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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1864-09-27 · Heft 40 (27.9.1864) · p. Seite 631

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
28 (1864)
Issue
Heft 40 (27.9.1864)
Date
1864-09-27
Page
Seite 631 (sequence 13)
Language
German
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631 ersteren Ansicht günstiger ausgefallen ist. Wenn aber auch gegenwärtig die Ueberzeugung feststeht, daß zur Ertheilung des communalen Wahlrechtes in seiner activen und passiven Form an die Juden in Kurland, mithin zur Beseitigung der im Eingänge gedachten gesetzlichen Beschränkung principielle und rechtliche Grunde von erheblichem Gewicht vorliegen, so hat bei der maßgebenden Begutachtung der Frage doch nicht verkannt werden können, daß dies Ziel sich auf zwei Wegen erreichen und über den Vorzug des einen vor dem anderen sich streiten lasse. Entweder kann nämlich das in Rede stehende Recht in umfassender Weise und sofort, oder es kann theilweise und allmählich gewährt werden. Für den zweiten Weg läßt sich zunächst geltend machen, daß die ganze Frage aufs innigste mit der Organisation der Communal- und Steuerverhältnisse der Juden im Reiche zusammenhänge, welche neuen Gestaltungen entgegengehe, denen vorzugreifen mißlich sei; eine sofortige volle Gleichstellung der Juden und Christen in Kurland in ihrem Verhältnisse zur politischen Stadtgemeinde könne nur dann ohne erhebliche Schädigung allgemeiner städtischer und provinzieller Interessen durchgeführt werden, wenn sie von voller Freizügigkeit und unbeschränkter Niederlassungsfähigkeit der Juden im ganzen Reiche begleitet werde; es empfehle sich daher umsomehr, jene Gleichstellung vorläufig auf die Wahlfähigkeit und Wahlbetheiligung in Beziehung auf bestimmte minder wichtige Communalämter zu beschränken, als auch der angestammten Stadtverfassung und dem Herkommen sonst unbilliger Eintrag geschehen müßte. Dagegen würde die Einschlagung des ersten der obenerwähnten beiden Wege, die sofortige und umfassende Gewährung kommunaler Wahlberechtigung an die Juden in Kurland und die Aufhebung der Beschränkung im Art. 1419 des Provinzialrechts B. 2, hauptsächlich dadurch unterstützt werden können, daß die kurländischen Juden schon seit dem Jahre 1804, wo sie durch die russische Gesetzgebung ihre erste Organisation erhielten, nicht allein das politische Stadtbürgerrecht mehrfach ohne alle Einschränkung erworben und sich der vollen Wahlberechtigung in einzelnen Fällen ohne Schädigung der Verfassung thatsächlich erfreut haben, ja in einigen Städten bis auf den heutigen Tag erfreuen, sondern auch daß spätere in Kurland eingeführte Gesetze (Ebr.-Verordnung vom Jahre 1835 §. 77) ihnen das kommunale Wahlrecht ausdrücklich gewährt haben, ferner daß die örtliche Verwaltung Kurlands selbst die orgarnisirenden Bestimmungen der russischen Ebräer-Gesetzgebung als mit den angestammten Stadt- Verfassungen nicht collidirend anerkannt (1845) und die volle Wiederherstellung des mehrerwähnten Rechtes der Juden schon unmittelbar nach dem Erscheinen des Provinzialrechtes befürwortet und besonders' durch die Aufhebung der Kahale und die dadurch bewirkte Beseitigung jeglicher wirklichen Communal-Vertretung der Juden motivirt hat. Nachdem diese Ergebnisse der örtlichen Verhandlungen den Reichsbehördcn mitgetheilt worden, darf der Prüfung der vorliegenden Angelegenheit im Gesetzgebungswege und gerechter Abwägung des Für und Wider sowie voller Berücksichtigung des Zusammenhanges derselben mit der Organisation der politischen und Steuer-Verhältnisse der Juden in den inneren Gouvernements und mit der Frage über die Erweiterung ihres Freizügigkeits- und Niederlassungsrechtes entgegengesehen werden. —. In Mitau macht sich gegenwärtig ein frischeres Leben unter den Israeliten kund. So hat sich jetzt ein „wohlthätiger Frauenverein" gebildet, dessen Statut vom Minister des Innern genehmigt worden, und schreitet die Betheiligung in günstigster Weise vor. Nachtrag. Rom, 18. September. Einer Depesche der Perseveranza zufolge hätte sich die jüdische Familie Coen genöthigt gesehen, Rom zu verlassen, um den Verfolgungen der Regierung zu entgehen, und der junge Coen wäre den Seinigen trotz der Bemühungen des französischen Botschafters nicht zurückgegeben worven. Frankfurt, 17. September. Die gesetzgebende Versammlung hat gestern den vom Senat vorgelegten Gesetzentwurf, die Aufhebung der Beschränkungen der Landbewohner und Israeliten in den staatsbürgerlichen Rechten, mit der verfassungsmäßigen Stimmenmehrheit lzwei Drittheile der Versammlung) angenommen. Es hat nach der Verfassung nun noch die Gesammt- Bürgerschaft mit Ja oder Nein zu stimmen. Tunis, 3. Sptember. Der Beh schickte in voriger Woche 4000 Mann aus, um die Provinz Sahel zu unterwerfen. Vor chrem Ausmarsche vou hier ha-

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