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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1864-10-18 · Heft 43 (18.10.1864) · p. Seite 673

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
28 (1864)
Issue
Heft 43 (18.10.1864)
Date
1864-10-18
Page
Seite 673 (sequence 9)
Language
German
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673 und zu dauerndem Gedächluiß im Sessionszimmer aufhängen, was unter angemessenen Feierlichkeiten geschah. (Eine genauere Mittheilung bringt eine Beilage zu dieser Nummer.) Berlin, 7. October. (Privatmitth.) Es wird noch lange dauern, bis in allen speciellen Verhältnissen sich die Gleichstellung der Juden durchgearbeitet und durchgerungen haben wird. Die Ursache liegt freilich darin, daß man sich in gewissen Kreisen noch immer nicht mit dem Geiste dieser Gleichstellung befreunden kann, immer wieder nach Ausnahmen sucht. Außer dem Conflicte wegen der Qnalification eines jüdischen Stadtverordneten zum Schulvisitator, hat sich ein neuer im Schoße des berliner Magistrats erhoben. Cs war ein Prediger an einer städtischen Kirche zu wählen. Die Wahl geschah mit einer Stimme Majorität. Da erhob ein Mitglied Protest gegen die Wahl, weil ein jüdisches Magistratsmitglied mitgewählt. Der Magistrat hat die Giltigkeit der Wahl aufrecht erhalten und nach dem Gesetze die Bestätigung des Consistoriums nachgesucht. Das protestirende Mitglied hat sein dissentirendeS Votum constatiren lassen. Uebrigens steht es nicht fest, daß die Wahl des Predigers, welche mit einer Stimme Majorität erfolgt ist, gerade durch die Stimme des jüdischen Mitgliedes entschieden worden, da die Wahl mittelst Stimmzettel erfolgt und es sonach zweifelhaft ist, ob das jüdische Mitglied mit der Majorität oder der Minorität gestimmt hat. Hieran schließen wir sogleich folgende Mittheilung. Jenes jüdische Mitglied, derStadtrath Magnus, hat in einem ausführlichen Votum sein Recht wahren zu müssen geglaubt und jedem Mitgliede des Magistrats ein Exemplar dieser Erklärung zugefertigt. Die Sp. Z. theilt aus derselben Folgendes mit: Das betreffende Mitglied des Magistrats geht von der Ansicht aus, daß der §.12 der Verfassungsurkunde, welcher lautet: >,Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse"^ in Verbindung mit dem tz. 5 der Städte- Ordnung pom 30, Mai 1853, nach welchem das Bürgerrecht in d?r Befähigung zur Uebernahme unbesoldeter Aemter in der Gemeinde-Verwaltung und zur Gemeinde-VertrHung ohne jede konfessionelle Begrenzung bestehen soll, jedem Mitgliede des Magistrats, sei er Christ oder Jude, das Recht gibt, bei den Prediger- Wahlen mitzustimmen. Es handle sich dabei um die Ausübung eines bürgerlichen Rechtes und sei jede Beschränkung in den Amtsbefugnissen zugleich eine Beschränkung des Bürgerrechts, dessen Genuß verfassungsmäßig von dem religiösen Bekenntnisse unabhängig ist. Die Verordnungen vom 30. August 1816 und die Bestimmung im §. 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1847, welche übereinstimmend dahin lauten, daß, wo das Patronat .einer Commune zusteht, die jüdischen Mitglieder derselben an dessen Ausübung nicht theilnehmen können, seien durch die Verfassungsurkunde aufgehoben. Ucberdies handle die Verfassungsurkunde nur von dem Patronate und nicht von dem Wahlrechte, beide seien also nicht identisch und könne daraus, daß ein Bekenner jüdischen Glaubens sich des Patronats zu enthalten habe, nicht gefolgert werden, daß ein solcher als Mitglied des Magistrats sich auch an einer durch dasselbe zu vollziehenden Wahl nicht betheiligen dürfe. Die Verordnung vom 30. August 1816 und tz. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 1847 gelte nur bei Erwerbung von mit dem Patronatsrechte verbundenen Grundstücken, habe aber keine Beziehung auf eine Predigerwahl und auf die Führung des Amtes eines Magistratsmitgliedes. Dje uneingeschränkte Zulassung jüdischer Bürger zu dem Amte eines Stadtverordneten oder Stadtraths originire schon aus der Städte-Ordnung von 1808 und aus dem Rescripte vom 14. März 1809. Erst durch das Edict vom 11; März 1812 sei den jüdischen Preußen das Recht zur Erwerbung von Grundstücken verliehen und lediglich mit Bezug auf diese Verleihung sei demnächst die Verordnung vom 30. August 1816 erlassen und finde dieselbe daher auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Schließlich wird auf eine Entscheidung des königl. Ober-Tribunals vom 27. Mai 1854 hingewiesen, welche lautet: Es ist den Rechten nicht zuwider, daß jemand mit der kirchlichen Gemeinde sich an der Wahl ihres Pfarrers betheilige, ohne ihrer Confession anzugehören, also auch ohne Glied dieser Gemeinde zu sein. Daher könne auch der Magistrat eines Ortes als städtische Behörde mit den Geistlichen und anderen Deputirten der bürgerlichen und kirchlichen Gemeinde zusammen den Pfarrer wählen. In Erwägung aller dieser Gründe hält sich der Stadtrath Magnus für berechtigt, bei der Wahl mitzustimmen. Bei der Berathung im Magistrats-Collegium hat man ein besonderes Gewicht darauf gelegt, daß die Wahl bereits vollzogen, es sich also nicht um Entscheidung der streitigen Frage, sondern um Bestätigung der 43

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