Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 28 (1864)
- Issue
- Heft 26 (21.6.1864)
- Date
- 1864-06-21
- Page
- Seite 396 (sequence 2)
- Language
- German
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398 Raisonnement Stahls in sich zusammen; aber es leidet noch an anderen Täuschungen, wie wir sehen werden. Stahl sagt über die Forderungen der liberalen Partei : „Für das geistige Gebiet fordert sie die Freiheit der Ueberzeugung und die gleiche Geltung der Ueberzeugung. Sie stellt es schon als moralische Forderung, daß jeder die Ueberzeugung des anderen achte— die Toleranz." „Die liberale Partei will, daß alle Gesinnungen nebeneinander bestehen und sich gegenseitig dulden und ehren. Das Einzige, was sie nicht duldet und ehrt, ist eben die Intoleranz, die Gesinnung, welche die Wahrheit, von der sie durchdrungen ist, eben als die Wahrheit erkennt und anderen Meinungen dagegen nicht gleiche Geltung einräumt, die sogenannte Exclusivität ist das Einzige, was sie nicht zuläßt." „Die tiefgreifendste und am eifrigsten verfolgte Forderung aber, welche die liberale Partei nach dieser Seite stellt, ist die Freiheit der religiösen Ueberzeugung und die gleiche Geltung der religiösen Ueberzeugungen, und darum die Trennung von Staat und Kirche." Stahl dagegen fordert, daß das Christenthum Staatsreligion sei, daß der christliche Glaube die Grundlage und der Maßstab der bürgerlichen Einrichtungen, daß die obrigkeitlichen Aemter nur an solche verliehen werden, die sich zum Christenthume bekennen, daß die Feste der christlichen Kirche vom Staate begangen werden, daß das Recht zur Landesvertretung durch das Christenthum bedingt sei, der Unterricht an öffentlichen Schulen nur christlichen Lehrern anvertraut werde, der Eid ein confessioneller sei u. s. w. Es kann nicht unsere Sache sein, hier abermals alle die Argumente aufzuführen, die gegen den Begriff der „Staatsreligion" streiten, welcher den mohammedanischen Staat ebenso berechtigen würde, seine christlichen Untertanen auszuschließen, und den Dalai-Lama, nur die Anhänger seiner Staatsreligion als berechtigt zu behandeln. Nur das eine Moment wollen wir hervorheben, daß, da das Christenthum als solches nur ein abstracter Begriff ist und sich in den verschiedensten Kirchen mit den wesentlichsten Verschiedenheiten und gegenseitiger Verneinung realisirt, Stahl auf Grund des von ihm dem Staate beigelegten Rechtes der religiösen Exclusivität nicht Von einer christlichen, sondern von einer katholischen, lutherischen, reformirten, anglikanischen, griechisch-katholischen u. s. w. Staatsreligion sprechen müßte. Kann z. B. der Katholicismus dem Staate das Recht zuschreiben, unter den von der Kirche seit einem Jahrtausend festgestellten Festen zu wählen und die einen den Einrichtungen deS Staates zum Grunde zu legen, die anderen nicht? Und wenn er an vielen katholischen Festen die Gerichts¬ und Hörsäle, die Post und Steuer u. s. w. offen hält und die katholischen Beamten zwingt, an ihnen zu fungiren, widerspricht dies den Grundsätzen Stahl's nicht selbst? Welche soll also die Staatsreligion sein? Stahl zieht eifrig gegen „die Religion der Mehrheit" los, wie sie in der französischen Charte gestanden. Aber in allen Staaten, wo es eine in religiöser Beziehung gemischte Bevölkerung gibt, wonach soll denn die Staatsreligion bestimmt werden? Wonach soll z. B. der preußische Staat seine Staatsreligion bestimmen? Nach den ll Millionen freilich wieder in mehrere Kirchen gespaltener Protestanten oder nach den 7 Millionen Katholiken? Factisch thut er dies nach der Mehrheit, nämlich den Protestanten. Wenn Stahl dem Staate nicht blos das Recht, sondern mit dürren Worten die Pflicht zuschreibt, nur Anhänger der Staatsreligion zu öffentlichen Aemtern, zu Landesvertretern und Lehrern zuzulassen, wenn er ihm ebenso die Beschränkung der Niederlassung und Freizügigkeit als Recht und Pflicht zutheilt, wie kann er Tirol nöthigen wollen, Protestanten die Niederlassung zu gewähren? Wie kann er dem englischen Parlament zumuthen, Katholiken und Dissenters Eintritt zu gewähren? Man wird antworten, das wollte Stahl auch nicht. Nun, dahin wollten wir ihn eben bringen. Es war ein Jrrthum oder eine Täuschung Stahl's, wenn er hier überall vom Christenthume spricht. Sobald er eine Staatsreligion mit ausschließlicher Bevorrechtigung will, so ist er theoretisch und praktisch gezwungen, da jede Religion als solche nur ideal, factisch aber in einer Kirche besteht, der Staat aber als eine wesentliche Realität sich nur an reale Dinge zu halten vermag, nicht eine Staatsreligion, sondern eine Staatskirche, und diese wieder nur nach der Mehrzahl der Bekenner einzusetzen. Und sobald er das Recht und die Pflicht der Exclusivität für die Staatskirche in Anspruch nimmt, jene aber sich durchaus nicht begrifflich abgrenzen, sondern auf alle Gebiete des bürgerlichen Lebens ausdehnen läßt: so gelangt er zu einem Zustande des kirchlichen Zwanges und Druckes, wie er kaum ärger im Mittelalter bestanden. Man sieht also leicht, wie Stahl zuletzt doch die Allmacht des Staates auch auf religiösem Gebiete hatte beschränken und der individuellen Freiheit ihre Geltung geben müssen. Er muß die Exklusivität auf die öffentlichen Aemter und die Lehrer beschränken, aber woher hat er das Recht hierzu? Er muß die Staatskirche zum idealen Christenthume erweitern, aber wohex