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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1864-05-24 · Heft 22 (24.5.1864) · p. Seite 339

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
28 (1864)
Issue
Heft 22 (24.5.1864)
Date
1864-05-24
Page
Seite 339 (sequence 9)
Language
German
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33» Zeitungsnachrichten. Deutschland. Leipzig, 15. Mai. (Privatmitth.) Das k. sächs. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat dem Lector Publicus Dr. Julius Fürst, welcher der hiesigen Universität seit 25 Jahren als Lehrer angehört, „in Anerkennung seiner vieljährigen verdienstlichen Wirksamkeit an derselben und seiner wissenschaftlichen Leistungen" daS Prädicat: Professor verliehen. Damit ist eine alte Schranke der Universität gefallen: lange wurde in Sachsen die Satzung festgehalten, daß an einer lutherischen Universität kein Jsraelite ein akademisches Amt bekleiden dürfe. In Oesterreich war diese längst gefallen. Fürst ist bekanntlich einer der gelehrtesten Orientalisten und z. B. sein hebräisches Wörterbuch ein anerkannt vorzügliches Werk. Nager. Ulm, im Mai. (Privatmitth.) Obschon Sie bereits in No. 20 einen Bericht und zwar aus dem „Schw. M." gegeben, wird Ihren Lesern doch ein authentisches Referat willkommen sein, daß ich für die Leser, welche mit den Verhältnissen in Würtemberg weniger bekannt sind, mit einigen Bemerkungen begleite. Am 24. April d. I. dahier hat eine Versammlung der Rabbinen und Kirchenvorsteher der israel. Gemeinden des Donaukreises stattgefunden und Folgendes beschlossen : Es soll die k. Staatsregierung ersucht werden, Vertreter der Israeliten des Landes, gewählt von den Gemeinden aus ihrer Mitte, zusammenzuberufen und ihnen den Entwurf einer neuen Organisation des israelitischen Kirchenwesens zur Berathung vorzulegen. Bei Abfassung des Entwurfs mögen die folgenden Wünsche als leitende Grundsätze dienen. I. Es soll eine Centralleitung der kirchlichen Angelegenheiten der Israeliten des Landes bestehen, und solche einer Oberbehörde übertragen bleiben. II. Nur solche Männer sollen Mitglieder der Oberbehörde mit Stimmrecht sein können, welche sich zum Judenthum bekennen und die nöthige Intelligenz und Bildung besitzen.') ') Gegenwärtig hat nicht nur ein Nichtjude den Vorsitz in der israel. Oberkirchenbehörde, sondern derselbe hat auch in allen Verwaltungsgegenständen eine zählende und resp. sogar entscheidende Stimme. Der Antrag des Vorsitzenden der Versammlung, zu erklären, daß nur solche Männer Mitglieder' der Oberbehörde sein können, welche sich aufrichtig zum Judenthum bekennen und dies in ihrem äußern Leben bethätigen, wurde abgeworfen, einerseits wegen der Unzuverlässigkeit des angegebenen Kriteriums und andererseits, weil der Landessynode vertraut werden müsse, daß sie die rechten Männer herausfinde. in. Der Oberbehörde soll eine sich in regelmäßigen Zeitläufen versammelnde Landesvertretung (Landesshnode) zur Seite gegeben werden, deren Mitglieder theils Rabbinen theils Laien sind; die letzteren sollen aber stets mindestens zwei Dritttheile der Gesammtzahl aller Mitglieder bilden und von den Gemeinden aus ihrer Mitte periodisch gewählt werden.") ") Gegenwärtig besteht keine Landessynode, sondern die k. israel. Obcrkirchenbehörde kann nicht nur in Verwaltungssachen sondern auch über Religionsgegenstände ohne alles Gehör der Gemeinde unter Beiziehung einiger Rabbinen des Landes willkürliche Verfügungen treffen. IV. Von der Oberbehörde sollen organische oder allgemeine, für alle Gemeinden des Landes giltige Bestimmungen a) betreffs des öffentlichen Gottesdienstes, b) betreffs gottesdienstlicher od. ritueller Handlungen, o) betreffs des Religionsunterrichts, t d) betreffs der Stiflungssachen, o) betreffs der Befähigung und Ernennung resp. Wahl der Rabbinen, Religionslehrer und Vorsänger, f) betreffs der Bildung und Verwaltung des Centralfonds der Landes- und Gemeinde-Umlagen und der Gemeindeverwaltung ohne Zustimmung der kirchlichen Landesvertretung nichtgetroffen werden dürfen, auch soll der kirchlichen Landesvertretung in den ebenerwähnten sowie in allen sonstigen das Kirchen-Stiftungs- und Gemeindewesen betreffenden allgemeinen Angelegenheiten das Antragsrecht und rücksichtlich derjenigen Mitglieder der Oberbehörde, welche blos Sitz und Stimme, nicht aber ein Referat haben (Oberkirchenvorsteher), das Wahlrecht zustehen.3) 3) Siehe vor. Note. Die Oberkirchenvorsteher wurden bis jetzt von der Staatsregierung ohne alle Mitwirkung der Gemeinden lediglich auf Vorschlag der Oberkirchen- 22

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