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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1864-01-12 · Heft 3 (12.1.1864) · p. Seite 37

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
28 (1864)
Issue
Heft 3 (12.1.1864)
Date
1864-01-12
Page
Seite 37 (sequence 9)
Language
German
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37 er den zweiten Jesaias und namentlich das 53. Kapitel dieselbe nicht verstanden zu haben annimmt. Es wäre aber doch sehr eigenthümlich, wenn wir Auslegungen unserer heiligen Schrift darum nicht bestreiten dürften, weil sie von anderen auf die christlichen Dogmen gedeutet und als deren Schriftbeweise angesehen werden, während doch weder die jüdische Messiaslehre noch das christliche Dogma davon abhängen können, ob diese oder jene Schriftstelle darauf bezüglich oder nicht gedeutet wird. Wir sehen aber hieraus, wie wenig es uns Juden noch gestattet ist, unsere Ansichten offen auszusprechen, während das Judenthum von vielen Schriftstellern noch täglich ungestraft gemißhandelt wird. Dahingegen hat das Urtheil des wiener Gerichtshofes jenen Versuch völlig beseitigt, officiell und von Staatsseiten zwischen orthodoxem und reformistischem Judenthume zu unterscheiden und jede Aeußerung und Darstellung, welche als gegen Lehren des orthodoxen Judenthums laufend ausgegeben würde, strafrechtlich zu verfolgen, zu verurtheilen und zu bestrafen. Dieser Versuch ist von uktramontaner Seite gemacht, aber von dem wiener Gerichtshöfe verworfen worden. Dies ist insonders das Verdienst, das die Herren Mannheimer und Horowitz als Zeugen sich erworben haben, und ist deren Energie nicht genug zu beloben. Was sie aussagten, lief darauf hinaus, daß es eine bestimmte Scheidelinie und darum auch eine wirkliche Spaltung zwischen zwei solchen Judenthümern nicht gebe, daß ein concretes Schisma durchaus nicht bestehe, daß alle Juden über das Grundwesen ihrer Religion einig seien und daß nur die Observanz gewisser Ceremonialgesetze eine unterschiedliche sei. Dies konnten sie vom trlmudischen Standpunkte aus behaupten, denn der Talmud sagt: Wer den Götzendienst leugnet, bekennt die ganze Thora, und wer den Götzendienst bekennt, leugnet die ganze Thora (Horiot 8. 1. Kidduschin 40. 1. Vgl. Maim. M. Stel. III. 29). Dies konnten sie auch vom jetzigen Standpunkte in concreto sagen, denn wo wäre denn diese Spaltung factisch vorhanden, da doch selbst die sehr wenigen sogenannten Reformgemeinden als Theile der localen Gesammtgemeinden betrachtet werden, unter einem gemeinsamen Vorstände stehen und in allen staatswie religionsgesetzlichen Beziehungen in völlig gleicher Weife behandelt werden? Daß innerhalb des Judenthums es viele verschiedene Ansichten gibt, die sich im Privatleben auch factisch kundgeben, auch auf die Einrichtungen des Cultus einigen Einfluß üben, ist damit nicht geleugnet, kann aber vom Standpunkte des Staates am wenigsten berücksichtigt werden. Nennen sich die Anhänger der völligen Stabilität orthodox, so gestehen wir ihnen dieses, wenn wir vom oberflächlichen Gebrauche dieses Wortes absehen, so wenig zu, wie etwa die katholische Kirche es der griechischen zugibt, wenn diese sich die orthodoxe nennt, und um so viel weniger als im Judenthume die Scheidelinie völlig in der Lust schwebt. Denn das Wort „orthodox" bezeichnet „rechtgläubig"; wir können aber, wenn die Anhänger des Stabilismus einmal eine Bezeichnung haben wollen, ihnen nur das Eigenschaftswort „altgläubig" zugestehen. AuS Baden, im December. Vorlesung Äluntschli's über Gewissenszwang. (Schluß.) Als im Jahre 325 die Kirchenversammlung von Nicäa zusammentrat, empfahl Konstantin noch den dahin abgehenden Bischöfen, sich nicht auf Glaubensstreitigkeiten einzulaffen; als letztere aber dessenungeachtet im vollsten Maße Platz griffen und die Ansichten des Ar ins, eines Bischofs von Alexandria, verdammt wurden, da ergriff er gleichwohl gegen die unterlegene Partei Maßregeln, wodurch die Einzelnen auf indirectem und selbst auf direelem Wege vielfach benachtheiligt wurden. Das bekannte Justinianeische Rechtsbuch enthält hierüber bereits gesetzliche Bestimmungen; aber die gewählten Maßregeln gegen die Häretiker waren doch im ganzen noch mild und in allen Fällen war dabei ein geregelter Rechtsgang vorgeschrieben. Ueberdies kamen diese Maßregeln an vielen abgelegeneren Orten gar nicht zur Anwendung. So erfahren wir z. B. durch die Berichte des Glaubensboten Bonifacius, daß in Gallien unter dem austrasischen Major Domus Karl Martell noch im achten Jahrhundert arianische Ansichten ziemlich verbreitet waren, ohne daß es in irgend einer Weise aufgefallen wäre. In mehr beachteten Gegenden trat freilich unter Konstantins Nachfolgern, namentlich unter Kaiser Theodosius, der Glaubenszwang weit entschiedener hervor. Bald wurden die Häretiker mit dem Verlust ihres Vermögens, und die Manichäer sogar mit dem Tode bestraft. Das Theodosianische Rechtsbuch ist in dieser Hinsicht schon bedeutend strenger, als das von Justinian. Es wirft sich nun natürlicher Weise die Frage auf, wie es kommen konnte, daß die durch ihre Milde so vor- 3

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