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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1864-09-27 · Heft 40 (27.9.1864) · p. Seite 628

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
28 (1864)
Issue
Heft 40 (27.9.1864)
Date
1864-09-27
Page
Seite 628 (sequence 10)
Language
German
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638 Aber auch welche süße Regungen habt ihr nicht schon empfunden, indem ihr öfter da Verirrung gewahrtet, wo ihr das eingenistete Laster zu entdecken glaubtet. Wenn die menschliche Gesellschaft diese Unterredungen hören könnte, wenn es ihr vergönnt wäre, die Umstände, welche die Verbrechen haben entstehen lassen, zu kennen, das Elend, das verderbliche Beispiel, die schlechte Erziehung, die Unkenntniß der göttlichen und menschlichen Gesetze; sie würde nicht für eine große Zahl der Verurtheilten diese Verachtung und Abneigung, die zur Entmuthigung, zum Rückfall treiben, wohl aber jenes Mittheil, jene Barmherzigkeit, die sie von ihrem Fall erheben und sie auf den guten Weg zurückführen, empfinden. Eine Bibliothek religiöser und moralischer Schriften ist den Israeliten zur Verfügung gestellt, welche aus der Lectüre einiger guten Bücher die Bekräftigung der Grundsätze schöpfen, die ihnen von der Kanzel gelehrt werden. — Der Verfasser fügt auch statistische Bemerkungen und Tabellen hinzu, aus denen leider hervorgeht, daß verhältnißmäßig die Zahl der jüdischen Gefangenen männlichen Geschlechts etwas größer ist als die Zahl der christlichen; das umgekehrte Berhältniß findet bei dem weilblichen Geschlechte statt. Der Verf. rechnet nämlich 37 Millionen Christen und 130,000 Israeliten in Frankreich. In den zehn Jahren 1852 — 1861 befanden sich nun 216,174 Christen u. 1009 Juden in den Gefangenhäusern, also von jenen 0.0584, von diesen 0.0776 °/o, und 4544 Christinnen und 145 Jüdinnen, also von jenen 0.0122, von diesen 0.0111. Allerdings vermindert sich dieses Berhältniß dadurch bedeutend, daß unter den jüdischen Gefangenen verhältnißmäßig bedeutend mehr fremde Juden als fremde Christen sich befinden. Der Verf. benutzt diese Gelegenheit, um zu immer weiterer Entwickelung der so überaus segensreich wirkenden Handwerkerschulen, welche in Mühlhausen und Straßburg von den Israeliten gegründet find, zu ermahnen. Italien. Rom, 13. September. Die „Presse" schreibt: Der junge Israelit Giuseppe Coen ist infolge von hochstehenden Personen gemachter Vorstellungen noch nicht getauft. Doch wird es dahin kommen. — Die Köln. Z. läßt sich dagegen schreiben, daß es des Knaben heftigstes Verlangen sei, getauft zu werden. Wäre dies der Fall, so würden schwerlich „hochgestellte Personen" sich für die Freilassung verwenden. Es ist aber zu natürlich, daß jene Behauptung von der kirchlichen Seite in die Welt geschickt wird, als daß man sich darüber wundern könnte. Schweiz. Zürich, 12. September. Es wird den Schweizern gar sehr sauer, die Bestimmung des mit Frankreich abgeschlossenen Handelsvertrages zu verdauen, welche den israclit. Franzosen dasselbe Recht wie den christlichen Franzosen einräumt. Gehen sie doch so weit, sich damit zu trösten, daß sie dieses Zugeständniß als ein solches verwerthen und dafür entschädigende Concessionen erlangen konnten. Diese eigenthümliche Stimmung schildert sich sogar in den officiellen Berichten ab und es wird daher interessant genug sein, den folgenden Artikel aus der „Neuen Züricher Zeitung" vom gestrigen Tage hier wiederzugeben. Er lautet: Der Bericht der nationalräthlichen Commission, betreffend die Verträge mit Frankreich, verfaßt von Hrn. Landammann Dr. Heer, stimmt im allgemeinen mit der bundesräthlichen Botschaft überein und beschäftigt sich im besondern namentlich mit einer sehr einläßlichen Beweisführung, daß die Gleichstellung der Israeliten nicht über die Competenz der Bundesversammlung gehe. Diese Competenz nicht anerkennen wollen, hieße nichts anders, als die seit 1848 abgeschlossenen Staatsverträge mit Nordamerika, mit England, mit Belgien, mit Baden u. s. w. für unberechtigt erklären. Der Art. 41 der Bundesverfassung spricht nicht von französischen Israeliten, er sagt: „Der Bund gewährleistet allen Schweizern, welche einer der christlichen Confessionen angehören, das Recht der freien Niederlassung."— Dadurch sind also nur die israelit. Schweizer für minder berechtigt erklärt, nicht aber die Ausländer irgend welcher Religion und namentlich nicht französische Bürger israelit. Glaubens. Um das Verletzende gut zu machen, das in der Unterwerthung schweizer. Israeliten unter ausländische Israeliten liegt, stellt die Commission für den Fall der Ratification der Verträge den eventuellen Antrag: „Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Betracht, daß durch Staatsvertrag den französischen Israeliten gestattet worden ist, sich auf dem Gebiete der Eidgenossenschaft ftei niederzulassen, und daß es demnach nicht angemessen wäre, dieje-

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