Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 28 (1864)
- Issue
- Heft 13 (22.3.1864)
- Date
- 1864-03-22
- Page
- Seite 189 (sequence 3)
- Language
- German
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189 äußeres Leben in einem einzigen Brennpunkt concentrirt und von diesem abhängig gemacht und diesen Brennpunkt in sein äußerstes Ende, in die Person des Herrschers verlegt. Der Herrscher stand, wir wollen nicht sagen außerhalb, aber über der Gesellschaft. Dies ist es nun, was in den verstossenen 70 Jahren in den civilisirten Völkern, in einem nach dem andern mit immer mehr steigender Heftigkeit, eine Aenderung verlangte. Die Gesellschaft erstrebte, daß dieser Mittelpunkt des staatlichen Organismus in sie selbst verlegt werde, daß er überhaupt aufhöre, ein beschränkter und abgeschloffener zu sein, vielmehr zu einem Knotenpunkt werde, in welchem alle Nervenfäden des gesellschaftlichen Körpers zu einem organischen Geflechte sich vereinigen. Ohne Bild zu sprechen: die Gesetzgebung und die Controle der Verwaltung sollten wesentliche Attribute des Volkes werden. Wenn, wie durchaus nicht zu verkennen, die europäischen Völker unserer Zeit monarchisch sind, so lag es in der beschriebenen Tendenz, den Monarchen stets als den einen gesetzgeberischen Factor und als die Verwaltungs- Potenz, von welcher die Verwaltung und ihre Organe ausgehen, an die Spitze der Gesellschaft zu stellen; dann aber das Volk durch seine gewählten Vertreter zum zweiten Factor der Gesetzgebung und zur Controle der Verwaltung zu berechtigen. In dem wirklich constitutionellen Staate ist daher der Monarch zu einem integrirenden Theile des gesellschaftlichen Organismus geworden, während er im absolutistischen Staate ein besonderer, ja getrennter Körper war. In diesem war das Volk nur der Stoff, aus welchem der Herrscher den staatlichen Organismus bildete und weilerführte, während es im ersteren zur Selbstregierung berufen und zu seinem staatlichen Leben bewußt mitwirkend wird. — Ist dies die wesentliche Verschiedenheit beider Staatsformen, so muß dieses Streben nach Constitutionalismus in den Völkern doch wiederum auf tieferen Motiven beruhen; es kann weder zufällig noch nichts weiter als eine Lust am Milregieren sein. Auch diese liegen zu Tage. Dem Mittelalter gegenüber verlangt der gegenwärtige Mensch auf dem Boden der Geistesbildung, die er erlangt hat, die Gleichberechtigung vor dem Gesetze und eine gesetzlich geordnete Freiheit, wie die Freiheit des Gewissens, die Freiheit in Wissenschaft, Kunst, die Gewerbefreiheit, Handelsfreiheit u. s. w. Es versteht sich von selbst, daß diese Freiheit keine unbedingte und unbeschränkte sein kann. Me die sittliche Freiheit ihre Grenzen innerhalb der Pflicht findet, so hört in der Gesellschaft die Freiheit des einen auf, wo die Freiheit der anderen dadurch verletzt und beschränkt wird. Diese Freiheit muß also nach jeder Richtung hin eine gesetzlich geordnete sein, und hier kommen freilich die großen Probleme herein, wie die gesetzliche Ordnung aller dieser Freiheiten beschaffen sein müsse. Tics geht uns hier nun nichts an; aber daß es sich in unserer Zeit um die Realisirung dieser beiden großen Principien handelt, braucht nicht erwiesen zu werden. In dem absolutistischen Staate nun liegt die Verwirklichung alles gesetzlichen Lebens in der Hand einer Person, welche allein die gesetzgeberische und die Verwaltungsmacht hat. Die Personen wechseln, mit ihnen die An- und Absichten, und es liegt daher sehr nahe, daß die modernen Völker aus der Abhängigkeit von den wechselnden Ansichten der Persönlichkeiten zu einer gesicherten Verwirklichung jener beiden in ihnen lebenden Principien durch die coustitutionellen Staatseinrichtungen zu kommen gedachten. Ja noch mehr, das Wesen des absolutistischen Staates erfüllt sich allein in der Erhaltung seiner selbst als solcher und hat daher eigentlich mit jenen Principien gar nichts zu thun; er geht wohl secundär darauf ein, aber nur mit dem Vorbehalt, daß sie ihm auch nicht im entferntesten gefährlich werden dürfen, daß ihm durch sie an seiner Machtfülle nicht der geringste Theil entzogen werde. So war es dem sich entwickelnden Leben der Völker unmöglich, bei ihm stehen zu bleiben. Wenn also gegenwärtig die constitutionelle Staatseinrichtung sich eine allgemeine Enttäuschung dadurch bereitet hat, daß sie keine dauernde Haltbarkeit den Gegnern gegenüber erwies, so ist darum doch jenen tiefgewurzelten Principien weder das Leben noch die immerfortige Treibkraft genommen, und nichts ist gewisser, als daß jene sich immer wieder Geltung zu verschaffen suchen werden, sei es, daß sie immer von neuem nach festerer Begründung der constitutionellen Einrichtungen streben und mit diesen Versuchen fertfahren, sei es, daß anders geartete Mittel und Wege gefunden werden. Genug, auch aus dieser zweiten Erscheinung ergibt sich als positiver Inhalt des neueren politischen Lebens: die Realisirung der gesetzlichen Gleichberechtigung und der gesetzlich geordneten Freiheit. Anders verhält es sich mit jener dritten Enttäuschung, mit der thatsächlich erwiesenen Ohnmacht der Revolution, ein neues dauerhaftes Staatsleben zu bewirken. Dieselbe trat nur als ein Mittel auf, und wenn sie als solches zu einem wesenhaften Zwecke sich unbrauchbar erwiesen, so kann auch kein wirklicher Lebensgedanke in ihr enthalten sein. Es fragt sich dann nur, was für ein an- 13*