Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 28 (1864)
- Issue
- Heft 41 (4.10.1864)
- Date
- 1864-10-04
- Page
- Seite 642 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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«42 geschildert und nachgewiesen wurde, daß derselbe in der kurzen Zeit seines Bestehens schon zwei arme Jungfrauen mit je 100 Thlr. ausgesteuert, daß für noch zwei andere zu je 100 Thlr. bis nach geschehener ritueller Trauung reseroirt worden und daß außerdem noch ein Kassenbestand von 200 Thlr. vorhanden ist: da ließen sich nicht nur der größte Theil der Gemeinde- Mitglieder sondern auch mehrere auswärtige Israeliten, die zufällig an diesem Tage in Allenstein waren und der Versammlung beiwohnten, als Mitglieder aufnehmen. Uebrigens war dieser Tag durch die glänzende Aufnahme, welche den Vorstehern der verschiedenen Gemeinden sowie den Ehrengästen bereitet worden, ein wahrer Fest- und Freudentag für alle Betheiligten. Eine gleiche Wirkung wie die Versammlung in Allcnftein hatte die am 23. Februar c. in Gutstadt stattgefundene Hochzeitsfeier einer aus diesem Vereine ausgesteuerten Jungfrau, bei welcher auch ich und der Obervorsteher Herr Rosenbaum aus Wormditt zugegen waren. Unsere inneren Gemeinde-Verhältnisse haben einen bedeutenden Aufschwung genommen. Unter Leitung unseres Cantors und Lehrers Herrn Lewinsohn werden in der Schule sehr befriedigende Resultate erzielt, sowie derselbe durch seinen der Jetztzeit angemessenen Gottesdienst und durch sein beredtes Wort die in der Synagoge zur Andacht Versammelten erbaut, obgleich der unschuldige Chorgesang noch immer als ->157! npn (!) keinen Eingang findet. In unseren Nachbargemeinden herrscht mit wenigen Ausnahmen noch imiuer die alte Stabilität und ist sogar die öffentliche Versteigerung der niL» und aller mittelalterliche Unfug im Gotteshause an der Tagesordnung. Wolfs Loewy. Oesterreichischer Kaiserstaat. Aus Ungarn, 13. September. (Privatmitth.) Der „Wanderer" enthielt vor kurzem einen Artikel aus Galizien, der einen in dieser Provinz allgemein gefühlten Uebelstand berührt und aus dem wir daher Folgendes entnehmen: „Jeder Gymnasialschüler ist wohl berechtigt, für das eingezahlte Schulgeld am Unterrichte der sämmtlichen obligaten Lehrfächer Theil zu nehmen. Will jemand aus der Weisheitsschüssel nun einen Löffel voll mehr genießen und am Unterrichte eines inobligaten Gegenstandes Theil nehmen, so ist eö nur recht und billig, wenn er dazu angehalten wird, diesen Genuß extra zu honoriren. Nun wissen wir, daß der Religionsunterricht obligat ist, und doch müssen die studirenden Kinder einer ganzen Volksclasse denselben mit einem hohen außerordentlichen Betrage, abgesehen vom gewöhnlichen Schulgelde, zu Händen des betreffenden Religionslehrers bezahlen. Es sind dies die jüdischen Gymnasialschüler. Bis zum Jahre 1848 genügte es, wenn sie mit Ende eines jeden Semesters vom Orts- Rabbiner ein Zeugniß über die bestandene Religionsprüfung beibrachten. Später sah man ein, daß ein derartiger Vorgang für den jüdischen Religionsunterricht wenig ersprießlich sei. Man begann daher hie und da eigene Rcligionslehrer für die jüdische Schuljugend zu bestellen. Wir sagen hie und da; denn die amtlichen Tabellen weisen an einigen Gymnasien gar keinen mosaischen Religionslehrer auf. Was sonst bei der Anstellung maßgebend war oder ist, konnten und können wir bis jetzt nicht herausfinden. Es figuriren nämlich Individuen als israel. Religionslehrer, welche ihrem sonstigen Berufe nach hiezu nicht geschaffen zu sein scheinen. In den wenigsten Fällen sind es wahrhaft gebildete jüdische Theologen, sonst aber pflegen eS Männer zu sein, die übrigens ganz ehrenwerth, in der Gottesgelahrtheit jedoch nicht ganz bewandert sein mögen. Exempla sunt odiosa! Sie beziehen zwar keinen Gehalt wie die anderen Gymnasiallehrer, werden aber für ihre Mühewaltung aus dem Privatsäckel der jüdischen Studirenden, und zwar mit 10 fl. öst. W. per Kopf und Schuljahr reichlichst belohnt. — Es entsteht nun die Frage: Ist der mosaische Religionsunterricht inobligat oder obligat? Im ersteren Falle sollten also die jüdischen Schüler zur Theilnahme an demselben nicht angehalten werden; weil aber die jüdischen Schüler an demselben Theil nehmen müssen, die mosaische Religion somit ein obligater Lehrgegenstand ist, so fragt sich, warum die jüdische studirende Jugend den Unterricht in derselben nicht für das übliche Schulgeld genießt, sondern jährlich um 10 fl. öst. Wäh. mehr an Schulgeld entrichten muß? Es ließe sich wohl noch weiter fragen, allein wir wären vor der Hand mit einer genügenden Beantwortung des Vorstehenden zufrieden." — — Wir können uns nun dabei der Bemerkung nicht enthalten, daß derselbe Nebelstand auch in Wien, Brünn und anderen großen Städten Oesterreichs herrscht. Die wiener Cultus - Gemeinde stellt die Religionslehrer an und honorirt dieselben aus der Gemeintekasse. Dafür