Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 60 (1896)
- Issue
- Heft 48 (27.11.1896)
- Date
- 1896-11-27
- Page
- Seite 570 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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570 Übung erhoben und diese in einem 80jährigen Ringen endlich durch die Unabhängigkeit sicher gestellt. Dankbar zeigte sich das Volk seinen Führern dadurch, daß es den Nachkommen Simons die Königswürde übertrug. Besonders verherrlicht blieb Juda Makkabi, der Hämmerer. Die alte Familienbezeichnung „Hasmonäer" schwand, statt desselben wurde „die Makkabäer", ihr Ehrenname. Mehr als irgend eine Heldenthat der Vorzeit, als dir Schlachten der Richter, die zum Theil in den späteren Büchern der Schrift besungen werden, mehr als die ruhmreichen Siege des Saul, >selbst des David, ist der Makkabäerkampf im Gedächtniß geblieben, denn es war der erste und entscheidende Kampf für die Religion. 2000 Jahre sind seitdem vergangen, in dieser ganzen Zeit hatten unsere Vorfahren noch oft Muth und Tapferkeit zu beweisen und mit der Feier des Weihesestes zu zeigen, daß der Geist Makabis unter ihnen nicht geschwunden sei. Es handelte sich nicht darum, wie ehedem als Hämmerer Siege zu erfechten; Israel war nicht der Hammer, sondern der Amboß, auf dem gehämmert wurde. Abermals die Väter gedrückt und zu Boden geworfen waren, als sie im Knechtsgewande einhergingen, da gedachten sie, daß auf den Fahnen der alten Helden des Makabi gestanden haben soll als Abkürzung des Schristwortes: Wer ist unter den Gewaltigen wie Du, o Gott! Und diese Fahne ergriffen auch sie, sie duldeten und litten, und mit dem frommen Sange: Wer ist uni erden Gewaltigen wie Du, o Gott! rafften sie ihre ganze Kraft zusammen, mit Gott richteten sie sich auf, mit der Hoffnung aus ihn erhoben sie sich und sangen gläubig, standhaft an dem Weihefest ihr heiliges Lied. Ein Weihefest soll es auch uns sein und bleiben, nicht blos im Tempel, sondern auch dadurch, daß wir uns in Gedanken und Empfindungen heiligen, daß wir ein Gott geweihtes Leben führen, daß wir nicht schwanken in dem Bekenntniß, welches wir von unseren Vätern und Müttern überkommen haben. Vorüber sind für uns die Tage des einstigen Götterglaubens, immer mehr bewährt sich der Segen Noas, daß Japhet, jetzt nur noch als Vertreter der Kunst und Wissenschaft, wohnen darf in den Zelten des Sem, des Glaubensvolkes. Bildung und Religion sind keine Gegensätze mehr, stehen sich nicht mehr feindlich gegenüber. Wahre Bildung weist den Glauben nicht zurück, und selbst wo die strengste, fromme Gläubigkeit in Sitte und Brauch herrscht, findet die Bildung eine sichere Heimstätte. Sie sind ein treues Schwesternpaar geworden, großgezogen in einem und demselben Hause, nur daß die eine ein geweihtes Herz, die andere einen erleuchteten Geist erstrebt. Beide sind berufen, den Menschen zu veredeln, beide sollen als Himmelsgestirne ihm den Lebensweg zeigen. Für Beide sollt auch Ihr Euch begeistern. Euer Gemüth erwärmen durch innige Frömmigkeit, Euren Geist erhellen durch wahre Bildung. Und seht Ihr die Lichtlein brennen, so denket daran, sie sind das Zeichen des Weihefestes für Euch. Zündet sie mit jedem Tage nur immerhin in steigender Zahl an, sie seien Euch das zunehmende Licht der Religion, die Leuchte des Wissens. Dann werdet Ihr die Freude der Eurigen,' die Zierde der Lehrstätte werden, in der Ihr Euch befindet; Ihr werdet gedeihen zur Ehre der Religion, zum Ruhme Gottes, und das prophetische Wort wird an Euch eine Wahrheit werden, wer Euch sieht, wird erkennen, daß Ihr Sprößlinge seid, die Gott gesegnet hat. Vas Grkenntniß des Oberverwattungsgerichts. Berlin, 