Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 28 (1864)
- Issue
- Heft 40 (27.9.1864)
- Date
- 1864-09-27
- Page
- Seite 622 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/3224737-3226418-3226459--22469-3259743- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
«22 sonderem Interesse. Von nicht minderem Interesse ist das Schreiben der triester an die wiener israel. Gemeinde, in welcher sie sich für die Erfüllung dieser Pflicht ausspricht. Bekannt ist es, wie sehr sich Ezechiel Landau dagegen aussprach, daß die Todten nicht sofort beerdigt werden sollen, und verweisen wir in der Beziehung auf das Schreiben von dem berühmten Hofrath Marcus Herz in den Measfim, Jahrgang 5548, und ebenso kämpfte man gegen die Annahme deutscher Namen und haben am meisten der Landrabbiner Gerson Pollitzer in Nicolsburg und das prager Rabbinat dagegen opponirt. Nur einzelnweise fing man an, Sinn und Verständniß dafür zu haben, daß jene kaiserlichen Vorschriften nicht gegen Juden und Judenthum gerichtet sind. Bevor jedoch das Toleranz-Patent erschien, wurden dem Kaiser mehrere Vorschläge zur Emancipation gemacht. Wir geben hier einen dieser Vorschläge als Curiosum, weil aus demselben hervorgeht, wie wenig man damals selbst in maßgebenden Kreisen, die den Inden wohlwollten, Juden und Judenthum kannte. Der Verfasser gibt zuerst die Ursachen des Hasses zwischen Juden und Christen an. Er findet sie darin: Zum Theile rühren sie von den Verfolgungen unter Titus her, damals setzte sich der Haß fest; dieser Haß fand Nahrung in manchen Stellen des Pentateuchs, in welchen von der besondern Bevorzugung des israel. Volkes die Rede ist, s. 5 B. M. Cap. 7; ferner in den Speisegesetzen Leviticus 11, 5. und Deuter. 14, wodurch sich Voruriheile bildeten; ferner in dem Jargon, in der Kleidung, in den Bärten und Haaren und Geberden und in der Verschiedenheit des wöchentlichen Ruhetages. Diesen Nebeln soll abgeholfen werden. Es werde ein Concilium von sämmtlichen Rabbinern des Kaiserstaates zusammenberufen und ihnen deutlich gemacht, daß die Gesetze Mosis nur für die alte Zeit waren; hierauf fasse das Concilium den Beschluß, obige und ähnliche Gesetze zwinglich aufzuheben und außer Wirksamkeit zu erklären. Wenn dieser Beschluß gefaßt ist, dürfen diese und ähnliche Stellen nicht ferner gedruckt werden. Mittelst Vorschützung einer irrigen Zeitrechnung seit der Auswanderung aus Aegypten soll der Sabbath auf den Sonntag verlegt werden. es die prager Juden, welche den dortigen Magistrat baten, gleich den wiener Juden bei der Bürgerwehr sich betheiligen zu dürfen und dem Vaterlande zu dienen. Bezüglich des Betens seien die Juden an die Stelle in den Psalmen zu erinnern, wo es heißt, daß Gott ein inniges aber nicht unanständiges Gebet erhört. Hierauf wurde den Christen aufgetragen, mit den Juden freundschaftlich zu leben. Es wäre sehr überflüssig, diese Vorschläge, welche recht gut geweint waren, irgendwie kritisiren zu wollen. Auf eines wollen wir jedoch aufmerksam machen: so verschiedenartig auch die politische Stellung der Juden in den verschiedenen Ländern heute ist, nirgends aber verlangt man von den Juden Concessionen auf religiösem Gebiete für die ihnen zu gewährenden politischen Rechte. Der Weg jedoch, den Kaiser Joseph 11. betreten, wurde von seinem Nachfolger nicht in consequenter Weise fortgesetzt. Man griff zu halben Maßregeln, die bekanntlich überall von Nachtheile sind, weil man einerseits nicht die alte Barbarei für zeitgemäß hielt und doch nicht das Herz hatte, die Juden als Menschen, wie andere Menschen zu betrachten und zu behandeln. So bemerkt schon die Hofkanzlei bei Gelegenheit eines Gutachtens über Galizien de dato 17. Juni 1791: Gleiche bürgerliche Rechte und gleiche Gewerbefreiheit in den Städten ohne Unterschied zwischen Juden und Christen ist der Grundsatz, auf welchem die ganze jüdische Legislatur vom Jahre 1789 beruht. . .. „Entweder muß man diese heimlichen Feinde der Gesellschaft, in welcher sie als Fremde, als verfolgte und erbitterte Fremde bisher lebten, durch Theilnehmung an ihren Vortheilen mit ihr aussöhnen, oder man muß es versuchen, durch Verschärfung der vorhin bestandenen äußerst harten und doch fruchtlosen Verfügungen sich ihrer loszumachen. Der Mittelweg zwischen beiden ist zuverlässig der schlechteste." Am 17. October 1817 äußert sich das galizische Gubernium unter anderm: „Von allen öffentlichen Aemtern und Würden und dem Besitz größerer liegenden Gründe ausgeschlossen, ist der Jude fast einzig auf den von seinen Eltern und Voreltern ererbten Handel — der ihm auch nach der bisher in Kraft bestehenden Judenordnung vom 7. Mai 1789 ganz unbenommen ist — und auf Handwerk zu seinem Erwerb und Unterhalt eingeschränkt." „Daß er bei ersterem nicht immer ganz rechtlich zu Werke gehe, lehrt leider die tägliche Erfahrung; allein da es unmöglich ist, die moralischen Handlungen einer so zahlreichen, gleichsam eine abgesonderte Nation bildende Volksabtheilung zu lenken, da beinahe unter dem