Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 28 (1864)
- Issue
- Heft 27 (28.6.1864)
- Date
- 1864-06-28
- Page
- Seite 417 (sequence 7)
- Language
- German
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417 den konnten", doch aber von dem Comits nach eignem Ermessen mit vor die Behörden gebracht werden sollen. Die Beschlüsse sind: „1) Die israelitische Oberkirchenbehörde, deren von den Gemeinden gewählte Mitglieder auch durch ihr äußeres Leben jüdische Religiosität bethätigen sollen, beschränkt ihre Wirksamkeit auf Verwaltungsgegenstände, in culiueller und ritueller Hinsicht aber sind die Gemeinden, unter der Oberaufsicht des Staates, voneinander unabhängig und jede für sich selbständig." (Aus dem weitern Verlauf wird man ersehen, daß, wenn die Beschlüsse angenommen würden, „die israelitische Oberkirchenbehörde" gar nichts mehr zu thun hätte. Es ist also die erste Jnconsequenz, sie nominell bestehen zu lassen und factisch zu beseitigen. Nicht minder sonderbar ist, daß die Gemeinden die Mitglieder dieser Behörde frei wählen, die letzteren aber „durch ihr äußeres Leben jüdische Religiosität bethätigen sollen." Wer soll denn Aufseher und Richter hierüber sein und im Nothfalle die Wahl annulliren können?) „2) Es ist wünschenswert)), daß mit Zustimmung der Gemeinden eine die Ordnung und den Anstand erhaltende allgemeine Synagogenordnung unter Beächtung des Rituals, der Sitte und Anschauung der Israeliten fürs ganze Land erlassen werde und dabei die vom Jahre 1838 wesentlich znm Grunde liege. 3) Jede Gemeinde soll zwar unter Berücksichtigung der etwaigen allgemeinen Synagogenordnung das Recht haben, ihren Gottesdienst nach ihrer religiösen Ueberzeugung zu gestalten, einer bissentirenden Minorität aber kann die Abhaltung eines besonderen öffentlichen Gottesdienstes nicht verweigert werden. Diese Minorität bleibt ökonomisch im Hauptgemeindeverband, allein dieser ist verbunden, die rituellen Anstalten aus Mitteln der Gemeindepflege herzustellen und zu erhalten." (Hier ist jeder Satz mit dem anderen in völligem Widerspruch. Wer soll die neue Synagogenordnnng erlassen? Und da die Gemeinden sämmtlich unabhängig und selbständig sein sollen, was haben sie nach einer solchen Synagogenordnung zu fragen? Sie sollen sie berücksichtigen, doch aber machen können, was sie wollen. Wichtiger ist aber, daß jede „dissentirende Minorität" sich einen eignen Gottesdienst soll schaffen können, den dann die Gemeinte bezahlen soll. Dies wäre offenbar ungerecht, denn jeder Gottesdienst mit seinen Requisiten und Beamten macht große Kosten und es müßte daher die Majorität für die dissentirende Minorität mitbezahlen, da die Minorität nicht so viel in die Gemeindekasse zahlt, wie die Herstellung ihres besonderen Gottesdienstes kosten würde. Die Urheber dieses Beschlusses sahen nicht ein, daß ebenso gut ein reformistisches Extrem von diesem Rechte Gebrauch machen könnte und sich nun von der Gemeinde eine Synagoge, eine Orgel, ein Chor, einen Prediger und ff. erbitten könnte, was nun alles, aus Gemeindemitteln bezahlt werden müßte. Es könnten auch in einer Gemeinde zwei dissentirende Minoritäten sich ergeben und die Gemeinde müßte drei Gottesdienste erhalten. Man denke hierbei an den geringen Umfang der Mehrzahl der würtembergischen Gemeinden, um den endlosen Wirrwarr zu begreifen, den diese Beschlüsse hervorbringen würden.) „4, Die Gemeinde wählt den Vorsänger und hat das Recht eines bindenden Vorschlags oder Vetos bei Besetzung von Rabbinaten unter denjenigen Candidaten, welche die vorgeschriebenen beiden Dienstprüfungen in Würtemberg bestanden haben und mit den erforderlichen Zeugnissen von einer Universitätsbehörde und einer rabbinischen Autorität ausgestattet sind." (Was heißt das „ein bindender Vorschlag" bei der Wahl des Rabbiners? Ein bindender Vorschlag ist ein Widerspruch an sich. Warum sagte man nicht gleich, die Wahl des Rabbinen steht der Gemeinde zu?) „5) Zum Behufs einer gründlicheren Bildung der israel. Lehrer und Vorsänger für religiöse Zwecke soll deren Lehrzeit um zwei Jahre verlängert und die Unterstützung der Zöglinge aus der Centralkasse hierzu in ausreichendem Maße verwilligt werden. 6) Zum Zwecke der Concentration des Religionsunterrichtes soll das zu revidirende Lehrbuch der israelitischen Religion mit dem Sprnchbnche, dessen zu memorirende Sprüchezahl bedeutend zu beschränken ist, vereinigt, das Gesangbuch ganz beseitigt und die Vorschriften der Religion vorherrschend unmittelbar aus den Offenbarungsurkunden gelehrt werden. 7) Confirmation, Predigt und deutsche Gebete bei Leichen und Beschneidungen rc. sollen blos facultativen Charakter haben und müssen, wenn sie verlangt worden, honorirt werden. — Religiöse Versa m m lungen außer der öffentlichen Gottesdienstzeit sind erlaubt und jedem Unbescholtenen gestattet, Vorträge darin zu halten." lPrincipiell hätten wir gegen den letzten Satz nichts