Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 28 (1864)
- Issue
- Heft 42 (11.10.1864)
- Date
- 1864-10-11
- Page
- Seite 653 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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653 türlich in gedrängter Kürze, die historisch bedeutendsten früheren Auslegungen, namentlich der alten jüdischen Commentatoren, was besonders die Bedeutung dieses Werkes erhöht, dann aber auch, wenn freilich spärlicher, die Erklärungen älterer christlicher Ausleger, denen er entgegentritr, und endlich die Ansichten neuerer, namentlich von Gesenius und Hitzig." — Von der Übersetzung heißt es: „Sie ist eine gediegene, auf gründlichen Studien basirte, .welche, was dem Hrn. Verf. gewiß zu banken ist, das Ergebniß einer angestrengten Mühewaltung von mehreren Jahrzehnten ist. Sie zeichnet sich durch die gelungene Verbindung von möglichster Treue gegen den Text und Wohllaut der deutschen Sprache aus. Dieselbe lehnt sich offenbar vielfach an die de Wette'sche Uebersetzung an, übertrifft aber dieselbe durch genaueren Anschluß an das Original. Die Hauptabsicht des Hrn. Verf. war auf Kürze und Kraft des Ausdrucks gerichtet und bietet andererseits fast überall den Eindruck der Kraft und Schönhck." — Wenn nun hinsichtlich der theologischen Deutung der Kritiker sich am wenigsten mit uns übereinstimmend erklärt und uns „von christlichem Verständniß", namentlich betreffs der messianischen Stellen in den Propheten am weitesten hält, so rechten wir mit ihm darüber nicht; wir hätten uns vielmehr beklagt,-wenn sein Urtheil anders ausgefallen wäre. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Leipzig, im September. Die hiesige „Deutsche Allgemeine Zeitung" dringt in mehreren Artikeln daraus, daß auch in Sachsen die verfassungsmäßig zu Recht bestehende Gleichstellung der Juden endlich nach allen Seiten hin zu einer Wahrheit werde, und heben wir zur Charakterisirung der Verhältnisse aus dem 2. Artikel Folgendes hervor. Wenn die Beschränkungen, die sich auf die ausländischen Juden beziehen, auf dem Papier vielleicht weniger gewichtig aussehen, so wird doch der aufmerksame Leser ohne Mühe sich sagen können, welche Fülle von Weitläufigkeiten, von Zeit- und Kostenaufwand, von Hudeleien und bittern Kränkungen des Gefühls in ihnen liegt, wenn sie von Policeibehörden und Geus'darmen mit dem gewöhnlichen Grad von Zartsinn gehandhabt werden. Es kann danach dem vollberechtigten Bürger eines freieren Staates, z. B. einem Juden aus Holland, wo Justizminister, hochgeachtete Professoren und ausgezeichnete Militärs aus ihnen hervorgegangen sind, oder aus England, wo sie im Parlament sitzen, sehr leicht begegnen, daß ihm auf der Reise das Nachtquartier in einer sächsischen Stadt verweigert und er gleich einem Vagabunden ausgewiesen wird, blos weil er ein Jude ist; gebildete und angesehene Familien dürfen sich kaum Hoffnung machen, ihre Söhne in einer Stadt wie Leipzig den Handel erlernen zu lassen, blos weil sie Juden sind; sie müssen, wenn sie sich selbst hierher wenden, ihre treubewährten Dienstboten entlassen, blos weil sie Juden sind. Mag das Gesetz hier und da mild gehandhabt werden, so ist doch damit an seinem Charakter nichts geändert. Sucht ein Jude Aufnahme in Leipzig, um Handel zu treiben, oder will er sich auch nur vorübergehend außer der Messe da aufhalten, so wird erst der Handelsvorstand befragt, ob die Gewährung des Gesuchs zweckmäßig sei — ein Verfahren, welches mit dem Geist der Gewerbegesetzgebung eigenthümlich contrastirt. Man wird Mühe haben, einen zweiten civilisirten Staat aufzufinden, wo solche Bestimmungen noch existirten — abgesehen etwa von Sachsen-Meiningen, Altenburg und einigen anderen Kleinstaaten (denn selbst in Mecklenburg ist die Aufnahme nicht auf die größern Städte beschränkt). In der Schweiz bestehen allerdings zur Zeit noch einige Beschränkungen, die jenen nahe kommen. Dies war aber auch der Grund, weshalb Holland Anstand nahm, einen mit jenem Staate vereinbarten Handels- und Niederlassungsvertrag zu vollziehen — eine Politik, wie sie einem Rechtsstaate ziemt! Doch kehren wir zurück zu den Juden, welche unsere speciellen Mitbürger sind! Wir haben gesehen, daß sie durch die Grundrechte uns andern sächsischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und daß diese Gleichstellung bei der Aufhebung der Grundrechte ausrecht erhalten worden ist. Wie wird nun diese Gleichstellung thatsächlich gehandhabt? Ich will nicht davon reden, daß die jüdische Religion, nachdem bis 1837 den Juden nur ein Privatgottesdienst erlaubt gewesen war, auch jetzt nur die Rechte einer sogenannten geduldeten genießt (in Holland besoldet der Staat die Rabbiner wie die andern Geistlichen, bei uns wird noch einige Zeit vergehen, ehe wir uns zu dieser Consequenz des Rechts-