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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1864-09-27 · Heft 40 (27.9.1864) · p. Seite 630

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
28 (1864)
Issue
Heft 40 (27.9.1864)
Date
1864-09-27
Page
Seite 630 (sequence 12)
Language
German
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630 Donaufürstenthümer. Bukarest, 23. August. Die „Presst" läßt sich von hier aus schreiben: „Die Organe der Regierung — alle anderen wurden unterdrückt — setzen ihre maßlosen Insulten und Angriffe gegen die Israeliten fort; eines derselben wagt sogar für die Austreibung der Israeliten zu plaidiren und an den Wojwoden Peter zu erinnern, welcher dies Anno 1579 gethan. Wahrlich, die Walachen des 19. Jahrhunderts sind kaum civilistrter als die des 16. Jahrhunderts. Die Israeliten wehren sich, so gut es geht. Sie haben mehrere Broschüren erscheinen lassen. Daß aber die Regierung " zu diesen Judenhetzen die Initiative ergreift, ist nebst anderen Motiven durch folgendes zu erklären: sie fürchtet die gegenseitige Erbitterung zwischen Bauern und Gutsherren und will dieselbe auf jemand Dritten ablenken. Diesen Jemand sollen nun die Israeliten abgeben; sie besitzen Geld, Grund genug, um den Neid und die Erbitterung aller Walachen, Bojaren wie Bauern hervorzurufen." (Bei der Stellung, welche die „Presse" gegen die Regierung des Fürsten Cusa einnimmt, sind die obigen Anschuldigungen doch nur mit Borsicht aufzunehmen.) .— Neuerdings ist der Grunderwerb in den Donaufürstenthümern allen Fremden christlicher Religion gestattet worden. Die fremden Juden sind also ausgenommen, werden sich aber unter den politischen und socialen Verhältnissen der Rumänen nicht darum sehr grämen. Holland. Aus dem Haag, 6. September. (Privatmitth.) Am 15. d. sind hierher sämmtliche Rabbinen Hollands gerufen, um über die Mezizah eine Berathung zu halten und ein Gutachten abzugeben. Ueber den Erfolg werde ich Ihnen berichten. — In Amsterdam hat man — einen Rückschritt gemacht und den schönen Chor aus der Synagoge wieder verbannt. Man sah nämlich ein, daß der Gottesdienst sich nach dem Bedürfniß der Gemeinde richten müsse; dies Bedürfniß besieht aber in Amsterdam nicht im Gesang, sondern im Schreien und Lernen. Auch sagt man, einem jedem das Seine: im Himmel Harmonie, auf Erden Geschrei, wenigstens in der amsterdamer Synagoge. Rußland. Mitau, 4. September. (Privatmitth.) Wer dem Entwickelungsgange Rußlands unter der Regierung des gegenwärtigen Kaisers aufmerksam folgt, der wird auch folgenden Artikel der „Rigaschen Zeitung" Nr. 191 vom 19. (31.) August gern lesen, nicht allein wegen seines materiellen Inhalts, sondern auch, indem er daraus ersieht, in welch freimüthiger Weise die Angelegenheiten der Juden diScutirt werden. Der Artikel lautet: „Ueber die Wahlberechtigung der Juden zu Gemeindeämtern in den Städten Kurlands ist der Redaction von maßgebender Seite nachstehende Darstellung mitgetheilt worden: Daß den Juden in den Städten Kurlands die active und passive Wahlberechtigung zu Gemeindeämtern durch die bestehende Gesetzgebung nicht gewährt wird, steht außer Zweifel, da der Art. 1419 B. 2 des Prov.- Rechts dieselbe ausdrücklich auf die Christen beschränkt. In neuester Zeit ist indessen die Gerechtigkeit und Nothwendigkeit dieser Beschränkung bezweifelt und um deren Beseitigung im Gesetzgebungswege petitionitt worden. Man hat darauf hingewiesen, daß die Juden in Kurland jenes wichtige Recht vor dem Erscheinen des Provinzialrechts thatsächlich und rechtlich besessen und ausgeübt, dessen Verlust nicht verschuldet, vielmehr durch fortwährende Theilnahme an allen Staats- und Communallasten sowie durch den Umfang ihres städtischen Gewerbes und Grundbesitzes sich begründeten Anspruch auf Wiederherstellung desselben erworben haben. Andererseits ist einigen dieser Anführungen Widerspruch entgegengesetzt worden: nicht überall, sondern nur in sehr wenigen Landstädtchen Kurlands sei das Wahlrecht der Juden zu Communal-Aemtern in älterer Zeit zu thatsächlicher, nicht zu rechtlicher Geltung gelangt, die Verfassung der Judengemeinden sei mit der der Stadtgemeinden nicht zu vermischen, sie habe ihre abgesonderte Existenz und Steuerverantwortlichkeit, daher auch nur Anspruch auf Vertretung dieser ihrer separaten Interessen, die in der Person ihrer Steuerältesten gegeben sei; zu weiteren Ansprüchen gebe selbst die Erwerbung des Bürgerrechtes den Juden — da dieses immer nur mit Einschränkungen ertheilt werde — keinen ausreichenden Grund. Um ein richtiges Urtheil über diese Verhältnisse zu gewinnen, hat es eingehender örtlicher Erhebungen bedurft, deren Resultat im allgemeinen der

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