Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 28 (1864)
- Issue
- Heft 5 (26.1.1864)
- Date
- 1864-01-26
- Page
- Seite 66 (sequence 6)
- Language
- German
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66 geschwunden seien. Aber es ist doch ein großes Resultat, wenn jene Anschwärzungen die Tribünen der Landesvertretungen nicht mehr besteigen dürfen, sondern sich höchstens noch in Pamphlete und Flugschriften flüchten können. Diese Gedanken werden durch die Lesung der würtembergischen Kammerverhandlungen geweckt und bestätigt und darum wird ein Rückblick auf sie ganz am Orte sein. Als eifrigster Gegner trat Wächter auf. Er wünscht die öffentliche Stellung des Christenthums gewahrt, die Confessionsschulen, den christlichen Eid, an der Hochschule könne keine israelitische Facultät verlangt werden, manche Gemeindeämter müssen dem Christenthum erhalten werden. Der Commissionsantrag wolle die Juden befreien, aber neben der Freiheit müsse auch Ordnung sein, sonst wäre sie Anarchie und Umsturz. Das Christenthum sei zwar so stark, daß es auch die Pforten der Hölle überwinden könne, aber wenn der Commissionsantrag angenommen werde, dann komme es so weit, wie der Kirchenrath Maier jetzt schon sage, daß der Staat keines Christenthums mehr bedürfe. Jetzt sei es Gott Lob noch nicht so weit. Das Judenthum als solches sei innerlich unvereinbar mit dem Christenthum. Das Volk habe noch so viel Gottesfurcht, daß es Juden und Christen nicht in einen unterschiedslosen Brei zusammenrühren lassen wolle u. s. w. Wohin soll es mit einem Volke kommen, dessen Religion gleichgiltig geachtet werden soll, — ruft der Redner mit Wehmuth, hier handle es sich nicht blos um ein Herzogthum wie Schleswig-Holstein, sondern um ein Heiligthum. Die Armenversorgung beruhe wesentlich auf der Gemeinschaft des Glaubens, daher sei eine gemeinschaftliche Fürsorge für Juden und Christen nicht zulässig. Wie solle es gehen, wenn der Oberamtmann, Ortsvorsteher, Schulmeister in einem christlichen Bezirke Juden seien? Dem Volke dürfe auch das Recht nicht entzogen werden, von einem Juden den alten gewichtigen Judeneid zu verlangen. Er stelle den Antrag, daß die betreffenden Bestimmungen des Judengesetzes von 1828 (Art. 8, 21 und 23) aufrecht erhalten werden sollen. Licht enstein: Bei der Gesetzgebung dürfen Shmpathien und Antipathien nicht den Ausschlag geben. Letztere seien schon früher fast bis auf den Geruchssinn hinaus erörtert, übrigens seitdem gemildert worden. Den Ausschlag müsse Recht und Gerechtigkeit geben. Diese verlange, daß man den Bittenden nicht abweise und den Klagen ein Ende mache. Jedes Quentchen Unrecht würde centnerschwer auf das Haupt der Kammer zurückfallen. Man dürfe sich nicht hinter den Deckmantel der Religion verstecken, um berechtigte Forderungen zurückzuweisen. Der moderne Staat mache die bürgerlichen Rechte und Pflichten von der Religion unabhängig, nun dürfe man diese auch nicht wieder zur Hinterthüre hereinlassen. Man habe dem Judenthume schon vorgeworfen, daß es staatsgefährlich sei. Was den Glauben betreffe, so forsche er vergeblich nach einem staatsgefährlichen Grundsatz, wenn es nicht einer sei, der die Messiasidee enthalte. Mit den orthodoxen Juden sei es eine eigene Sache, wie mit den Orthodoxen überhaupt. (Gelächter, vgl. den Vorredner.) Es heiße: der Messias werde dem König die Krone vom Kopfe nehmen. Wenn das nun ausgeführt werden sollte? Der Reformjude sei aber auch in dieser Beziehung ungefährlich. Der Glaube stünde also nicht im Wege. Wer überhaupt Gewissen habe, werde auch den Judeneid gewissenhaft schwören. Die Kirche wisse die Juden als lebendige Zeichen der Erfüllung ihrer Verheißungen zu schätzen und zu ehren, wenn sie auch im Gegensätze zu denselben lebe. Prälat v. Mehring: Reformjuden und Altgläubige müssen für sich betrachtet werden. Das Antlitz der Altgläubigen sei gegen Morgen gerichtet, dort sei ihr politisches und religiöses Heiligthum. Dieses wollen wir ihnen aus bloßer Bruderliebe nehmen? Eine solche Liebe habe etwas Bärenhaftes, sie heiße: Lieber Bruder, komm her, ich will dich erdrücken. Mehring stellt sich im wesentlichen auf den Standpunkt des Hrn. Wächter. Uebrigens glaube er nicht, daß man die Juden verpflichten könne, unsere Feiertage mitzufeiern. Wiest spricht insbesondere für Abschaffung der seitherigen Formalitäten beim Judeneide. Wer bis zu Abschwörung eines Meineides herabgesunken sei, schwöre ihn auch mit diesen Formalitäten. Es stehe ja jedem frei, eine Belehrung durch den Rabbiner zu beantragen. Man habe nicht zu befürchten, daß der Eid zu einer bloßen solennen Betheuerung herabsinke, nein, er sei eine Anrufung Gottes. Minister v. Golther: Das Princip des Gesetzentwurfs sei, den Juden die bürgerlichen Rechte nach dem verfassungsmäßigen Grundsätze der Gewissensfreiheit einzuräumen, wie früher die staatsrechtlichen. Dem Staat solle seine christliche Grundlage nicht genommen