Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 28 (1864)
- Issue
- Heft 42 (11.10.1864)
- Date
- 1864-10-11
- Page
- Seite 654 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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654 standpunktes erheben); allein was soll man dazu sagen, daß das gebräuchlichste Handbuch der sächsischen Gesetze lRichter's „Repertorium", 3. Aufl., Leipzig, 1861) in dem Artikel „Juden" von der Gleichstellung nicht ein Wort erwähnt, vielmehr auf 11 enggedruckten Spalten die sämmtlichen älteren Beschränkungen als noch bestehend behandelt? Was ferner dazu, daß in dem Entwurf zum bürgerlichen Gesetzbuch das Verbot der Ehe zwischen Christen und Juden und der Vormundschaft eines Juden über einen Christen in der naiven Voraussetzung, als ob diese Verbote einen Theil des bestehenden Rechts bildeten, mit ausgenommen wurden, und daß es erst einer Petition bedurfte, um wenigstens das zweite zu streichen, während das Eheverbot bei der Ln-bloo-Annahme mit in das Gesetz überging? Oder dazu, daß in der Ausführungsverordnung zur Notariatsordnung vom 3. Juni 1859 das Justizministerium ohne ständische Genehmigung den jüdischen Notaren die Befugniß, einen Christen mittels Eides zu verpflichten, einfach abgesprochen hat? Auch die Aufnahme der alten Ceremonien beim Judeneid, welche von den jüdischen Cultusbehörden als Gewissensbeängstigung längst verworfen sind, in den Entwurf einer neuen Proceßordnung gehört hierher. Man darf sich dann natürlich nicht wundern, wenn auch die unteren und mittleren Justiz- und Verwaltungsbehörden häufig darüber in Zweifel gerathen, ob die bürgerliche und staatsbürgerliche Gleichstellung der einheimischen Juden denn eigentlich zu Recht bestehe oder nicht. So wurde kürzlich von einer Unterbehörde ein Jude um seines religiösen Glaubens willen für unfähig gehalten, die Vormundschaft über einen Christen zu führen; so ist, wenn ich nicht irre, inländischen Juden das Recht, in Leipzig oder Dresden mehrere Grundstücke oder an einem andern Ort des Landes überhaupt Grundstücke zu erwerben, abgesprochen worden; so läßt das Appellationsgericht zu Dresden — von den übrigen ist es mir nicht bekannt — jüdische Advocaten in Ehestreitigkeiten nicht zu. Noch vor zwei oder drei Jahren bedurfte es einer besonder« Belehrung durch das Ministerium darüber, daß ein Jude in Leipzig Mäkler werden könne, ohne erst Dispensation nöthig zu haben. Bon ihren Mitbürgern haben die sächsischen Juden ehrende Beweise in Menge erhalten, daß ihre staatsbürgerliche Gleichberechtigung für zu Recht bestehend und daß sie dieser Gleichberechtigung für würdig gehalten werden. Wiederholt sind Juden als Wahlmänner für den Landtag gewählt worden; der eine oder der andere von ihren angesehensten Namen wurde wohl auch genannt, als es sich darum handelte, einen geeigneten Landtagsabgeordneten für den hiesigen Handelsstand zu finden. Im Stadtverordneten-Collegium haben mehrere von ihnen Gelegenheit gesunden, sich durch Intelligenz und gemeinnütziges Streben auszuzeichnen und durch Anregung zeitgemäßer Reformen den Dank der Wähler zu verdienen. Daß sie als Mitglieder der Handelskammern und des Handelsvorstandes in der Sorge für die Interessen des Handels und das allgemeine Wohl den andern nicht nachstehen, bezweifelt niemand. Im Staatsdienste dagegen haben sie noch keine Anstellung gefunden. Einer von ihnen suchte unter dem Ministerium Zschinskh darum nach, doch wurde er, und zwar ausdrücklich wegen seines religiösen Bekenntnisses, abgewiesen; man „trug Bedenken" — nach der üblichen Ausdrucksweise — seinem Gesuch stattzugeben. Zu dem gegenwärtigen Ministerium hegen wir das Vertrauen, daß es in einem solchen Falle dem Willen des Gesetzgebers gemäß handeln, d. h. die Anstellung decretiren würde; wo das Gesetz klar sich ausgesprochen, da ist für subjectives Bedenken kein Platz. Auch an öffentlichen Schulen stellt man sie nicht an, nicht einmal in Fächern wie Mathematik, Geographie, fremde Sprachen rc., während doch christliche Eltern ihre Kinder jüdischen Privatlehrern sehr gern und mit dem besten Erfolg anvertrauen; nimmt man vielleicht an, daß es eine besondere christliche und eine besondere jüdische Mathematik oder Geographie gebe? Doch daß ich dem Cultusminislerium nicht unrecht thue: neulich erhielt wirklich ein Jude, welcher seit länger als 20 Jahren sich als Docent an der Landesuniversität sehr verdient gemacht hat, den Professorentitel — freilich mit dem kleinen Zusatze, daß er sich des akademischen Wahlrechts zu enthalten habe.*) Das also ist die angebliche Gleichstellung der Juden. Daß sie mit der Zeit zur Wahrheit werden muß, ist ausgemacht für jeden, der nicht taub ist für die Lehren der Geschichte. Da sie die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten erfüllen, so hat der Staat nicht das mindeste Recht, ihnen den Genuß der bür- *) Soviel wir wissen, enthält das Uuiversitätsstatut beschränkende Bestimmungen in dieser Beziehung; eine zeitgemäße Revision desselben thäte daher wohl auch noth. Die Redaction.