Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 28 (1864)
- Issue
- Heft 35 (23.8.1864)
- Date
- 1864-08-23
- Page
- Seite 548 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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548 zur Erfüllung jener religiösen Handlung bezweckte. — Vergessen wir nicht, zu wiederholen, daß I. M. zu dieser Zeit bereits verehelicht war. Nachdem der Vater der Witwe dem I. M. in allen Punkten nachgegeben hatte, vereinigten beide Theile sich schließlich dahin, daß die Ceremonie den 2. Februar 1863, und zwar dem Wunsche des I. M. gemäß nicht an hiesigem Orte sondern in H. abgehalten werden solle und daß I. M. zur Entschädigung die sämmtlichen Zinsen des seiner Schwägerin geschuldeten Capitals nachgelassen erhalte. Schon am Vorabende des festgesetzten Tages fanden sich I. M. und der Rabbiner in einer Garküche zu H., wo mit Umgehung der großen schönen Synagoge „die heilige Handlung" vorgenommen werden sollte, ein. Am 2. Februar, morgens um 9 Uhr, kam auch die Witwe mit ihrer Mutter — der Vater, welcher nicht im entferntesten an der strengen Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages zweifelte, war zu Hause geblieben — in derselben Garküche, wo die meisten Mitglieder der Gemeinde, voll gespannter Erwartung, die seltene Ceremonie zu sehen, versammelt waren, an. Der Rabbiner zog sich sofort in seine Gemächer zurück. Die Begrüßung zwischen Schwager und Schwägerin war nicht besonders freundlich. Der Wirth beeilte sich, den Frauen in das Ohr zu raunen: „M. wird es nicht zu dem abgesprochenen Preise thun!" Die Frauen singen zu weinen an — aber wir müßten die Feder eines dramatischen Dichters besitzen, um die Scene, welche nun folgte, zu vergegenwärtigen. Genug — M. begehrte, bevor er sich zur Chaliza verstehen würde, nebst den nachgelassenen Zinsen noch den Erlaß des ganzen Capitalrestes, den er der Witwe schuldete. — Später ließ er sich von den Anwesenden bewegen, mit der Quittung über die Hälfte sich zu begnügen, und als die Quittung von dem Lehrer eben geschrieben werden sollte, trat er plötzlich auf und forderte baares Geld, er wolle keinen Schein! Die Frauen wollten hierher senden, um den Vater kommen zu lassen, aber M. erklärte, nicht warten zu können, und so holte denn von den Anwesenden einer das Geld und zahlte dem M. Nun erschien der Rabbiner, um „die religiöse Ceremonie" bei gehobener Stimmung der Gemeinde zu feiern. Er übergab dem M. eine Sandale, die dieser mit den daran befindlichen Riemen an seinem rechten Fuße befestigte; die Witwe löste sodann die Riemen wieder, zog die Sandale von seinem Fuße und spie — auf den Boden. Man hätte die Familie der tadelnswerthesten Schwäche bezüchtigen müssen, wenn sie diese Sache hätte beruhen lassen. Mit der Lanzette müssen faule Beulen aufgestöchen werden. Vertuschen, verschlimmert. Es kam zur Klage. Die Zahlung an I. M. wurde wegen Mangels aller Bedingungen giltiger Verträge, namentlich aber, weil es an einem erlaubten Gegenstände und einem erlaubten Verpflichtungsgrunde fehlte, ferner wegen Anwendung moralischer Gewalt und Betrugs angegriffen und das Geld, als nicht geschuldet, zurückgefordert. I. Dt. wurde, nachdem am 23. Juni die Zeugenverhandlung und Debatte stattgefunden, durch Erkenntniß vom 30. Juni verurtheilt, das erpreßte Geld — der Vertrag bezüglich des Zinsenerlasses war nicht angefochten worden, herauszugeben. In den Erwägungsgründen heißt es unter andern,: „In Erwägung, daß es auch in Betreff des von seiner Schwägerin gestellten Begehrens wegen der Chaliza für M., wenn er ein Mann von Ehre und Ueberzeugung sein wollte, offenbar nur die Alternative gab, entweder aus verwandtschaftlicher Pietät unentgeltlich und höchstens mit Vergütung seiner Auslagen Chaliza zu geben, oder aber, wenn diese Ceremonie gegen seine religiöse Ueberzeugung ging, dieselbe zu verweigern, in welchem Falle ihn kein Gesetz dazu anhalten konnte;" „In Erwägung, daß aber M., statt einen dieser ehrenhaften Wege zu wählen, zu einem Auskünftsmittel griff, welches auf seinen Charakter das schlimmste Licht wirft, indem er die Glaubens- und Gewissensscrupel seiner Schwägerin zur Befriedigung seiner Habsucht mißbrauchte und seine Zusage von schmutziger Geldspeculation bezüglich obenerwähnter Zinsen abhängig machte und dann, als das Geforderte bewilligt war, im Augenblicke, wo seine Schwägerin mit ihrer Mutter zur Vornahme jener Ceremonie in H. sich einfanden, vertragsbrüchig wurde und nun mittelst jener ihm ausgezahlten Summe, welche den Gegenstand des Processes bildet, Chaliza gab;" „In Erwägung, daß aber, wie M. nach mosaischem Gesetze, insbesondere nach dem 5 B. M. 25 (8—11.) und anderen correlativen Stellen der heil. Schrift zur Chaliza ohne Geldbelohnung verpflichtet war, es ebenso in die Augen springend ist, daß er als bereits verheiratheter Mann, ohne gegen die Gesetze in zweifacher Hinsicht zu verstoßen, jene Schwagerehe sowenig voll-