Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1864-01-12 · Heft 3 (12.1.1864) · p. Seite 36

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
28 (1864)
Issue
Heft 3 (12.1.1864)
Date
1864-01-12
Page
Seite 36 (sequence 8)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3224737-3226418-3226422--21840-3259077
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

86 nachdem der Vertheidiger sein mit Ruhe und Festigkeit' vorgetragenes Plaidoyer beendet.) Dr. Komperl, gefragt, ob er noch etwas der Vertheidigung hinzuzufügen habe, erklärt, er könne nur bedauern, daß alles, was vorgekommen, nicht im Stande war, die Staatsbehörde zu überzeugen, daß dieser Artikel nicht diejenigen beleidige, die heute durch ihre competentesten Vertreter sich für nicht beleidigt erklärten. Mir lag nichts ferner als eine solche meinem ganzen Naturell widersprechende Blasphemie. Das Wort Dornenkrone konnte meinen Argwohn nicht erregen, da dasselbe im gewöhnlichen Sprachgebrauchs ebenso geläufig sei, wie die Ausdrücke Passionsblumen, Kelch, Kreuz u. s. f. Ich kann nur nochmals betheuern, daß ich mich vollkommen frei von jeder Beleidigung einer Glaubenslehre fühle. Der Gerichtshof entfernt sich hierauf zur Schöpfung des Urtheilsspruches. Nach ungefähr ^2 siündiger Berathung erscheint der Gerichtshof und verkündet der Präsident folgendes U r t h e i l: Leopold Kompert wird von dem Vergehendes §. 303 (Beleidigung einer anerkannten Religionsgenossenschast) fr ei gesprochen und schuldlos erklärt; dagegen des Vergehens des §. 30 bez. 33 P.-G. (Vernachlässigung der pflichtmäßigen Obsorge) schuld i g erkannt und zu einer Geldstrafe von vierzig Gulden, eventuell acht Tagen Arrest, verurtheilt. Unter Einem wird die Verbreitung des „Jahrbuch für Israeliten" verboten und die Vernichtung der vorhandenen Exemplare verfügt. In den Gründen des Erkenntnisses heißt es: Losgesprochen wird der Angeklagte vom Vergehen des §. 303, weil zwei Zeugen, die als Sachverständige hier vernommen wurden, erklärten, daß unter den Juden verschiedene Ansichten über die messianische Idee bestehen und in diesem Artikel keine Schmähung enthalten sei. Dagegen sah das Gericht in der besonders incriminirten Stelle eine Hindeutung auf den Heiland, durch die Mißachtung und Schmähung gegen die göttliche Person, sohin gegen Gott, an den Tag gelegt wird, was den Thatbestand des Verbrechens der Religionsstörung begründe. Dem Angeklagten kann nach seinem Vorleben und seiner Verantwortung nicht zugemuthet werden, daß er die Absicht hatte, ein Verbrechen zu begehen. Wohl fällt ihm jedoch die Vernachlässigung pflichtmäßiger Obsorge zur Last. Beim Strafausmaß hat der Gerichtshof keinen Erschwerungsumstand, dagegen als mildernd die Unbescholtenheit, das Geständniß, die Autorität des Verfassers und die schuldlose Familie angenommen. Dr. Kompert meldet gegen dieses Erkenntniß sofort Berufung an, während der Staatsanwalt sich seine Erklärung vorbehält. Hiermit schließt die Verhandlung um 2*/2 Uhr. Bonn, 3. Januar. Einige Worte über diesen Prozeß. Wer diesen Prozeß und den ihm zu Grunde liegenden Aufsatz liest, wird sattsam verwundert sein. Es ist in demselben in der That weder vom Messiasglauben noch vom Christenthume ganz eigentlich die Rede. Er ist dabei so ernst und ruhig gehalten, daß an eine beabsichtigte Schmähung auch nicht im entferntesten zu denken ist. Die Verjüngung des jüdischen Volkes am Ende des babylonischen Exils soll dem zweiten Jesaias vorzugsweise zugeschrieben werden, und zwar durch den Gedanken, den er in dem Reste der Israeliten lebendig gemacht, daß das jüdische Volk durch seine Leiden nicht blos selbst erlöst, sondern, indem dadurch die Gotteslehre erwiesen, bethätigt und verbreitet würde, die Erlösung der Völker vom Heidenthume erwirken werde. Daß dieser die jüdischen Exulanten begeisternde Gedanke namentlich im 53. Kapitel ausgesprochen werde, will der Verfasser erweisen und die Deutung desselben auf eine einzelne Persönlichkeit ablehnen. Er mußte dies, denn entweder muß das Kapitel das Volk Israel oder einen Einzelnen meinen, das eine schließt das andere aus. Wer sieht nun nicht ein, daß man in diesem 53. Kapitel Israel als ein messianisches Volk verstanden annehmen kann, ohne daß der Glaube an einen persönlichen Messias, wie er in anderen Schriftstellen gelehrt werde, damit verneint sei? Der Verfasser des Aufsatzes könnte an hundert Stellen der heiligen Schrift den persönlichen Messias verkündet finden und doch im vorliegenden 53. Kapitel nur das Volk Israel verstanden glauben. Er kann daher auch die Deutung des 53. Kapitels auf einen persönlichen Messias für völlig verwerflich annehmen, ohne daß er damit dem Glauben an diesen zu nahe getreten wäre. Es ist daher die einfache Folgerung, daß Dr. Grätz mit seinem Aufsatze weder die jüdische noch die christliche Messiaslehre wirklich tangirt und verletzt habe, sondern nur, daß

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.