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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1864-02-16 · Heft 8 (16.2.1864) · p. Seite 113

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
28 (1864)
Issue
Heft 8 (16.2.1864)
Date
1864-02-16
Page
Seite 113 (sequence 5)
Language
German
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113 Menschen verbrannt; in der Grafschaft Henneberg zählte man zu Anfang des Jahrhunderts 144, im Bisthum Bamberg 285 Opfer; in Fulda wüthete der berüchtigte Balthasar Boß, der sich rühmte, über 700 Unholde dem Scheiterhaufen überliefert zu haben und die Zahl Tausend noch zu erfüllen hoffte; in der Stadt Neiße wurden im Jahre 1651 nicht weniger als 42 Weiber verbrannt, wozu in der Nähe des Hochgerichts ein eigener Ofen hergerichtet wurde; in den Jahren 1670—75 wurden, und zwar unter den Augen eines so guten und milven Fürsten, wie Herzog Ernst der Fromme war, im gothaischen Amtsbezirk Georgenthal 38 Hexen mit dem Feuertode bestraft, während in Salzburg im Jahre 1678 aus Anlaß einer Rinderpest 97 Personen, welche die Plage herbeigezaubert haben sollten, elendiglich hingemordet wurden." — Man darf sich nun nicht einbilden, daß die Führung und Entscheidung dieser Hexenprozesse etwa blos Sache einiger obscuranten Richter oder Collegien gewesen — neindie juristischen und medicinischen Facultäten der protestantischen Universitäten gaben ihre Zustimmung, schrieben das Verfahren vor und fällten das Urtheil. Dies eben macht die vorliegende Schrift so interessant, daß sie alle diese Documente wörtlich aufführt, z. B. das Gutachten der medicinischen Facultät zu Helmstedt wegen des betreffenden kranken Kindes, ob die Krankheit für übernatürlich und das Mädchen als bezaubert zu halten sei, und siehe da! Decan, Senior und die anderen Professoren der Facultät erklären die Krankheit für übernatürlich und das Mädchen für behext. Die juristische Facultät in Halle befiehlt, das angeschuldigte Weib die verschiedenen Grade der abscheulichsten Tortur erleiden zu lassen; in ihrem Schmerze legt das Weib das wunderlichste, lächerlichste, mit dem scheußlichsten Aberglauben verbrämte Geständniß über ihren Umgang mit dem Teufel, ihre Besuche auf dem Blocksberge u. s. w. ab und wird am 29. Juni 1688 verbrannt. Wir legen dieser Schrift aber noch eine besondere Deutung bei, denn sie führt einmal wieder einen recht augenscheinlichen Beweis, welche Wahrheit einem solchen mit Marler und Tortur geführten Prozesse, und wären dabei alle möglichen obrigkeitlichen, richterlichen und damaligen wissenschaftlichen Autoritäten activ gewesen, einwohnt. Das möge sich z. B. die „Wiener Kirchenzeitung" gesagt sein lassen, wenn sie gleichgearteten Prozessen aus dem Mittelalter eine Beweiskraft gegen die Juden beilegt — doch nein! sie kann hieraus nichts lernen, da sie wahrscheinlich an die Wahrheit der Hexenkünste glaubt, so daß ihr die vorliegende Schrift nur den Beweis liefert, daß es wirklich Hexen gegeben hat und gibt. Literarischer Wochenbericht. Leipzig, im Januar. Herr Dr. Grätz weist in seiner Geschichte der Juden 7. Bd. S. 502 die Beweisführung Francs für ein höheres Alter des Sohar aus der Gewandtheit in der chaldäischen Sprache mit Entschiedenheit zurück und sucht gerade aus derselben Gegenschlüsse zu machen und dem Verfasser des Sohar von seiten der Sprache Schwächen nachzuweisen und ihn als einen schlechten chaldäischen Stilisten zu stempeln. Ohne auf die Streitfrage selbst einzugehen, werden wir, wie ich glaube, gut thun, wenn wir die Schwächen einer genauer« Prüfung unterziehen. Unter anderm heißt es daselbst: „Das Verbum -,722 gleich dem hebr. "17212 kommt im Chald. gar nicht vor und dennoch bildet der Sohar aus Mangel an einem andern geläufigen durchweg davon das Passiv und Medium "nsnoa sich hüten oder behütet werden." Damit die Lexikographen nicht irregeführt werden, auf diese Autorität hin das Wort ^722 aus den Lexicis zu verbannen, sei hier bemerkt, daß das Passiv und Medium von dem Verbum -1722 sich in den Targumim öfters vorfindet. 1 SK. 31, 29.: "jb überträgt das Targum durch: "|b ‘-ißnCtf; 2 Sam. 20, 10.: ">72122 ab 8127221, Targ.: ->72nD8 8b; Jes. 7, 4: ispirm "i72iZ5n, Targ.: ">?2n28* Nur die erste Form von dem hebr. "i?2w in der Bedeutung „behüten — wachen oder Acht haben, beachten, um zu bewahren", übersetzt das Targum durch "iü:, wie z. B. 1 M. 37, 11.: ">mn n« -17212;, Targ.: fc072:ns rp ">22 re. „Das aus dcm Griechischen stammende Wort 2^22 ißucng) kommt in Talmudexemplaren lediglich verschrieben als 2^22 vor" sic! Hier hat Hr. Dr. G. die allgemein bekannte Stelle im Trat. Sabbath 142 vergessen, wo es heißt: -nONn *1222 2^22 rtbiD r^nn. Auch in 2">b2 kommt es zweimal vor C. 11: 2^22-1 und C. 24 der pl. '> Die Radix 222 aber, die im Talmud oft vorkommt, bedeutet entweder „trunken, berauscht sein", wie in Megillah 7'' und Baba Bathra 73, oder entspricht dem hebr. pn72, welches das Targum durch 222 — angenehm, behaglich fein übersetzt. Vgl. Targ.

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