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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1864-05-17 · Heft 21 (17.5.1864) · p. Seite 325

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
28 (1864)
Issue
Heft 21 (17.5.1864)
Date
1864-05-17
Page
Seite 325 (sequence 11)
Language
German
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325 sich nicht mit den Grundsätzen der christlichen Moral und Gesittung in Einklang bringen lassen, wie dies gewöhnlich der ungebildeten Menge vorgeleiert wird. Allerdings gibt es eine ganz kleine Fraction von Strenggläubigen, die den Fortschritt negirt und sich innerhalb der überlieferten Anschauungen abgrenzt; aber auch diese halten sich von jeder Proselytenmacherei ferne, vermeiden sorgfältig jeden Conflict mit der herrschenden Religion und ihren Gläubigen und begegnen den Geistlichen anderer Confessionen mit Achtung. Es sei falsch, daß die Juden sich willkürlich in ihrer eigenen Nationalität abschließen und sich aus der übrigen Bevölkerung des Landes ausscheiden. Es sind vielmehr Beschränkungen, die ihnen auferlegt wurden, die systematisch betriebene Entfernung aus der christlichen Gesellschaft, aus ihren Bezirken und Rechten, welche eine Scheidewand schufen, derentwillen man jetzt den Juden verantwortlich macht. Es sei nicht freie Wahl, wenn die Juden meistens den Handel und den Wucher als Lebensberuf erfassen; in ihrer staatlichen Selbständigkeit waren die Juden ein ackerbau- und viehzuchttreibendes Volk; auch gegenwärtig suchen sie kein Schlaraffenleben, arbeiten vielmehr als Fuhrleute, Lastträger u. s. w. im Schweiße ihres Angesichts um das tägliche Brot. Es sind ihnen so viele Erwerbsquellen verschlossen worden, daß sie sich nothwendigerweise auf dem engen Gebiete bewegen müssen, das ihnen offen blieb. Die Auflassung der bestehenden Schranken, die ein vorgeschrittener Staat nicht dulden könne, kann nur zum Heile des Staates dienen, indem der Fleiß, die Ausdauer und die Elasticität des Juden seine Mitbürger zu einem Wettkampfe herausfordern würden, bei dem das Land in nationalökonomischer Beziehung nur gewinnen müsse, statt daß jetzt eine allgemeine Stagnation auf commerciellem und industriellem Gebiete Galiziens herrscht. Es wird behauptet, fährt die Policeidirection in ihrem hier nur stellenweis berührten Referate fort, daß die Pression der öffentlichen Meinung eine Gleichberechtigung der Juden in Galizien unthunlich mache; wer aber die öffentliche Meinung hier zu Lande kennt und wie sie durch wenige gemacht wird und welche egoistische Motive die Leiter der öffentlichen Meinung beherrschen, der kann es durchaus nicht gut heißen, daß eine constitutionelle, im Fortschritte begriffene Regierung sich von einem Acte der Humanität und der Billigkeit zum Nachtheile des Rechts und der Wahrheit abhalten ließe. Ebenso wenig wie die anderen Motive des Magistrates kann der Einwurf desselben stichhalten, daß aus der Unfläthigkeit (?!) der in einen engen Bezirk zusammengepferchten Juden ein Nachtheil für die allgemeine Gesundheitspflege erwachsen könnte, wenn eine Annäherung stattfände. Es ist notorisch, daß jene Israeliten, die das Ghetto verlassen konnten und durften, in Wohnung, Kleidung, Reinlichkeit, in der Erziehung ihrer Kinder und in ihrer ganzen Erscheinung sich durch nichts von ihren Mitbürgern unterscheiden, und wenn bei der untern Volksschichte allerdings jene Reinlichkeit vermißt wird, die der Magistrat zur Bedingung für die Rechtsstellung der Juden macht, so ist dies die Folge der unangemessenen Verordnungen, welche sie auf ein engbegrenztes Territorium wiesen, auf dem sie zusammengedrängt leben müssen. Daß diese inhumane Einengung allein die Schuld an dem trägt, was zum Vorwurf gemacht wird, zeigt der jüdische Soldat, der sich in nichts von seinem Kameraden unterscheidet, weil ihm die Möglichkeit der freien Bewegung, des Genusses einer gesunden Wohnung und frischer Luft gegeben ist. Die Policeidirection glaubt demnach, aus Rücksichten der Humanität, der Aufhebung der die bürgerliche Rechtstellung beengenden Schranken das Wort sprechen zu sollen, woraus auch der h. Regierung, besonders unter den gegenwärtigen Verhältnissen, ein politischer Vortheil von großer Tragweite erwachsen würde. Die Regierung könne, nachdem sie die Juden zum Apothekergewerbe und zur Bekleidung von Notarstellen zugelassen, die confessionellen Hindernisse bezüglich des Wohnens, des Gewerbebetriebes und der Erwerbung unbeweglicher Güter nicht gelten lassen; es liege kein Motiv vor, die Zuerkennung der bürgerlichen Gleichberechtigung für die Juden, nach dem Anträge des lemberger Magistrats, von der Berathung eines allgemeinen Gemeindegesetzes abhängig zu machen, da die bestehenden Schranken nicht durch Communalbeschlüsse, sondern als Maßnahmen der Regierung, die mit Rücksicht auf die früheren Verhältnisse in Galizien nothwendig und zweckmäßig erschienen, stattfanden. Diese Verhältnisse haben sich aber seitdem durch den Fortschritt der Juden und die liberalen Institutionen der österreichischen Regierung radical geändert, es liegt nichts mehr vor, das die Fortdauer der Ausnahmsstellung — welche Zweifel an den Ernst des constitutionellen Systems aufkommen läßt — rechtfertigen könnte." 21**

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