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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1864-02-23 · Heft 9 (23.2.1864) · p. Seite 132

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
28 (1864)
Issue
Heft 9 (23.2.1864)
Date
1864-02-23
Page
Seite 132 (sequence 8)
Language
German
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132 knüpfte hieran in tiefer Bewegung noch einige Worte, worin er alle, die den Sarg des theuren dahingeschiedenen Freundes umstanden, ermahnte, seinen hervorragenden Eigenschaften und vielseitigen Bürgertugenden nachzucifern. Die Gruft, welche in der sogenannten Ehrenreihe — ein Platz, wo außer Rabbinern auch besonders ausgezeichnete Gemeindemitglieder beerdigt werden — gegraben war, nahm alsdann unter dein üblichen jüdischen Begräbnißceremoniell den Sarg auf. Möge der sterblichen Hülle des so vielfach Betrauerten der Segen des ewigen Friedens so zu Theil werden, wie seinen Bürgertugenden ein dankbares Andenken gesichert ist. Berlin, l 0. Februar. Der hiesige Banquier Moritz Karo, welcher, wie bereits gemeldet, zum kaiserl. österreichischen Coiisul für Berlin ernannt worden ist, hat nunmehr, nach der „Kreuzzeitung", das Exequatur der diesseitigen Regierung erhalten. Oesterreichischer Kaiserstaat. Wien, 7. Februar. Endlich ist gestern die Regierungsvorlage, welche den Israeliten von Czernowitz die Erwerbsfähigkeit von Grundbesitz zuschreibt, vom Reichsrathe angenommen. Der Bericht darüber lautet: Abg. IV. van der Straß referirt. Der Ausschuß beantragt die Annahme der Regierungsvorlage. Abg. v. Grocholski: Es handle sich hier nicht um die Besitzfähigkeit der Israeliten in Czernowitz. Die Sache sei bereits vom bukowinaer Landtage in gleichem Sinne mit der Regierungsvorlage entschieden worden und er «Redner) sei gewiß der letzte, welcher gegen die Sache etwas einznwenden hätte. Allein es handle sich um die Competenz. Der engere Reichsrath sei nicht rompetent, er könne nur über Angelegenheiten beschließen, die allen Ländern gemeinsam sind, nicht aber Gesetze erlassen für einzelne Länder und Städte. Redner beantragt, es sei in Erwägung, daß die vorliegende Frage nicht in die Conipetenz des engern Rcichörathes gehöre, über den vorliegenden Gesetzentwurf zur Tagesordnung überzugehen. Eventuell, wenn dieser Antrag nicht angenommen werden sollte, stellt Redner den weitern Antrag: Es sei in Befolgung des §. II der Februar-Verfassung die Entscheidung Sr. Majestät des Kaisers über die Frage einzuholen, ob diese Angelegenheit 'in die Competenz des engern ReichsratheS und in jene des bukowinaer Landtages gehöre, und eS sei der Ausschuß zu beauftragen, aus Grund dieser Entscheidung dem Hause seinen Antrag vorzulegen. (Beide Anträge werden von den Polen, Rnthenen, Bukowinaer«, dann auf der Linken von den Abgeordneten Kromer, Deschman und Brolich, im Centrum noch vom Bischof Dobrila und dem Abgeordneten Ouestinghel, dann von den Abgeordneten Czusor und Krasa auf der Rechten hinreichend unterstützt.) Berichterstatter Dr. van der Straß erklärt sich gegen die beiden Anträge. — Bei der Abstimmung bleiben beide Anträge in der Minorität. In der Special-Debatte verlangt niemand das Wort. Der Gesetzentwurf wird hierauf mit großer Majorität angenommen; er lautet: Artikel l. Die israelitischen Gemeinde-Mitglieder der Landeshauptstadt Czernowitz sind zum Besitze und zum Erwerbe von Liegenschaften innerhalb des Gebietes dieser Landeshauptstadt berechtigt, ohne an die im §. 1 der kaiserl. Verordnung vom 8. Februar l 860, No. 44 R. G. Bl., vorgeschriebenen Bedingungen weiterhin gebunden zu sein. Artikel II. Mein Staats-Minister ist mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. (Die Abgeordneten, welche den Antrag auf Tagesordnung unterstützten, stimmten gegen das Gesetz.) Der weitere Antrag des Ausschusses, lautend: „Das hohe Hans wolle beschließen: Die hohe Regierung wird ersucht, in der nächsten Sitzung den Entwurf eines Gesetzes, durch welches alle in den durch den engern Reichsrath vertretenen Ländern noch in Wirksamkeit bestehenden gesetzlichen Beschränkungen der Besitzfähigteit aus Anlaß des Religions-Bekenntnisses außer Wirksamkeit gesetzt werden, dem Reichsrathe zur verfassungsmäßigen Behandlung vorzulegen", wird ohne Debatte angenommen. Es erfolgt sofort die dritte Lesung des Gesetzentwurfes und sodann der Schluß der Sitzung. Die Annahme des letzten Antrages ist nur eine folgerichtige Consequenz des Gesetzentwurfs. Denn warum sollten die Israeliten von Czernowitz allein besitzfähig sein? warum nicht alle Juden in Galizien? und warum nicht in Tirol, Steiermark u. s. w.? und warum nur die Juden und nicht auch die Protestanten? Man sieht hier abermals die allgemeine Solidarität auf dem Gebiete der Religionsfreiheit,

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