Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 28 (1864)
- Issue
- Heft 26 (21.6.1864)
- Date
- 1864-06-21
- Page
- Seite 397 (sequence 3)
- Language
- German
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387 hat er das Recht hierzu? Stand er hierbei nicht gerade unter der Herrschaft der liberalen Ideen, die er bekämpft und verunglimpft? Er erkennt das Recht der Individuen auf alle bürgerlichen Rechte an und behält seinen Auserwählten nur die staatsbürgerlichen vor; er erkennt das Recht der katholischen Individuen auf die staatsbürgerlichen Rechte gleich den Individuen seiner Kirche an, wohingegen Rom und Madrid dies umgekehrt nicht zugestehen werden. Beides that er also nur aus dem liberalen Princip heraus, das er dann willkürlich mit den genannten Kirchen abgrenzen wollte. Dies erweist Stahl auch selbst. Er sagt: „Denn soll die christliche Ueberzeugung gelten, so genügt es nicht, daß jemand für sich Christ sein dürfe, sondern es muß auch eine christliche Kirche bestehen, die nur den wahren christlichen Glauben verkündet." Welche ist aber diese Kirche? Eine jede behauptet, sie sei es, Stahl, die seine sei es. Also auch hier vollständige Willkür des Herrn Stahl. Aber ebenso wenig werden ihm die Liberalen einräumen, mit ihrem Principe zu machen, was er will, wie die Anhänger der verschiedenen Kirchen, diejenige für die wahre Kirche zu erklären, die er will. Was haben wir hiermit erwiesen? Es ist die Kunst Stahl's, von seinem gegnerischen Principe die äußersten Cvnseqnenzen zu ziehen und zu verlangen und daran, daß dessen Anhänger diese Consequenzen nicht haben ziehen wollen oder, wenn sie sie ziehen wollten, nicht realisiren konnten, zu erweisen, daß das ganze Princip falsch sei. Und nun haben wir ihm bewiesen, daß es mit ihm ganz derselbe Fall ist, daß er die Consequenzen seines Princips nicht hat ziehen wollen, weil, wenn er sie gezogen hätte, er das Bild der dunkelsten und rohesten Zeit Europas hätte aufrollen müssen, vor welchem seine Zuhörer, wer sie auch gewesen, zurückgeschreckt hätten. Seine eigene Art von Beweisführung beweist demnach, daß sein Princip falsch sei. Vielmehr ist auch hier das allein Richtige, die Ausgleichung des Rechtes des Staates mit dem Rechte der individuellen Freiheit zu suchen, in der rechten Würdigung der göttlichen Natur beider. Der Staat ist irreligiös, wenn er die religiöse Ueberzeugung des Individuums mit Beschränkung seiner staatsbürgerlichen Rechte, mit Zwang und Druck belegt, und thäte er dies im Namen der frömmsten Kirche, weil er die von Gott dem Menschen eingepflanzte Entwickelung zu einer religiösen Ueberzeugung willkürlich mißhandelt. Der Staat ist wahrhaft religiös, wenn er dem Individuum das Recht seiner religiösen Ueberzeugung, das Gott in das Wesen des Menschen so gelegt, daß dieser gar nicht anders kann, schützt und sichert. Aber da der Staat nicht in der Luft schwebt, da er realen Boden und reale Gestalt haben muß, so steht es ihm wohl zu, seine allgemeinen Einrichtungen nach den kirchlichen Satzungen der Mehrheit seiner Angehörigen herzustellen. Es steht ihm z. B. zu, den Sonntag als den Ruhetag auch in seinen öffentlichen Instituten halten, wenn er dem Juden seinen Sabbath,' dem Mohammedaner seinen Freitag als Individuum zu feiern gewährt, es steht ihm zu, die christliche Zeitrechnung anzuwenden; und es können hierin durchaus keine Verkürzungen des liberalen Princips gefunden werden, wie Stahl vorgibt. Denn es ist durchaus falsch, das liberale Princip allein in der unbeschränkten Geltung der individuellen Freiheit zu finden, welche den Bestand des Staates unmöglich machen würde. Das wahre liberale Princip will nur, daß der Staat diese individuelle Freiheit als ein Recht anerkenne und es nur insoweit beschränke, als es für den Bestand der Gesellschaft, des Staates unumgänglich nothwendig ist. Der liberale Staat beschränkt die individuelle Freiheit, um sie in gleichem zukömmlichen Maße allen Individuen zu sichern; er will nur nicht das Recht einiger auf Kosten der anderen steigern; er will auch die Minorität in ihrem Rechte schützen, um sie nicht von der Majorität vergewaltigen zu lassen, aber auch nicht eine Minorität privilegiren, um die Majorität zu beherrschen. Auf dem Felde des Factischen ist dies die große Entwickelung des Menschengeschlechtes; und wenn die historischen Verhältnisse diese große Aufgabe nur allmählich verwirklichen lassen, so wird man es als keine Jneonsequenz des liberalen Princips ansehen, wenn es sich bei vorherrschender Tendenz zum Rechtsstaate doch mit zur Zeit noch bestehenden Anomalien zufrieden gibt. Wir begnügen uns hier, die Stahl'sche Auseinandersetzung von ihrer principiellen Seite widerlegt zu haben. In seine einzelnen extravaganten Aussprüche einzugehen, wie er alle Forderungen seiner Gegner auf den Kopf stellt, um zu beweisen, daß sie nicht auf ihren Füßen gehen können, fühlen wir uns nicht berufen. Er selbst sagt am Schluffe: „Die Strömung der öffentlichen Gesinnung geht immer nach einem bestimmten Ziele und die abweichende Ansicht und hindernde Stellung des Einzelnen wird niedergeworfen." Dies ist wahr, aber statt es, wie Stahl willkürlich thut, auf das liberale Princip anzuwenden, wenden wir es auf ihn und sein Princip an. Bestimmte Ziele hat die Strömung der öffent- 26*