Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 28 (1864)
- Issue
- Heft 29 (12.7.1864)
- Date
- 1864-07-12
- Page
- Seite 449 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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449 fassen und zu überschauen gesucht und gewußt hat. Strauß habe aber das alte Vorurtheil gegen unsere h. Schrift und das Judenlhum in sich nicht zu überwinden verstanden und daran leide sein Werk überall, wo er auf das Berhältniß derselben zum Christenthume zu sprechen kommt. Wir gehen einen Schritt weiter und meinen, es könne sich kein christlicher Theologe von der Ansicht frei machen, in der christlichen Lehre und ihren Urkunden einen Fortschritt, eine Entwickelung dem Judenthume gegenüber zu sehen und von dieser vorausgefaßten Meinung aus seine Kritik zu üben. Wir hingegen sehen im Judenthume das Ganze, von welchem durch die beiden großen Töchterreligionen ein Th eil in die Menschenwelt gebracht worden. Daher überall der Unterschied, daß die christlichen Theologen unserer Schrift und dem Judenthume absprechen, was sie im Christenthume mehr und Höheres zu finden meinen, während die jüdischen Theologen Nachweisen, daß dieses auch bereits im Judenthume vorhanden, letzteres aber noch heute von sich abweist, was das Christenthum anderes hat. Wenn nun unser Vers, sich nicht die Aufgabe gestellt hat, das letztere Moment zu erörtern, so geht er auf das erstere um so näher ein und weist aus Schrift und Talmud die falschen Insinuationen nach, die auch bei Strauß hinsichtlich jener abermals vorgetragen werden, und wie das, was Strauß als Vorzüge der Lehre des N. T. hervorhebt, sich auch schon in jenen reichlich vorfindet. Wir wollen hier auf das Nähere nicht eingehen und empfehlen lieber das Schriftchen allen unseren Lesern. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Hamburg, im Juni. lPrivatmitth.) Das Gesetz, welches das mosaische Erb- und Eberecht für die hiesigen Juden aufhebt, ist erschienen und lautet: „Der Senat hat in UebereinstimMung mit der Bürgerschaft beschlossen und verkündet hierdurch als Gesetz, was folgt: tz. 1. Die Art. 23, resp. 22 der beiden Judenreglements von 1710, soweit sie die Anwendung des mosaischen Rechts auf Matrimonial-, Testaments- und Erbschaftssachen der hiesigen Israeliten zulassen, sind mit Eintritt des 1. Juli d. I. aufgehoben. tz. 2. Vom 1. Juli d. I. an sind alle betreffenden Rechtsverhältnisse der hiesigen Israeliten nach den allgemeinen hamburgischen Gesetzen zu beurtheilen. Auf die bei der Schließung und Trennung israelitischer Ehen vorkommenden religiösen Formen hat das gegenwärtige Gesetz keinen Einfluß. tz. 3. Verfügungen auf den Todesfall, welche von hiesigen Israeliten in Testamenten, Ehe- oder Erbverträgen vor dem 1. Juli d. I. errichtet sind, werden in Betreff der Form und des Inhalts nach den bisher geltenden Gesetzen beurtheilt. Es treten jedoch bei denjenigen israelitischen Ehen, welche nach dem 30. Juni d. I. durch den Tod getrennt werden, mit der Wiederverheirathung des überlebenden Theiles, falls das Vermögen beider Ehegatten bis dahin ungetheilt geblieben ist, die im hamburgischen Rechte begründeten Abtheilungs- An spräche der Descendenten in volle Kraft. Ebenso können die im hamburgischen Rechte begründeten Pflichttheils-Ansprüche an den Nachlaß der nach dem 30. Juni d. I. versterbenden Israeliten auch gegen früher nach mosaischem Rechte errichtete Verfügungen auf den Todesfall geltend gemacht werden. Die Pflichttheils-Ansprüche der Ascendenten sind jedoch in dem Falle ausgeschlossen, wenn in einem früher auf Grund des mosaischen Rechts geschlossenen Ehevcrtrage das ausnahmslose Erbrecht des Ehemannes an den Nachlaß seiner Ehefrau stipulirt worden ist. §. 4. Der Ehefrau eines nach dem 30. Juni d. ohne Hinterlassung eines Testaments versterbenden hiesigen Israeliten steht, wenn vor dem 1. Juli d. I. ein Ehevertrag nach mosaischem Rechte errichtet ist, die Wahl frei, ob sie die ihr nach dem Ehecontracte oder die ihr nach hamburgischem Rechte zustehenden Ansprüche geltend machen will, wenn nicht der Ehemann nach Publication dieses Gesetzes in einer seinen Willen genügend constatirenden schriftlichen Form ausgesprochen hat, daß seine Ehefrau auf die ihr im Ehevertrag eingeräumten Rechte beschrankt sein soll. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 1. Juni 1864." Hamburg, im Juni. lPrivatmitth.) Von hier aus ist jetzt wenig zu berichten. Die Reorganisation unserer Gemeindeverhältnisse ist vorerst auf eine Sandbank gerathen, indem das Bürgerrecht- und Heimathsrechtsgesetz, mit dem sie stritt verbunden ist, wegen tie-