Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 28 (1864)
- Issue
- Heft 9 (23.2.1864)
- Date
- 1864-02-23
- Page
- Seite 127 (sequence 3)
- Language
- German
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127 privaten Interesses steht, hat unsere Juden-Gemeinde- Frage ihren legislatorischen Gang angetreten. Daß diese Gemeinde ein freiwilliger und nicht mehr, wie es in den meisten deutschen Ländern der Fall ist, ein für jeden Juden obligatorischer Verband sein müsse, darüber sind hier längst alle Stimmen einig gewesen, schon deshalb, weil unsere Emancipation hier nicht auf dem Machtspruch irgend einer localen Legislatur beruht, sondern auf den 1848 proclamirten deutschen Grundrechten. Da nun aber das corporative Leben unserer Gemeinde kein gemachtes sondern ein organisches, sehr complicirtes ist, und da ferner auch eine beträchtliche Masse von Schulden an Capital (aus Testamentengeldern früherer Zeiten gegen Verpflichtung zu ewigen Renten für specielle religiöse und wohlthätige Zwecke — Debarim lobino), sodann von Gehalten und Pensionen zu berücksichtigen war, die nur theilweise durch vorhandene Activa gedeckt ist, so hatte der Senat seiner Zeit einen desfallsigen Gesetzentwurf von dem Gemeinde- Vorstände verlangt. Dieser erklärte sich damals zu einem solchen Entwurf inkompetent, wenn er nicht zuvor eine Generalversammlung der Gemeinde veranstaltete, um ihren Willen zu constatiren. Der Senat fand es nicht angemessen, einen Gesetzvorschlag, über den später erst in Senat, Bürgerschaft und Gott weiß wie vielen Commissionen debattirt werden müsse, zu allererst einer Art von Urversammlung vorzulegen, und ersuchte die Gemeindevorsteher um ihre blos gutachtliche Meinung, zu der sie als Sachkenner gewiß befugt seien. Dies Gesuch ward befolgt und so ist denn in allgemeiner Uebereinstimmung mit derselben neulich der Antrag des Senats bei der Bürgerschaft erfolgt. Er besteht in 2 Abtheilungen, von denen die erste den bisherigen Zwang, vermöge dessen jeder Jude vor seiner Aufnahme als Bürger erst in eine der beiden (deutschen und portugiesischen) hiesigen Judengemeinden eintreten muß, und zugleich auch das bisherige obligatorische jüdische Armenwesen nebst Krankenpflege und Armenschulwesen aufhebt, die hilfsbedürftigen Juden hingegen an die städtischen Anstalten verweist. Der zweite Theil betrifft die Befriedigung, der finanziellen Verpflichtungen der Gemeinde. Diese ruht auf allen gegenwärtigen Mitgliedern und sie haben zur Deckung des nach Realisirung oder Computirung aller disponibeln Activa entstehenden Deficits (Synagogen, Krankenhaus rc. sollen nämlich der Gemeinde frei verbleiben) einen Deckungsfonds herzugeben, entweder vermittelst etwa Ivjähriger Beisteuerung der Hälfte ihres gegenwärtigen Gemeindebeitrags oder durch sofortige fünffache Zahlung desselben. DieserTilgungsoderDeckungsfonds wird ganz separat von den künftigen Gemeindegeschäften verwaltet. Dies alles ohne Rücksicht darauf, ob das Mitglied in der Gemeinde verbleibt oder austritt, wozu ihm eine dreimonatliche Erklärungsfrist gewährt ist. Das Statut der künftigen Gemeinde ist von den gegenwärtigen Vorstehern mit zugezogenen Repräsentanten zu entwerfen und festzustellen. Hier aber wird sich freilich eine bedeutende formelle Schwierigkeit zeigen, denn es wird nicht möglich sein, ein Statut festzustellen, ja nur zu entwerfen, bevor man weiß, wie stark die Gemeinde bleiben wird und wer überhaupt zu ihr zählen oder sich lossagen wird. Von den einzelnen Mitgliedern werden aber viele sagen: Wie kann ich mich entschließen, bevor ich weiß, was die künftige Gemeinde für eine Physiognomie haben und was sie verlangen wird? Indessen ist dies alles die geringere Schwierigkeit, da der Entwurf in der Bürgerschaft ohnehin Aenderungen genug erfahren wird; die größere ist aber die Armenfrage. Unser Armen-, Kranken- und Armenschulwesen erfordern circa 75,000 Mark Courant (30,000 Thlr.) jährlich, abgesehen von den vielen Privatstiftungen und Vereinen. Hier hatte nun die Majorität deö Gemeindevorstandes vorgeschlagen, man solle sie bis auf weiteres separat fortbestehen lassen und aus der Staatskasse verhältnißmäßig subventioniren (etwa pro rata mit 40,000 M. C. jährlich). Die Minorität von zwei Stimmen wünschte Aufhebung der Anstalt, jedoch Subventionirung der jüdischen Armenschulen, weil der Staat als solcher nur Kirchen und lutherische Armenschulen und auch in diesen keinen Raum zur plötzlichen Aufnahme von 7 bis 800 jüd. Kindern hat. Beide positive Vorschläge hat der Senat nicht adoptirt — obwohl in seiner ersten Berichtscommission die Meinung der Majorität Gunst gefunden hatte — und hat blos das Negative, die Aufhebung, in seinen Antrag ausgenommen, obwohl er in den Motiven zugibt, daß die bestehenden jüdischen Einrichtungen für Arme rc. vortrefflich und das schon deswegen sind, weil ein engerer, übersichtlicherer Kreis so viele günstige Momente darbietet, die den größeren Kreisen entgehen. Es wird darauf ankommen, ob nun im Verfolg der legislatorischen Geburtswehen (bie wenigstens dies ganze Jahr hinnehmen müssen, da die Angelegenheit 9*