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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1864-05-17 · Heft 21 (17.5.1864) · p. Seite 318

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
28 (1864)
Issue
Heft 21 (17.5.1864)
Date
1864-05-17
Page
Seite 318 (sequence 4)
Language
German
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318 ist, widerspricht allen Lehren der h. Schrift, nach welchen das Gesetz dem freien Willen der Menschen zu selbstbestimmender Wahl übergeben ist (5 Mos. 30, 1.5— 20.). Ebenso wenig findet nach der h. Schrift innerhalb der Masse eine Erwählung oder Erweckung seitens des göttlichen Geistes statt. Es werden dem Volke für außergewöhnliche Falle und um es vor Abfall und religiössittlicher Entartung zu verwarnen, inspirirte Propheten verheißen, nicht aber für den regelmäßigen Gang der Gemeinde eine Inspiration zugestchert, auf deren Grund die eigentliche Frömmigkeit ruhe, und kann daher die israelitische Gemeinde ganz ohne Propheten gedacht werden und bestehen.*) Noch weniger ist bürgerliches Recht und politische Macht an bestimmte Zeichen und Kundgebungen äußerlicher Frömmigkeit geknüpft. Alle Glieder' der israelitischen Gemeinde besitzen dasselbe Recht und kann sich ihr jeder Fremdling anschließen. (Dies beweisen gerade die Ausnahmen, die in 5 Mos. 23, 4—9. angeführt werden.) - Die Aeltesten, Vorsteher, Richter und Beamte werden von den sämmtlichen Gliedern der Ortsgemeinde, des Stammes, des ganzen Volkes gewählt (5 Mos. 1, 13.) und sind gerade die Priester und der Levitenstamm zu dieser Wahl nicht berufen. Es ist dem Volke überlaffen, sich einen König oder einen Oberrichter zu wählen, also die republikanische oder die monarchische Form anzunehmen (5 Mos. 17,9. 14. ff.). Visitationen des äußeren Wandels seitens der Geistlichen, Kirchenzucht und Kirchenstrafe bis zur Excommunication sind Dinge, die völlig unbiblisch sind, und wenn von der letzteren im späteren Zudenthume einige Elemente Vorkommen, so sind sie in dasselbe von außen her eingedrungen. Jene Dumpfheit und erzwungene Stille des öffentlichen Lebens, welche der Kalvinismus und Puritanismus den Menschen aufdrang, entspricht nicht im entferntesten dem Geiste der h. Schrift, die selbst drei große Nationalfeste einsetzte, bei welchen die Festmahle eine Hauptrolle spielten und zur „Freude" (nrn:^) geradezu aufgefordert wird. Von Luxusgesetzen keine Spur, während das Gesetz die Natürlichkeit und Einfachheit durch erziehende Vorschriften zu fördern und zu befestigen suchte. Wo selbst das Gesetz zur Beseitigung grober Unsittlichkeit theoretisch eine harte Strafe festsetzt, da geschah es mehr zur Verwarnung und die Praxis trat lindernd ein, so daß der Talmud den Gerichtshof verdammt, welcher ein Todesur- *) Dürfen doch die Propheten ausdrücklich nichts am Gesetze ändern (5 Mos. 13, 1—6.). theil in sieben oder gar in siebzig Jahren fällt (Makkoth 7. 1.). Dies genüge, um zu zeigen, daß, wenn der israelitische Staat nach dem Vorgänge des Josephus, der sich da mit Griechen und Römern verständlich machen wollte, ein theokratischer genannt werden sollte, er doch nicht die entfernteste Aehnlichkeit mit allen diesen bisherigen Versuchen von Theokratien, weder mit dem Kirchenstaat noch mit dem Kalvinismus, weder mit der puritanischen Gemeinde noch mit dem Staate des Dalai Lama hatte. Vielmehr kann der israelitische Staat ein theokratischer nur in dem Sinne genannt werden, als die organische Zusammengehörigkeit desselben in dem religiös-sittlichen Lebensprincipe (Erkenntnis und Anbetung des einzigen Gottes und Erfüllung seines Gesetzes), die Quelle des Gesetzes und Rechtes in Gott, das Grundgesetz als ein von Gott gegebenes, der Bestand und das Gedeihen von der göttlichen Führung ausgehend und in einzelnen Momenten durch Gott begeisterte Männer beeinflußt befunden werden sollte. Auf diesem Grunde sollte aber das israelitische Volk in seinem Bestände und in seiner Organisation ein völlig freies sein, so daß ihm die Annahme des Gesetzes wiederholt zur freien Zustimmung und Annahme vorgelegt worden, daß Moses selbst ihm Vorschläge macht, die es annimmt, und wiederum das Volk Wünsche vorträgt, denen Moses zustimmt (5 Mos. 1, 13. 14. 22. 23.). — Diese wenigen Bemerkungen mögen beute genügen und verweisen wir über das Nähere auf den dritten Theil unserer „Religionslehre", der im nächsten Jahre erscheinen wird. Literarischer Wochenbericht. Frankfurt a. d. Od., im Marz. (Miscellen.) I Achllle Genmrelli. Von diesem rühmlich bekannten historisch-politischen Schriftsteller in Rom ist unlängst unter dem Titel: „II Governo pontificio e lo slato Romano etc.“ ein Werk erschienen, welches, die Geschichte der päpstlichen Verwaltung in der letzten Zeit enthaltend, Nachweisen soll, wie das bisherige Regierungssystem das Fortbestehen eines päpstlich-weltlichen Staates unhaltbar, ja unmöglich gemacht habe. Indem der Verfasser in diesem Buche sich lediglich auf die Veröffentlichung von Urkunden beschränkt, läßt er, was man sagt, „die Thatsachen reden", und diese reden so laut und so

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