zu thun. Der Theil des Edictes des Sultans in Betreff der Juden, welcher in der Ausführung sehr schwierig ist, ist der, welcher bestimmt, daß sie in allen Fällen für ihre Arbeit bezahlt werden sollen. Die meisten der geschickten Handwerker in dem Reiche des Kaisers sind Juden. Die maurischen Autoritäten hatten die Gewohnheit, gezwungene Arbeit ihnen aufzuerlegen, ohne sie zu bezahlen; ihre Last war schlimmer als die alte „Frohnde" in Frankreich, weil die erzwungene Arbeit nicht gleich dieser durch Gesetz und Sitte in bestimmte Grenzen beschränkt war, sondern von der Laune und Neigung der maurischen Autoritäten abhing. Seit

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