Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 28 (1864)
- Issue
- Heft 3 (12.1.1864)
- Date
- 1864-01-12
- Page
- Seite 35 (sequence 7)
- Language
- German
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38 die Aussage der sachverständigen Zeugen klar geworden. Ein Angriff auf eine solche controverse Behauptung fällt nicht unter den §. 303 St.-G. und ist nicht strafbar. Drittens müßte eine schmähende oder verspottende Handlung folgen. Ich muß hier einer unrichtigen Auffassung der Staatsbehörde entgegentreten: Niemand hat behauptet, der Aufsatz sei eine Erläuterung des Kap. 53 des Jesaias, man sagte nur, die incriminirte Stelle handle von der Exegese dieses Artikels. Der Aufsatz handle von Gegenständen der Vergangenheit und der Zukunft und weist darauf hin, daß der Prophet die Verjüngung des jüdischen Volkes geweiffagt habe. Ich bitte zu constatiren, daß die incriminirte Stelle den Schlußsatz eines Absatzes bildet, welcher anfängt mit den Worten: „Israels idealen Beruf hat keiner so tief wie der exilische Jesaias aufgefaßt und dargestellt." Wer nun jemals einen Aufsatz geschrieben hat, wird wissen, daß Absätze nicht etwas Willkürliches sind. Sie sind gewissermaßen die Gedankensprüche des Verfassers. Der Verfasser erklärt, die Gedanken des Jesaias entwickeln zu wollen. Was also in dem Absätze vorkommt, wird auf die Exegese des Jesaias bezogen. Durch eine naturgemäße Combination muß er auf die controversen Ansichten kommen, und diese Andeutung auf dieselben gibt er in dem incriminirten Schlußsatz. Der Verfasser schreibt für jüdische Theologen, für Leute, die zu Hause sind in der biblischen Exegese. Bon diesen konnte er die richtige Auffassung voraussetzen und that dies, wie die Zeugenaussagen beweisen, mit Recht. Es fehlt jedoch auch die böse Absicht, und daß eine solche zum Thatbestande des Vergehens nothwendig sei, beweist Vertheidiger durch Anführung einer bezüglichen oberstgerichtlichen Entscheidung vom 18. März 1849. Von einer bösen Absicht des Verfassers und Herausgebers enthält selbst die Anklage keine Andeutung. Es wäre lächerlich, ihm eine solche zur Last legen zu wollen. Der Vertheidiger beantragt demnach die Lossprechung und Schuldloserklärung seines Clienten von dem Vergehen des §. 303. Was nun das zweite Vergehen, jenes der Unterlassung der pflichtgemäßen Obsorge anbelangt, so müßte als Vorbedingung der objective Thalbestand eines Verbrechens vorliegen und dieser müßte erkennbar gewesen sein. Daß der Thatbestand des §. 122 (Religionsstörung) nicht vorliegt, dafür beruft sich Redner auf alles bisher Gesagte, dem er noch Folgendes beifügt. Die Staatsbehörde sagt, es sei der Stelle im Jesaias entgegengetreten, die die Ankunft des Messias (also vom katholischen Standpunkte aus Christus) verkündet. Diese Stelle wurde jedoch bisher selbst von katholischen Exegeten vielfach bestritten. Man muß hiebei wohl unterscheiden zwischen einem Angriffe auf die Exegese und einem Angriffe auf den Gegenstand derselben. Der erstere kann nicht strafbar sein, und es fehlt somit hier materiell das Moment des Verbrechens der Religionsstörung. Aber dieses Verbrechen ist hier auch nach juridischen Begriffen nicht möglich. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Religion an und für sich und zwischen dem, was einer einzelnen Person eigen ist, und dies geschieht zum Schutze der christlichen Kirche. Die Verleitung eines Christen zum Abfalle, die Verbreitung „einer der christlichen Religion widerstrebenden Irrlehre", im §. 122 als Verbrechen erklärt, erscheinen aber anderen Religionen gegenüber straflos. Das Gesetz hat mit den Worten: Gott, Religion, jene Begriffe gemeint, die allen Religionen gemeinschaftlich sind; die übrigen Religionsbegriffe sind hier nicht subsumirt. Ein zweites Erforderniß ist, daß das Vorhandensein des verbrecherischen Thalbestandes dem Herausgeber bekannt gewesen sei. Vom Herausgeber kann man nur fordern, daß er nach der Hermeneutik vorgehe. Er kann nicht denken: Was kann in den Satz hineingeklügelt, wie kann von einem einseitigen Standpunkte die Sache aufgefaßt werden? Dem Angeklagten lag ein Aufsatz vor von einem Manne der Wissenschaft, der niemals gegen den Glauben polemistrt hat. In dem ganzen Aufsatze findet sich auch keine einzige Stelle, die naturgemäß eine Andeutung auf das Christenthum zuließe. Der Vertheidiger citirt eine Stelle aus der bekannten Novelle des Verfassers: „Die Verlorene;" dieselbe schildert eine Scene, in welcher ein Jude einen christlichen Bauer, der an eine Statue des heil. Johannes v. Nepomuk gewaltsam Hand anlegen will, von diesem Vorhaben zurückhält, indem er ihm das Frevelhafte und Sündhafte eines solchen Beginnens vorhält. Glauben Sie, so fährt der Vertheidiger fort, daß jemand, der eine solche Gesinnung manifestirt, fähig ist, alles durch das Mikroskop der Intoleranz zu betrachten? Der Vertheidiger schließt, indem er die Ueberzeugung ausspricht, daß der Gerichtshof, der zwar nur die Stimme des Verstandes und nicht jene des Herzens hören könne, im Gesetze nicht den Sinn suchen werde, der herumgehe, auf daß er verschlinge, und daß die vollständige Lossprechung des Angeklagten erfolge. (Eine Bewegung des Beifalls geht durch den Saal,