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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1896-11-27 · Heft 48 (27.11.1896) · p. Seite 571

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
60 (1896)
Issue
Heft 48 (27.11.1896)
Date
1896-11-27
Page
Seite 571 (sequence 7)
Language
German
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571 am I I. April 1894 dessen Dienstmädchen vorgelegt und dieser Betrag, nachdem eine dem Kläger im Januar 1895 zugegangene schriftliche Zahlungsaufforderung unberücksichtigt geblieben, erst auf Aufforderung des Königlichen Polizeipräsidiums im Juni 1895 an die Königliche Polizeihauptkasse gezahlt worden, während der Kläger einen Mahnzettel nicht erhalten, auch von einer wiederholten Vorlegung der Steuerquittungen nichts wissen will, übrigens nicht leugnet, einmal 8 Mark nicht pünktlich und erst auf Aufforderung des Königlichen Polizeipräsidiums bezahlt zu haben. Jndeß bedarf es nach dieser Richtung keiner näheren Aufklärung, da andererseits unbestritten feststeht, daß vom Kläger sämmtliche in dem dreijährigen Zeitraum fällig gewordenen Gemeindebeiträge entrichtet waren, noch bevor zur Offenlegung der Wählerliste geschritten wurde. Unter dieser Voraussetzung trifft den Kläger aber nicht der Vorwurf, „mit Entrichtung des Gemeindebeitrages während der letzten drei Jahre im Rückstände verblieben" zu sein. Denn diesen — aus dem § 41 des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 in den § 12 des Statuts übernommenen — Worten kommt keineswegs die Bedeutung einer „zur Sicherung der ordnungsmäßigen Entrichtung der Gemeindebeiträge" getroffenen Vorschrift zu, die, wie der Beklagte will, schon dann Anwendung zu finden hätte, wenn ein Gemeindemitglied im Laufe der letzten drei Jahre trotz wiederholter Mahnung seinen Beitrag nicht gezahlt, so daß um dessen Einziehung die Vollstreckungsbehörde hat ersucht werden müssen. Einer solchen Auslegung steht schon der Wortlaut entgegen; denn von einem im Rückstände Verbliebensein oder — um den Ausdruck des Gesetzes zu gebrauchen — Gebliebensein kann dann nicht mehr die Rede sein, wenn im entscheidenden Zeitpunkt — nach definitivem Abschluß der Wählerliste — ein Rückstand aus den letzten drei Jahren überhaupt nicht mehr vorhanden ist. Jene Auslegung beruht aber auch auf einer Verkennung des inneren Grundes, des wirklichen Zweckes jener Bestimmung. Eine „ordnungsmäßige Entrichtung der Gemeindebeiträge" ist schon durch die Vorschrift, daß solche im Verwaltungswege eingezogen werden können — § 58 des Gesetzes, § 69 des Statuts —, gewährleistet. Der hier interessirenden, einem ganz anderen Gebiete angehörenden Satzung aber liegt, wie den ähnlichen Bestimmungen der Berfassungsgesetze politischer Gemeinden (vergl. beispielsweise § 5 Absatz 2 Nr. 3 der Städteordnung für die sechs östlichen Provinzen der Preußischen Monarchie vom 30. Mai 1853) der Gedanke zu Grunde, daß an den Rechten der Korporation nur Theil nehmen soll, wer auch deren Lasten mit tragen Hilst. Dem entsprechend soll von dem Wahlrecht ausgsechlossen sein, wer nach seinen Vermögensverhältnissen zur Leistung eines Gemeindebeitrages überhaupt außer Stande ist (§ 66 Abs. 2 des Statuts in der Fassung des Nach- 12. April träges vom -————— 1893) und wer, wenn an sich leistungsfähig, 20. September der ihm obliegenden Beitragspsiicht sich thatsächlich entzieht. Dieser Thatbestand wird nach Gesetz und Statut bei den, aber auch nur bei den Gemeinde-Mitgliedern für gegeben erachtet, die nach Ablauf des der Wahl voraufgegangenen Trienniums sich mit Entrichtung eines innerhalb dieses Zeitraumes fällig gewordenen Beitrages noch im Rückstände befinden. Wer also zur Zeit der Offenlegung der Wählerliste der Gemeinde gegenüber überhaupt nicht mehr im Rückstände ist, ihr nichts mehr schuldet, die in den letzten drei Jahren ausgeschriebenen Gemeindeabgaben bereits vollständig entrichtet hat, der ist, mag auch die eine oder die andere Zahlung nicht rechtzeitig, sondern erst aus wiederholte Mahnung, ja erst infolge der Androhung oder gar Anwendung von Zwangsmitteln erfolgt sein, seines Wahlrechts nicht verlustig geworden. Ein Anderes findet sich auch nicht ausgesprochen in der — .in der Berufungsschrift wiederum betonten — Verfügung der Minister des Innern und der geistlichen pp. Angelegenheiten vom 24. Dezember 1847 (Ministerialblatt der inneren Verwaltung von 1848 Seite 4), welcher der Beklagte die Eigenschaft einer „authentischen Interpretation" zuschreiben zu dürfen vermeint, obgleich eine solche nur vom Gesetzgeber selbst würde haben ausgehen können. Denn wenn es in dem in einem Spezialfalle ergangenen Erlasse nach Erörterung der im Vordergrund stehenden Frage schließlich noch heißt: „Uebrigens wird der Königlichen Regierung für die künftige Anwendung des § 41 bemerklich gemacht, daß, wenn die