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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1864-08-09 · Heft 33 (9.8.1864) · p. Seite 514

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
28 (1864)
Issue
Heft 33 (9.8.1864)
Date
1864-08-09
Page
Seite 514 (sequence 8)
Language
German
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514 diesen dissentirenden Gottesdienst mit allen Requisiten und Beamten, sei er orthodox oder reformistisch, selbst wenn sich diese Abscheidungen vermehrfachen sollten, auf ihre Kosten auch einrichten und erhalten müßte. Die hohenbucher Versammlung will aber blos die auf zwei beschränkten rituellen Anstalten — rsipai — unbedingt, nicht aber die cultuellen Einrichtungen auf allgemeine Kosten hergestellt und erhalten haben, wenn letztere von der Majorität sich trennen. Auf dem eben verlangten Rechte basirt die beschlossene Pflicht, ökonomisch im Hauptgemeindeverband verbleiben zu müssen. S. Levh. Nachbemerkung der Redaction. In dem Berichte No. 27 ist wortgetreu der Beschluß jener Versammlung mitgetheilt worden. Daß die Forderungen an die Hauptgemeinde sich auf das Schächten und das Bad beschränken sollen, ist darin nicht gesagt, sondern gesagt, daß „die rituellen Anstalten aus Mitteln der Gemeindepflege herzustellen und zu erhalten seien." Unter rituellen Anstalten versteht man aber überall auch den Gottesdienst, denn man sagt: der spanische, der deutsche, der polnische Ritus, worunter durchaus nichts anderes als die spanische, deutsche, polnische Art des jüdischen Gottesdienstes zu verstehen ist. Die Herren hätten also einen bestimmten Ausdruck wählen müssen. Aus Würtemberg, im Juli. (Privatmitth.) Am 24. d. hat zu Eßlingen eine dritte Versammlung stattgefunden, die von Männern verschiedener religiöser Richtung und aus den verschiedenen Theilen des Landes veranlaßt worden. Ein genauer Bericht soll folgen. So viel ist mir per Telegramm bekannt geworden, daß alle Anträge der Fortschrittspartei mit großer Stimmenmehrheit angenommen worden sind. Ferner hat das Comit« der ulmer Versammlung eine gedruckte Eingabe an das Cultus-Ministerium an alle Gemeinden Würtembergs zur Unterschrift versandt. Es betheiligen sich daran auch solche, die es früher mit der hohenbucher Versammlung gehalten. Jedenfalls klären sich die Ansichten, man verlangt eine Reorganisation, nicht aber, um die bisherigen Resultate zu gefährden, sondern zu verbessern und zu entwickeln. Hannover, 28. Juli. lPrivatmitth.) In meinem jüngsten Berichte habe ich bereits mitgetheilt, welchen Erfolg die Petitionen mehrerer Synagogen-Gemeinden unseres Königreichs, zu denen noch nachträglich die von Scharmbeck, Bolzum u. a. kamen, in der zweiten Kammer der Abgeordneten hatten und wie selbst der'Justizminister Windthorst dem Anträge des Ausschusses: die Petitionen der königl. Regierung zur Berücksichtigung zu übersenden, beistimmte. Letzterer bemerkte zwar, daß er durch sein Votum in keiner Weise als Mitglied der Regierung gebunden sein wollte, und erklärte, um nicht auf eine Aenderung der Verfassung eingehen zu dürfen, bei der Debatte ausdrücklich, daß er zwischen den §§. 6 und 93 unserer jetzigen Verfassung, von denen jener bestimmt, daß die Ausübung der bürgerlichen und politischen Rechte vom Glaubensbekenntnisse unabhängig sein solle, während dieser die Wählbarkeit zur allgemeinen Stände-Bersammlung auf die drei christlichen Confessionen beschränkt, also den Juden die Ausübung des höchsten politischen Rechtes entzieht, einen grundsätzlichen Widerspruch nicht finden könne, weil §. 93 nur die Ausnahme von der in §. 6 festgesetzten Regel bilde. Allein diese Ansicht ist eine völlig neue und irrige und war selbst nicht einmal die des Ministeriums Borries, unter welchem wir jenes Rechtes verlustig gingen. Der bekannte Bundesbeschluß in der hannoverschen Verfassungssache hatte nämlich den §. 6 völlig unangefochten gelassen-, aber zugleich decretirt, daß die Regierung befugt sein solle, Bestimmungen der Verfassung von 1840 ohne weitere Verhandlung mit den Ständen wieder ins Leben zu rufen, und da der Regierung vor allem daran lag, die Kammer nach ihrer Zusammensetzung von 1840 wieder herzustellen/ so mußte sie, weil sie einseitig nicht daran ändern durste, die Beschränkungauf die drei christlichen Confessionen mit in die Octroyirung-Ordonnanz aufnehmen. Auch wurde von dem Ministerium Borries der Widerspruch zwischen den 8s- 6 und 93 keineswegs verkannt; allein man mußte sich darein finden, weil man eben nicht anders konnte. Die Idee vom christlich germanischen Staat hat wenigstens zu der Herstellung des §. 93 damals nicht beigetragen; man beruhigte sich vielmehr mit der Erfahrung, daß der gedachte §. 6 das christliche Element in der Landesvertretung nicht gefährdet habe und auch wohl künftig nicht gefährden würde, weil in den sieben Jahren von 1848 bis 1855 auch nicht ein einziges Mal ein Nichtchrist zu der Ehre einer Wahl in die zweite Kammer gekommen sei. Noch mehr aber als die Vorgänge von 1855 spricht gegen die oben gedachte Behauptung des Justizministers Windt-

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