Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1864-02-16 · Heft 8 (16.2.1864) · p. Seite 110

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
28 (1864)
Issue
Heft 8 (16.2.1864)
Date
1864-02-16
Page
Seite 110 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3224737-3226418-3226427--21919-3259161
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

3 entity mentions

110 den besonder» Zweck, „die Eßgier und Habsucht zu verringern"; daß bei dem Tode des Hohen Priesters der unvorsätzüche Todtschläger die Arnstadt verlassen und zu seiner Heimath zurückkehren durfte, erklärt er: „weil durch den Tod des verehrtesten und geliebtesten aller Männer in Israel das Gemüth des Bluträchers sich über die Ermordung seines Verwandten tröstete, denn kein Todesfall versetzte uns in größere Trauer als der Tod des Hohen Priesters" (Abschn. 40). Schwerlich ist der Gesetzgeber von einem solchen sentimentalen Gefühl ausgegangen und die Geschichte zeigt uns Beispiele genug, daß ein so kindlicher Zustand eine sehr irrige Voraussetzung gewesen wäre. Vielmehr, da der unvorsätzliche Todtschläger aus seiner Jnternirung doch einmal zurückkehren mußte, dies aber von dem Tode eines Betheiligten, wenn der Haß und die Feindseligkeit nicht noch mehr Nahrung erhalten sollten, nicht abhängig sein konnte, sondern nur von einem allgemeinen Momente, das Gesetz die monarchische Verfassung Israels nicht voraussetzte und die Uebung des Rechtes mit dem Cultus und dessen Trägern in Verbindung brachte, bot sich der Tod des Hohen Priesters als das geeignetste Ereigniß zu diesem Zwecke dar. Bei der Vorschrift: „Du sollst den Mörder von meinem Altäre wegnehmen, daß er sterbe", gibt Maimonides den richtigen Grund an, daß der Verbrecher auch von dem Orte nicht geschützt werden soll, der dem Namen Gottes geweiht ist. Er hätte aber doch die traditionelle Erklärung, daß selbst der Priester, der den Dienst am Altäre verrichtete, wenn er ein Verbrechen begangen, hinweggenommen und bestraft werden solle, nicht übergehen dürfen. Denn sicherlich befaßt das Gesetz beides und will sowohl das Asylrecht als auch eine Bevorrechtigung der Priester nicht zulassen. — Jedermann kennt die eigenthümliche Ceremonie, welche 5 Mos. 21, 1—9. vorgeschrieben wird, wenn irgendwo im heil. Lande ein Erschlagener gefunden ward und der Mörder unbekannt geblieben. Die Aeltesten *) sollten von dem Fundorte des Leichnams bis zu den nächsten Städten die Entfernung messen; die Aeltesten der nächsten Stadt mußten dann eine junge, zur Arbeit noch nicht verwandte Kuh nehmen und sie nach einem „immerfließenden Bache, darin nicht geackert und gesäet wird"**), *) Nach der Tradition 5 vom Beth-Din zu Jerusalem. Ramb. Hilch. Roz. IX. 1. **) Die gewöhnliche Uebertragung des ‘jme* dnd ist „harter Grund"; in unserm Bibelwerke haben wir es führen und daselbst ihr das Genick brechen. Dann traten die Priester und alle Aeltesten der Stadt heran, wuschen sich die Hände über der Kuh und sprachen: „Unsere Hände haben dieses Blut nicht vergosien und unsere Augen sahen es nicht; vergib deinem Volke Israel und lege nicht unschuldiges Blut auf inmitten deines Volkes Israel." Damit sollte der Mord gesühnt sein. Maimonides findet in dieser eigenthümlichen Vorschrift, die jedoch der ganzen Symbolik der Thora entspricht, nichts weiter als die Beförderung der Entdeckung des Mörders. Er sagt: „Indem diese Nachforschungen, der Zug der Aeltesten und der Zuschauer und das Herausbringen des Kalbes nothwendig das allgemeine Gespräch beschäftigen und die öffentliche Aufmerksamkeit auf sich ziehen, wird der Mörder leicht entdeckt, indem einer, der ihn kennt oder von ihm gehört hat, oder durch Umstände auf ihn aufmerksam wurde, sagt, daß das der Mörder sei. Denn wenn irgend jemand, selbst eine Frau, sich erhebt und aussagt: dieser hat ihn umgebracht, wirv dem Kalbe das Genick nicht gebrochen. Daß aber jemand den Mörder kennen und dennoch schweigen sollte, während die Aeltesten bei der Gottheit bezeugen, daß sie ihn nicht kennen, das wäre eine zu große Frechheit und Versündigung. Daher wird gewiß jeder, selbst eine Frau, die ihn kennt, ihn anzeigen." Daß diese Erklärung der umständlichen und umfänglichen Ceremonie nur eine oberflächliche ist, brauchen wir kaum anzudeuten, wenn wir auch zugeben, daß damit die Nachforschungen nach dem Mörder gefördert werden mußten, da die Aeltesten zu einer so feierlichen Erklärung sich nicht herbeilassen werden, bevor nicht alle mögliche Untersuchungen vorgenommen worden. Vielmehr hatte die Ceremonie einen Liefern Grund. Nichts lag dem Gesetze mehr am Herzen, als dem Volke einen tiefen, unverlöschlichen Abscheu vor jeder Mordthat einzuflößen. Daher wurde die Ansicht ihm eingepflanzt, daß jeder Mord eine Befleckung und Entweihung des ganzen Landes, d. i. der ganzen Nation sei, die eine Sühne erfordere. Dies sprechen auch die den Aeltesten aber auf Grund von Amos 5, 24. und Psalm 74, 15., wo es mit EraD *p272 parallel, an letzter Stelle mit verbunden ist, mit „immerflüßendem Bache" übersetzt, wie auch Ramb. a. a. O. Z. 2 t-jptm Y21DW erklärt, so daß ein Bach gemeint ist, der nicht, wie so viele Bäche im heil. Lande, im Sommer austrocknet und dessen Boden dann benutzt wird; ebenso sprechen hierfür das bei der Ceremonie verwandte Wasser und der ganze Sinn der Handlung.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.