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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1864-08-09 · Heft 33 (9.8.1864) · p. Seite 509

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
28 (1864)
Issue
Heft 33 (9.8.1864)
Date
1864-08-09
Page
Seite 509 (sequence 3)
Language
German
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509 ren Bedeutung zugleich ein Kampf um Glaubens- und Gewissensfreiheit sei. Die Anerkennung, daß es eine wahrhafte Rechtsverletzung ist, um des Glaubens willen dem Juden irgend ein Recht zu entziehen, das ihm als Glied der staatlichen Gesellschaft zukommt, ist zugleich die volle Anerkennung, daß „die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte vom religiösen Bekenntnisse unabhängig" seien, und treten die Juden für das erstere ein, so thun sie es zugleich für das letztere. — Diese Bedeutung der Emancipationsfrage müssen wir immer wieder nachdrücklich hervorheben. Denn sie gibt ihr einen wahrhaft menschengeschlechtlichen Charakter und nimmt den Juden bei diesen ihren langdauernden Bestrebungen das private und eigennützige Motiv und wird den nachfolgenden Geschlechtern erweisen, daß es nicht etwa eine vermeintliche Machtstellung, ein politischer Einfluß der Juden war, die uns zum Siege verhalfen, sondern dieses Princip, das in uns vertreten war und welches dem Schwachen gegen den Mächtigen beistand. Gerade dieses ist es, was den bis zum Ermüden dauernden Kampf mit der Intoleranz in der Schweiz so wichtig machte und ihm ein Interesse verleiht, das weit über die Bedeutung des Objectes hinausgeht. Es handelte sich hierbei nicht um die geringe Zahl der Juden, welche in der Schweiz ansässig sind, nicht um die noch geringere Anzahl ausländischer Juden, die in der Schweiz geschäftlich verweilen wollen. Und doch rangen darum viele Jahrzehnte die mächtigsten Staaten, wie Nordamerika, Frankreich, England, mit der Schweiz, die Berathungen über die wichtigsten Handelsverträge wurden darum Jahrzehnte verzögert und bereits bis zum Abschluß gediehene z. B. vom holländischen Abgeordnetenhause gänzlich abgewiesen. Aber es galt die Frage, ob Staaten, in welchen die Glaubensfreiheit zu den staatlichen Grundgesetzen gehört, diese um der schweizerischen Intoleranz willen verletzen, und dies heißt in diesem Falle aufgeben sollen, denn die Glaubensfreiheit läßt keine Bemängelung zu und ist eben nur dann vorhanden, wenn sie unbedingt und vollständig ist. Dies hat endlich die Schweiz begriffen und dem sine qua non Frankreichs nachgegeben. Freilich fällt deshalb das Verdienst nicht der Schweiz zu, sondern nach dem Vorgänge der holländischen Abgeordnetenkammer allein Frankreich, da Nordamerika und England Nachgibigkeit geübt, die ihnen wenig zur Ehre gereicht. Wir haben bereits in diesem Bl. den betreff. Artikel des französischschweizerischen Handelsvertrages mitgetheilt und fügen wir heute folgende wichtige Correspondenz der „K. Z." aus Bern vom 23. Juli bei, die in obigem Sinne so viel zu denken gibt. Soeben geht ckir aus der Bundes-Kanzlei die Botschaft des Bundesrathes über den Handelsvertrag mit Frankreich zu. Die interessanteste Stelle ist unstreitig diejenige, welche von dem Art. 41 der Bundesverfassung, der Hauptklippe handelt, welche sich dem Abschlüsse des Vertrages entgegenstellt. Diese Stelle lautet: „Man behauptet sehr oft, der Art. 41 der Bundesverfassung mache es dem Bunde unmöglich, in Betreff der Niederlassung die Nichtchristen den Christen gleichzustellen und mit fremden Staaten Verträge der Art abzuschließen." Liest man indessen den Art. 4L ganz unbefangen, so wird man von diesem Jrrthume zurückkommen. Dieser Art. 41 ordnet nämlich mit den Worten: „Der Bund gewährt allen Schweizern, welche einer der christlichen Confessionen angehören, das Recht der freien Niederlassung im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft", allerdings die Materie der Niederlassung für die Schweizer, dagegen odnet er sie nicht für die Nichtschweizer. Die Bundesverfassung ist ja überhaupt nur dazu bestimmt, die Verhältnisse der Schweizer zu ordnen, denn die Vcrhältniffe zu anderen Staaten reguliren sich niemals durch die Landesverfassung, sondern vielmehr auf dem Wege von Staatsverträgen. Daß dem Unterschiede, welchen der Bundesrath zwischen Schweizern und Nichtschweizern in Bezug auf die Bundesverfassung macht, ein gewisser Grad von Spitzfindigkeit zum Grunde liegt, kann man sich nicht verhehlen.*) Der gerade Weg der Verfassungs-Revision wäre in dieser Beziehung allerdings besser; für deren Vermeidung sind jedoch manche gewichtige Gründe vorhanden, so daß man dem Buudesrathe etwas Spitzfindigkeit in einer Angelegenheit, wo es sich um eine Frage der Humanität handelt, füglich verzeihen kann. Auf das Materielle der Frage eingehend, sagt schließlich die bundesräthliche Botschaft: „Man darf sich nicht darüber täuschen, daß der Grundsatz, die Niederlassungsbewilligung in der Schweiz auf christliche Angehörige anderer Staaten beschränken zu wollen, unhaltbar geworden ist. Was in früheren Zeiten, wo man großen politischen Werth darauf setzte, auch religiös einheitliche Staaten zu besitzen *) Gewiß, denn in der Schweiz wurde den ausländischen Juden gegenüber immer auf Grund dieses Art. 41 gehandelt. Man erinnere sich an die kürzlichen Vorgänge in Basellandschast. Die Redaction. 33*

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