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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1864-01-26 · Heft 5 (26.1.1864) · p. Seite 67

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
28 (1864)
Issue
Heft 5 (26.1.1864)
Date
1864-01-26
Page
Seite 67 (sequence 7)
Language
German
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67 werden. Das Princip des Christenthums sei identisch mit dem der Gerechtigkeit. An den Einrichtungen des Staats, welche mit dem Christenthume in näherer Verbindung stehen, werde nichts geändert. In der seitherigen Gesetzgebung sei keine Bestimmung, wornach Juden von öffentlichen Aemtern ausgeschlossen sein sollten. Es sei dies überhaupt Frage des einzelnen Falls, in seinem Departement sei z. B. ein Jude als Architekt angestellt, und er würde in einem ähnlichen Falle auch kein Bedenken tragen, Juden anzustellen. Zur Sonntagsfeier könne man die Juden insofern verpflichten, als sie ein kleiner Bruchtheil der Bevölkerung und den allgemeinen Polizeigesetzen unterworfen seien. Erath betont den nationalen Gesichtspunkt und glaubt, je mehr wir die Juden uns assimiliren, einen desto größeren Zuwachs an nationalgesinnten Bürgern bekommen wir. Wächter ist immer noch nicht zufrieden gestellt und fürchtet von dem schrecklichen Gesetzentwurf das Aeußerste für seine Kirche. Mittnacht: In seinen Erfahrungen als Richter und Staatsanwalt habe er nicht wahrgenommen, daß der Jude es mit der Heiligkeit des Eides leichter nehme als der Christ, eher das Gegentheil. Er befürchte daher von der Aufhebung der Verordnung von 1832 um so weniger einen Nachtheil, wenn Oeffentlichkeit des Verfahrens eingeführt werde, denn der Meineid sei namentlich ein Verbrechen, welches das Licht scheue. Justinian habe einen, dem Judeneid ähnlichen, förmlichen Eid vorgeschrieben, der lange gegolten, jetzt aber habe .sich das Christenthum auch ohne denselben beruhigt. Art. 1 des Gesetzentwurfs wird mit 82 gegen Wächters Stimme unverändert angenommen. Derselbe lautet: „Die im Königreiche einheimischen Israeliten sind in allen bürgerlichen Verhältnissen den gleichen Gesetzen unterworfen, welche für die übrigen Staatsangehörigen maßgebend sind, sie genießen die gleichen Rechte und haben die gleichen Pflichten und Leistungen zu erfüllen." Die Kammer schreitet nun zur Berathung des Art. Indes Gesetzentwurfs, welcher lautet: „Die Religionsverschiedenheit zwischen Christen und Israeliten bildet kein bürgerliches Ehehinderniß. Auf Ehen zwischen Christen und Israeliten stndet das Gesetz vom 1. Mai 1855 Anwendung." Zimmerle: Seit der Reformation arbeite die Geschichte an Befreiung der Individuen vom Gewissenszwange. Diesem Gesichtspunkte wie der allgemeinen nationalen Sittlichkeit, dem Rechtsbewußtsein und der Idee der Ehe selbst widerspreche das Verbot der Ehe zwischen Juden und Christen. Wenn man den Juden die bürgerlichen Rechte und damit die Macht in die Hände gebe, wenn sie im Rathe des Königs sitzen — u. s. f., so werden sie ihre Macht auch auf das Herz eines christlichen Mädchens auszudehnen wissen. Es seien dieselben Gründe, die man schon gegen die politischen Rechte der Juden angeführt habe; es sei eine Art Schauder im Volke gegen einen jüdischen Oberamtsrichter. Er glaube, daß wir uns wohl befinden würden, wenn ein Salomo oder Leute von salomonischer Weisheit Oberamtsrichter wären. So sage man auch mit Unrecht, es sei eine Art Schauder im Volke vor einer Heirath mit einem jüdischen Mädchen. Wächter will „kurz und gut" sprechen. Ein Mensch soll nicht um eines Weibes willen seine Religion aufgeben. Dem weisen Salomo macht er sein Recht auf eine Oberamtsrichterstelle nicht streitig, aber Salomo wäre, wenn er heutzutage lebte, ein Christ. Wenn ein Forstmann Nadelholz auf Laubholz pflanzen wollte, um die Gegensätze im Walde auszugleichen, wie würde man einen solchen Forstmann nennen? (Wir erlauben uns die Frage: Wie soll man einen Redner nennen, dem eine solche Vergleichung möglich ist?) Dasselbe sei bei der Judenehe der Fall. Und wie soll es erst den armen Kindern gehen? Es würde eine neue Raxe von Menschen erzeugt, die man bisher in Würtemberg noch gar nicht gekannt. (Der Redner wird mit fortlaufendem lauten Gelächter der Kammer und Gallerte begleitet.) Mittnacht: Er fasse die Ehe nicht blos als Vertrag auf, sondern erkenne auch die sittliche Bedeutung an, ohne sie aber ihres bürgerlich rechtlichen Charakters wegen der Kirche allein zu überlassen. Er huldige dem Princip der Sonderung von Staat und Kirche. Wenn die Religionsverschiedenheit überhaupt nicht mehr als trennendes Hinderniß gelte, so müsse dies auch auf die Ehe zwischen Christen und Juden Anwendung finden. Lichtenstein: Das kirchliche Gesetz erkläre solche Ehen für nichtig, und damit sei auch er einverstanden, etwas anderes aber sei der Rechtsstandpunkt. Mit der Logik, die er auf unserer eigenen Landesuniversität gelernt, argumentire er so: Sehe der Staat bei den bürgerlichen Rechten vom religiösen Bekenntnisse ab, so begebe er sich auch des Rechtes, aus diesem Bekenntnisse ein Verbot abzuleiten. Könne man das Christen-

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