Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 28 (1864)
- Issue
- Heft 36 (30.8.1864)
- Date
- 1864-08-30
- Page
- Seite 562 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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562 Dr. Calm hebt zunächst die vortheilhaften Seiten des Gesetzes hervor, nämlich, daß die Eide nicht mehr in der Synagoge abgenommen werden, daß aus der neuen Eidesformel die Beschwörung des göttlichen Fluches, die Versicherung mangelnder Reservation, Arglist, Mißgunst u. s. w. sowie die hebräischen Gottesnamen verschwunden sind, und es keinen Unterschied zwischen Schieds- und Zeugeneid macht. Dagegen wird zur Abnahme des Eides noch die Gegenwart eines Rabbinen und zweier jüdischen Zeugen erfordert, wogegen Dr. C. mit großem Nachdruck ankämpft, da auch nicht der entfernteste Grund für dieses Palliativmittel gegen einen vorausgesetzten Meineid spricht. Dazu muß der „Rabbiner ein in den jüdischen Schulen giltiges Chummesch mit zur Stelle bringen;" ferner hat nach der Verwarnung durch den Richter der anwesende Rabbiner eine in der Anlage abgedruckte Meineids-Verwarnung vorzulesen, die fast wörtlich dem Maimonides entlehnt ist und auf veralteten, unzeitgemäßen Anschauungen beruht. Hier schreibt Dr. Calm: a) „Wir glauben nicht, daß der bußfertige Meineidige n i e Vergebung hoffen darf, denn wir beten täglich zu wiederholten Malen: „Gnädig und barmherzig ist der Ewige, langmüthig und groß an Gnade. Gütig ist der Ewige gegen alle und sein Erbarmen ist über alle seine Werke." Wir beten mit demselben König: „Nahe ist der Ewige den gebrochenen Herzen, und den zermalmten Gemüthern hilft er." ß) Wir glauben nicht, daß Gott die Familie des Meineidigen straft. Diese falsche Ansicht stützt sich 1) auf Prediger Cap. V, V. 5, eine Stelle, welche Luther, Döderlein, Herzfeld, Herxheimer, Philippson, Salomon je anders übersetzen. Daß hier aber gar nicht die Rede von Eiden und Schwüren, sondern nur von Gelübden ist, haben schon die Talmudisten und der hochberühmte Commentator Raschi anerkannt; 2) auf Leviticus Cap. XX, B. 5. Aber hier spricht Gott in seiner Drohung nicht von der Familie sondern von solchen Familienmitgliedern, die am Verbrechen theilnehmen, „und werde ihn ausrottm und alle, die ihm nachbuhlen." /) Wir glauben nicht, daß Gott um eines Meineidigen willen ganz Israel straft. Man bezieht sich irrig auf Hosea Cap. IV, Vers 1 und 2. „Schwören und Leugnen und Morden und Stehlen und Ehebrechen, sie brechen ein, und Blut reicht an Blut. Darum trauert das Land und schmachtet jeder Bewohner darin sammt Gethier des Feldes und Geflügel des Himmels, selbst die Fische des Meeres werden hinweggerasft." Das ist nichts weiter als eine poetische Schilderung der Folgen des Bösen, wodurch die Schöpfung sich in traurige Wüstenei verwandelt, Menschen und Thiere verkommen. Sollen wir im Ernste glauben, daß für den Meineid eines bernburger oder radegaster Israeliten seine Glaubensgenossen in Jerusalem, Berlin, San-Francisco und Afghanistan bestraft werden? Und wenki wir das alles nicht glauben, und wahr und wahrhaftig, wir thun es nicht — was bleibt dann noch von der Verwarnung???" Am auffälligsten, ein wahres Stück Mittelalter, ist aber die Vorschrift in §. 8, welche lautet: „Ist die Eidesleistung nicht zu beseitigen, so sind die Religions- Lehrer und der Schwörende zu befragen: „Ich verweise euch auf das in eurer Thora enthaltene wahrhaftige Wort des großen Gottes, welcher kann euer Gewissen rühren und strafen, und frage euch, ob ihr dieses gegenwärtige Buch für ein rechtes uud giltiges Chumesch und heiliges Buch haltet, darauf ein Israelit einen rechten, wahren Eid an den, der solchen von ihm fordert, er sei Christ!!!??? oder Jude, abzustatten schuldig und verbunden ist." Diese Frage hat der Rabbiner oder Lehrer und nach ihm der Schwörende mit „Ja, Amen" zu beantworten." Man kann sich denken, wie hierüber Hr. Dr. Calm seinen ganzen Humor und seine ganze Galle ergießt, hier, wo es ihm so leicht gemacht und in jedem Worte ein Motiv gegeben ist. Das letzte Moment ist: §. 11 beleidigt uns insofern, als bei geringfügigen Civilsachen die Zuziehung eines Rabbiners und der Zeugen wegfällt. Das heißt, ins Deutsche übersetzt: Bis zu 50 Thlr. ist dem Juden so zu trauen, kommt es aber höher, daun muß man selbst bei einem Rothschild befürchten, er werde des Geldgewinnes halber ohne mächtige Einwirkung „den Fluch bringen in sein Haus, daß er es verzehre sammt seinem Hotz und Steinen." Man sieht, daß der östliche Theil von Norddeutschland, Preußen und die Pertinenzien, noch lange nicht die Stufe der Rechtsentwickelung erreicht haben, derer sie sich gerühmt haben. In Oesterreich, Sachsen ist der Judeneid schon bei weitem einfacher uud der gehässigen Formeln mehr entkleidet, in Braunschweig weiß man nichts mehr davon. «