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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1864-05-17 · Heft 21 (17.5.1864) · p. Seite 317

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
28 (1864)
Issue
Heft 21 (17.5.1864)
Date
1864-05-17
Page
Seite 317 (sequence 3)
Language
German
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„Dazu dient die strengste Kirchenzucht — die Prüfung sowohl des äußeren Wandels als selbst des Seelenzustandes der Gemeindeglieder durch Visitation, die seelensorgerliche Besprechung, die kirchliche Ahndung bis zur Excommunication, und dient die Unterstützung dieser Kirchenzucht durch die gleiche Zucht des Staates, durch bürgerliche Strafe für sittliche und religiöse Uebertretung. Staat und Kirche sind darnach kaum mehr unterschieden, sie dienen nur einem Zweck: eine wirkliche Gemeinde der Heiligen herzustellen zur Ehre Gottes." „Eben darnach soll aber auch die Herrschaft für das ganze öffentliche Leben, für Staat und Kirche, dieser Gemeinde der Heiligen zukommen. Wer nicht zu ihr gehört, d. h. wer nicht abendmahlsfähig ist nach jenen strengen Anforderungen, der hat auch kein politisches Recht. Erforderniß des Vollbürgerrechts ist nicht blos die äußere Angehörigkeit an die christliche resp. evangelische Kirche, wie das bei uns bis 1848 bestand, sondern der wirkliche, innerliche christliche Glaube und die Heiligung und ihre Bewährung im Wandel. Christliche Erweckung, Abendmahlsfähigkeit und Activbürgerrecht fallen in eins zusammen. Die aber abendmahlsfähig sind, diese zusammen führen die alleinige und unumschränkte Gewalt." „Das ist das Centrum der theokratischen Idee. Gott soll herrschen, indem die herrschen, die von seinem Geiste erfüllt sind und deshalb nur seinen Willen vollbringen." „Es ist das eine evangelische Theokratie von republikanischen Formen und innerlichem Charakter, im Unterschiede der Theokratie des Katholicismus mit ihren hierarchischen Formen und ihrem mehr äußerlichen Charakter." „Der theokratische Grundgedanke ist derselbe, auf welchem der Kotholicismus im Mittelalter die Obergewalt des Papstes über den Kaiser gründete: Die Ueberordnung des Geistlichen, Ewigen über das Weltliche, Zeitliche. Allein Träger des Geistlichen ist hier nicht ein abgesondertes Priesterthum, sondern die gesammte geheiligte Gemeinde, und Norm und Maß ist nicht die Herrschaft der kirchlichen Organe über das öffentliche Leben, sondern die Heiligung des öffentlichen Lebens." „Getragen und gestützt ist nun das alles noch durch Kalvin's Dogma von der Prädestination, d. i. von einem ewigen Rathschluß Gottes, in welchem er einen Theil der Menschen zur Seligkeit, den andern zur Verdammniß bestimmt hat, so daß die einen gar nicht aus der Gnade zu fallen, die anderen nicht zu ihr zu gelangen vermögen. Wenn dem wirklich so wäre, wenn ein Theil des Volkes von Gott unwiderruflich ausersehen ist, selig zu werden und heilig zu sein, der andere Theil, verdammt zu werden und sündlich zu sein, was ist natürlicher, als daß die Reinen und Seligen Herrschaft und Gewalt führen sollen über die Sündigen und Verdammten? Die Prädestination ist für die Herrschaft der kalvinisch heiligen Gemeinde eben das, was die Inspiration für die Herrschaft des katholischen Episkopats. Der Papst findet sich berufen zur Gewalt über die Könige kraft seiner Erleuchtung, die hiesige Gemeinde kraft ihrer Erwählung." Um dem allgemeinen Bilde einige Detailzüge hinzuzufügen, führen wir aus dem jüngst erschienenen Buche '„Johann Kalvin von P. Preffel", das zur Gedächtnißfeier des dreihundertsten Todestages Kalvin's (24. Mai 1564) auffordert, nur Folgendes an: „Unter dem Namen von Luxusgesetzen bestanden eine Masse von Verordnungen, welche das äußere sociale Leben gegen Augenlust, Fleischeslust und hoffärtiges Wesen schützen sollten. Verboten waren Kartenspiel, Tanz, Gesang unreiner Lieder, Lärm im Wirthshause, lange Haare und geschlitzte Pumphosen bei Männern, auffallender Haarputz, ausgeschnittene Kleider, bloße Arme u. s. w. bei Frauen. Für Festmahle wurde der Speisezettel und die Gästezahl je nach den verschiedenen Ständen, für Hochzeiten das Maß der Geschenke, bei Wöchnerinnen das Besuchswesen u. s. w. ganz im einzelnen vorgeschrieben. — Gegen die nebelhaften „Abgötterei- und Zauberei-Sünden" ging Kalvin unerbittlich los. Die Feuerstrafe gegen Hexerei blieb in Kraft und es wurden in Genf binnen sechszig Zähren urkundlich 150 Personen verbrannt. Die einmalige Verabsäumung des Abendmahls zog Landesverweisung nach sich; der Nichtbesuch der Predigt hatte Unannehmlichkeiten zur Folge; wer sich unanständige Reden, Gesänge, Spielen um Geld, Fluchen u. dergl. zu Schulden kommen ließ, wurde öffentlich ausgepeitscht oder zu entehrender Ausstellung verurtheilt. Die Folter fand nach wie vor bei den peinlichen Processen ihre grause Anwendung. — Es ist bekannt, daß aus dem Kalvinismus der noch härtere und ausschließlichere Puritanismus hervorging. Wo wäre nun in der Thora irgend eine Aehnlichkeit zu diesem Bilde zu finden? Widerspricht sie nicht vielmehr demselben vollständig in seiner Gesammtheit wie in seinen Details? Schon die Grundidee der Prädestination, nach welcher der eine Theil von vornherein zur Seligkeit, der andere zur Berdammniß von Gott bestimmt 21*

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