Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 28 (1864)
- Issue
- Heft 41 (4.10.1864)
- Date
- 1864-10-04
- Page
- Seite 640 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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640 brauche, den man von dieser Erlaubniß machte, nicht einmal die erst kurze Zeit vorher gesetzten Leichensteine verschont wurden. Eine Beschränkung der Wohnung existirte damals für die Juden in Breslau noch nicht, es gab daselbst weder ein Ghetto noch eine Judenstraße, sie waren noch in der Stadt erbangesessen, halten Häuser, 2 Synagogen, einen Rabbiner, mehrere Lehrer und eigene Fleischer und lebten im ganzen unangefochten, bis im Jahre 1349 infolge einer, wie Herr vr. O., auf den in der betreffenden Urkunde vorkommenden Ausdruck propler faraem communem gestützt, angibt, allgemeinen Hungersnoth ihr Leben in Gefahr gerieth. Sollte indeß in der Urkunde nicht propter famam communem stehen oder gelesen werden müssen und damit auf das Gerücht von einer Hostienschändung oder Brunnenvergiftung hingewiesen werden, welches damals gegen die Juden so sehr verbreitet war? Unterstützt würde diese Bermuthung durch einen Passus in der von Landshut mitgetheilten Kinah des Akiba von Frankfurt werden, in welcher auch Grätz VII, 397 eine Anspielung auf eine Hostienschändung findet, und falls in derselben die Stelle mbsb irsia mb'b* D^bbi? auch auf Breslau zu beziehen wäre, so würde darin auch eine Andeutung auf den den Juden so häufig gemachten Vorwurf, Christenkinder geschlachtet zu haben, liegen können. Wie dem aber auch sei, die Juden wurden ermordet und Karl IV. theilte sich, nachdem er den Magistrat der Stadt ermächtigt hatte, auf die Mörder zu fahnden, mit diesem in die Hinterlassenschaft. Wir finden zwar schon ein Jahr später von neuem Juden in Breslau, allein von nun an wurde ihnen weder eine erbliche noch eine lebenslängliche, sondern immer nur eine Niederlassung für eine bestimmte Frist gestattet, nach deren Ablauf ihr Aufenthaltsrecht erlosch. Auch gewährte ihnen der ihnen verschriebene Schutz durchaus keine hinlängliche Sicherheit, wie die bereits 1354 durch den Herzog von Schweidnitz bewirkte Entführung zweier der angesehensten Juden beweist. Trotz dieser ungünstigen Verhältnisse hatte sich in Breslau wiederum eine Gemeinde organisirt mit einem geistlichen Oberhaupte, namens Jfaac, mit Talmudschülern und Lehrern, mit Synagogendienern, Pergamentschreibern und Fleischern. Unter den damaligen Gemeindemitgliedern befand sich auch einer der frühesten Specialärzte, nämlich der Augenarzt Abraham. Nächst Breslau war damals Schweidnitz die größte jüdische Gemeinde in Schlesien, welche in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts unter dem Schutze des Herzogs Bolko und späer unter dem seiner wohlwollenden Witwe Agnes stand und als Metropole der übrigen Gemeinden des Fürstenthums Schweidnitz-Jauer galt. Auch sie hatte ein wohlorganisirtes Gemeindewesen und an ihrer Spitze stand als Rabbiner im Jahre 1369 R. Oser, der Schüler des R. Joel Oppenheim und Lehrer des R. Israel Jsserlein, von welchem man bisher nur wußte, daß er in Schlesien gelebt habe. Wenn aber Herr Dr. O. von demselben sagt, daß derselbe sich von seinen gleichzeitigen Standesgenossen nicht nur durch größere Gelehrsamkeit sondern auch dadurch unterschied, daß er die talmudischen Studien nicht um des bloßen Lebensunterhaltes willen ergriffen hatte, so ist das letztere nicht ganz richtig, weil in damaliger Zeit das Rabbinat noch ein unbesoldetes Amt war und niemandem seinen Lebensunterhalt gewährte. Das 15. Jahrhundert wurde jedoch für die Juden in Schlesien ein sehr verhängnißvolles. Die schon vorhandene feindliche Stimmung gegen sie wurde von fanatischen Mönchen nur noch mehr angeschürt und erreichte ihren Höhepunkt, als der Minoritenpater Joh. von Capistrano die Massen wider sie aufwiegelte und den unmündigen König Ladislaus dergestalt fanatistrte, daß er sich am 22. Mai 1453 mit der von dem Rathe zu Breslau vorgenommenen Verhaftung der Juden einverstanden erklärte, welche alsdann, nachdem sie gleich ihren aus anderen schlesischen Städten nach Breslau gebrachten Glaubensgenossen ihres Vermögens beraubt worden waren und auf der Folter alles eingestanden halten, was man von ihnen bekannt haben wollte, theils verbrannt theils vertrieben wurden. Den Verbannten wurden auch noch alle mehr als siebenjährige Kinder entrissen und getauft und am 20. Januar 1455 verfügte der König auf Bitten des Rathes, daß künftighin für ewige Zeiten kein Jude mehr in Breslau sollte wohnen dürfen. In den diese Katastrophe betreffenden Einzelheiten wird hier nach Urkunden vieles zuverlässiger geschildert als von Eschenloer, dem Grätz zumeist folgt, und dem Geschichtsfreunde gewährt auch dieser Abschnitt der lehrreichen Monographie manche interessante Aufschlüsse, die er anderwärts vergebens sucht. Nur eines bedauern wir, daß Hr. Dr. O. bei seiner Arbeit nicht auch die jüdischen Quellen, namentlich die RGA des R. Jakob Weil, Israel Ässerlein und Israel Brünn zu Rathe gezogen hat, und scheint dieselbe schon vor dem Erscheinen des achten Bandes von Grätz' Geschichte beendet worden zu fein, in welchem bereits einzelne auf die jüdischen Verhältnisse in Schlesien sich beziehende Mittheilungen aus