Juden, welche während der dem Wahltermine vorangegangenen drei Jahre mit ihren Abgaben im Rückstände geblieben sind und somit ihre Verpflichtungen nicht ordnungsmäßig erfüllt haben, von der Wahl ausgeschlossen bleiben sollen, diese gesetzliche Bedingung keineswegs durch Berichtigung der aufgelaufenen Rückstände vor dem Wahltermine nachträglich erfüllt werden kann", so hat damit offenbar nur zum Ausdruck gebracht werden sollen, daß Gemeindemitglieder, denen wegen nicht ordnungsmäßiger Erfüllung ihrer Abgabepflicht das Wahlrecht — von der zuständigen Instanz — einmal abgesprochen ist, dieses Recht durch nachträgliche Zahlung der rückständigen Beiträge nicht wieder erwerben können. Uebrigens hat ja der Erlaß, in dem er von einer nachträglichen Berichtigung aufgelaufener Rückstände vor dem Wahltermine redet, nur Beiträge im Auge, die zur Zeit der Wahl noch rückständig, nicht aber solche, die im. Laufe der drei letzten Jahre vor der Wahl einmal rückständig gewesen, inzwischen aber entrichtet worden sind. Was aber die — vom Beklagten weiter in Bezug genommene — Entstehungsgeschichte betrifft, so ist der § 41 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 allerdings der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 16. Februar 1841, betreffend die Erfordernisse 'zur Wahlfähigkeit für die Versammlungen der Repäsentanten der jüdischen Korporationen im Großherz'ogthum Posen (Gesetzsammlung Seite 52) nachgebildet. Durch diese Kabinetsordre wurde der § 4 der vorläufigen Verordnung wegen des Judenwesens im Großherzogthum Posen vom 1. Juni 1833 (Gesetzsammlung Seite 66) dahin abgeändert, „daß in den jüdischen Korporationen der gedachten Provinz fernerhin nur diejenigen volljährigen und unbeschottestE Personen stimm- und wahlfähig sein sollen, welche entweder naturälisirt sind und die Beiträge zu den Korporationsbedürfniffen ohne Rückstand abtragen, oder insofern sie zu den nicht naturalisirten, jedoch mit Certifikat versehenen Juden gehören (§ 21 der Verordnung), in den letzten, einer Wahl der Repräsentanten und Verwaltungsbeamten (§ 6 ebendaselbst) vorausgegangenen drei Jahren zu Korporationsbedürfnissen wirklich angezogen worden und während dieses Zeitraums ihre Beiträge ohne Rückstand abgetragen haben. Die Kabinetsordre enthält also nur oder führt nur ein das bereits oben berührte Prinzip, daß, von den sonstigen Erfordernissen abgesehen, das Korporationsmitglied, um stimm- und wahlfähig zu sein, überhaupt zu den Korporationsbedürfnissen beitragen muß und mit seinen Beiträgen während des vorgeschriebenen Zeitraums nicht im Rückstand verblieben sein darf. Wer zur Zeit der Wahl an Korporationsbeiträgen überhaupt nichts mehr schuldig war, der mußte auch nach der Kabinetsordre vom 16. Februar 1841 zur Wahl zugelassen werden, mochte er auch im Laufe der drei ihr vorangegangenen Jahre einen oder den anderen Fälligkeitstermin übersehen und versäumt haben. Und dem entspricht denn auch das Ergebniß der weiteren legislatorischen Verhandlungen. Nach dem dem ersten vereinigten Landtag vorgelegten Entwurf einer Verordnung, die Verhältnisse der Juden betreffend, sollte der § 8 — jetzt 41 — lauten: Sämmtliche männliche, volljährige, unbescholtene Mitglieder der Judenschaft, welche entweder ein Grundstück besitzen oder ein Gewerbe selbstständig betreiben oder sich sonst ohne fremde Unterstützung selbstständig ernähren und mit Entrichtung der Abgaben für die Judenschaft während der letzten drei Jahre nicht im Rückstand geblieben sind, wählen die Repräsentanten und diese den Vorstand der Judenschaft auf sechs Jahre. Die Wahl ist überall zugleich auf eine entsprechende Zahl von Stellvertretern zu richten. Dazu hatte die Abtheilung der Kurie der drei Stände, welcher die Allerhöchste Proposition zur Vorberathüng überwiesen worden war, das Gutachten abgegeben und solches demnächst der Kurie als Vorschlag unterbreitet. Bei der Ausübung des Wahlrechts dürfte es wohl, wie in anderen Fällen, nur darauf ankommen, daß das Mitglied männlichen Geschlechtes, volljährig, unbescholten, selbstständig sei und seine Verpflichtungen gegen die Gemeinde bis dahin erfüllt habe. Aus Grundbesitz und Gewerbebetrieb hinzuweisen, erscheint müßig, da weder das Eine, noch das Andere die Ausübung des Wahlrechts bedingen soll; weshalb bei dem Juden, seiner Gemeinde gegenüber, darauf gesehen werden soll, ob er fremde Unterstützung genieße oder nicht, war der Abtheilung noch weniger einleuchtend. Sie stimmte deshalb für die Weglassung der Worte: „entweder ein Grundstück besitzen oder ein Gewerbe selbstständig, betreiben oder sonst ohne fremde Unterstützung," so daß dann der Pharagraph also lauten würde: Sämmtliche männliche, volljährige, unbescholtene Mitglieder der Synagogengemeinde, welche sich selbstständig ernähren u. f. w.

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