Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 28 (1864)
- Issue
- Heft 37 (6.9.1864)
- Date
- 1864-09-06
- Page
- Seite 579 (sequence 9)
- Language
- German
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der« mit dem Wunsche schließen, daß die schöne That, noch durch die Pietät gegen seine verstorbene Gattin verschönert, recht vielfach Nachahmung finden möge! —. Stuttgart, 24. August. (Privatmitth.) In Nr. 16 des „Regierungsblattes" ist nunmehr das neue Gesetz erschienen und lautet folgendermaßen: Art. 1. Die im Königreiche einheimischen Israeliten sind in allen bürgerlichen Verhältnissen den. gleichen Gesetzen unterworfen, welche für die übrigen Staatsangehörigen maßgebend sind; sie genießen die gleichen Rechte und haben die gleichen Pflichten und Leistungen zu erfüllen. Art. 2. Die Äetheuerungsformel der Israeliten bei allen Eiden besteht in den unter Aufhebung der. rechten Hand zu sprechenden Worten: Ich schwöre, so wahr mir Gott helfe! . Art. 3. Die Gerichtsbarkeit in Ehesachen der Israeliten steht dem ehegerichtlkchen Senate des Obertribunals zu, welcher bei seinen Entscheidungen die Religionsgrundsätze und Ritualgesetze der Juden zu berücksichtigen hat. An die Stelle der evangelischen geistl. Mitglieder tritt für diese Fälle ein israelit. Gottesgelehrter. Der erste Bersöhnungsversuch in Ehestreitigkeiten ist durch den ersten Ortsvorsteher und den zuständigen Rabbinen vorzunehmen. Art. 4. Im übrigen aber bleiben in Absicht auf das Ehewesen und die kirchlichen Verhältnisse der Israeliten die Art. 37, zweiter Absatz, Art. 38, 39, 48 bis 61 des Gesetzes vom 25. April 1828, betreffend die öffentlichen Verhältnisse der israelit. Glaubensgenossen lReg.-Blatt S. 301), in Kraft. Art. 5. Alle weiseren Bestimmungen des Gesetzes vom 25. April 1828 sind, soweit sie bisher noch in Wirksamkeit gestanden sind, aufgehoben und es treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften der allgemeinen Gesetze. — Auö dem Badenschen, im August. (Privatmitth.) In Freiburg wohnen jetzt gegen 35 jüdische Familien; dieselben haben fich jetzt eine Synagoge eingerichtet, in welcher an Sabbath- und Feiertagen Gottesdienst mit Orgelbegleitung abgehalten wird. Es steht zu erwarten, daß dieses Beispiel in den durch die Freizügigkeit sich bildenden neuen Gemeinden Nachahmung finden wird. Preußen. Berlin, 22. August. Die „B. Z." schreibt: Eine der unbekanntesten Bestimmungen unserer Gesetzgebung dürste die sein, daß ausländische Juden ohne Genehmigung des Ministers des Innern nicht als Dienstboten angenommen werden dürfen, und daß die Zuwiderhandlung sogar strafbar ist. Eine Frau Wohlgemuth miethete, ohne eine Kenntniß'von dieser Bestimmung zu haben und ohne zu wissen, daß das gemiethete Mädchen eine Ausländerin war, eine russische Unterthanin jüdischen Glaubens als Dienstmädchen. Deshalb angeklagt, wurde sie aber freigesprochen, weil nicht nachgewiesen sei, daß sie bei Annahme der Russin von der Eigenschaft als russische Unterthanin Wissenschaft gehabt habe. Das Ober-Tribunal hat dies Erkenntnis vernichtet und sagt zur Begründung: Die qu. Bestimmung (vom Jahre 1847) hat lediglich den Charakter einer im Interesse der öffentlichen Ordnung gegebenen Policeivorschrift, und wenn auf die Ueberschreitung dieses Verbotes gegen den Inländer eine fiskalische Geldstrafe von 20 bis 200 Thlrn. oder verhältnißmäßige Gesängnißstrafe angedroht ist, so muß zwar die Verhandlung vor einem Collegium stattfinden, die Handlung wird dadurch aber kein Vergehen, sondern bleibt nach wie vor die Uebertretung einer bloßen Policeivorschrist. Bei einer solchen kommt es nicht auf die Absicht sondern auf die That in ihrer äußeren Erscheinung an. Es genügt daher der Nachweis, daß die von der Angeklagten ohne vorhergegangene Genehmigung angenommene Dienstbotin eine russische Unterthanin jüdischen Glcmbens ist." (Das Ober-Tribunal hat hiermit die Geltung des Judengesetzes vom 23. Juni 1847 gegenüber der Verfassung, welche doch alle ihr widerstreitenden Gesetze aufgehoben, in. Bezug auf §. 71 jenes Gesetzes erklärt, während derselbe oberste Gerichtshof früher den §. 6 dieses Gesetzes, der den Juden die Abfassung von Verträgen u. s. w. in jüdisch-deutscher Schrift verbietet, für durch die Verfassung aufgehoben erklärt hat. Dieser Widerspruch zeigt, daß die Auslegungen des Ober- Tribunals nur für jenen fpeciellen Fall giltig find und nicht als allgemeine Rechtsaussprüche betrachtet werden können. In einem nächsten andern Falle könnte das Erkenntniß wieder anders ausfallen.) 87