23. November. s wird sicher für alle unsere Leser von hohem Interesse sein, den Wortlaut des Urtheils kennen zu lernen, das das Oberverwaltungsgericht in der Klagesache des Herrn Apothekers Löwenstein gegen den Vorstand der jüdischen Gemeinde in Berlin gefällt hat. Es handelt sich dabei um eine für alle jüdischen Gemeinden in Preußen sehr wichtige Angelegenheit, itäinlid) um die Aufnahme säumiger Steuerzahler in die Wählerlisten, wenn dieselben ihre Stetlern vor Auslegung der betreffenden Listen entrichtet haben. Das Erkenntniß lautet: Im Namen des Königs. In der Berwaltungsstreitfache des Vorstandes der jüdischen Gemeinde zu Berlin, Beklagten und Berufungsklägers, wider den Apotheker Julius Loewenstein zu Berlin, Kläger und Berufungsbeklagten, hat das Königliche Oberverwaltungsgericht, Zweiter Senat, in seiner Sitzung vom 7. Oktober 1696, an welcher der Senats-Präsident Lohaus und die Oberverwaltungsgerichtsräthe: Wirklicher Geheimer Oberregierungsrath Freiherr von Frank, Freytag. Waldeck, Hönemann, Mundt und Hoffmann Theil genommen haben, für Recht erkannt, daß auf die Berufung des Beklagten die Entscheidung des Bezirksausschusses zu Berlin vom 6. Dezember 1895 zu bestätigen und die Kosten der Berufungsinstanz, unter Festsetzung des Werthes des Streitgegenstandes auf 500 Mark, dem Beklagten zur Last zu legen, das Pauschquantum für beide Instanzen jedoch außer Ansatz zu lassen. Von Rechts Wegen. Gründe. 23. Mai Das Statut für die jüdische Gemeinde zu Berlin vom 31 "August 1860 bestimmt: in § 12 Absatz 1: Das Recht zur Theilnahme an den Wahlen der Repräsentanten steht sämmtlichen beitragenden männlichen, volljährigen und unbescholtenen Gemeinde-Mitgliedern zu, welche beitragspflichtig geworden sind (§ 10), die Freiheit von der Beitragspflicht nicht in Anspruch genommen haben (§ 66), sich selbständig ernähren und mit Entrichtung des Gemeindebeitrages während der letzten drei Jahre nicht im Rückstände verblieben sind. . . , in § 17: Eine Liste der stimmfähigen Gemeinde-Mitglieder wird von dem Gemeinde-Vorstände geführt und in § 118: Behufs der alle drei Jahre stattfindenden Wahl der Repräsentanten und deren Stellvertreter wird diese Liste vom 15. August bis 15. September in der ^Gemeindestube während der Dienststunden zur Einsicht für Jedermann ausgelegt, und daß dies geschehen, durch die im § 20 bezeichneten Blätter bekannt gemacht. Während dieser Zeit kann jedes Mitglied der Gemeinde gegen die Richtigkeit der Liste beim Vorstande Einwendungen erheben, über welche die Repräsentanten- Versammlung mit Zustimmung des Vorstandes bis zum 15. Oktober entscheidet. . . . Der Apotheker Julius Loewenstein war, obgleich Mitglied der jüdischen Gemeinde, in die Zwecks der im Jahre 1895 vorzunehmenden Repräsentanten-Wahl offengelegte Liste der stimmfähigen Gemeinde- Mitglieder nicht ausgenommen und mit dem gegen die Richtigkeit der Liste erhobenen Einspruch durch Beschluß vom 25. September 1895 ohne nähere Begründung, aber, wie demnächst im Streitverfahren erläutert, um deswillen zurückgewiesen worden, weil er innerhalb des dreijährigen Zeitraums seinen Beitrag trotz wiederholter Vorlegung der Quittung erst gezahlt habe, nachdem die Vollstreckungsbehörde um Vollstreckung ersucht worden war, somit nach § 12 des Statuts seines Wahlrechts verlustig geworden sei. Auf die hiergegen erhobene Klage hat jedoch der Bezirksausschuß zu Berlin mittelst des — seinem ganzen Inhalte nach hiermit in Bezug genommenen — Urtheils vom 6. Dezember 1895 den Einspruch für begründet erachtet. Der dagegen vom Beklagten noch eingelegten Berufung mußte der Erfolg gleichfalls versagt bleiben In thatsächlicher Beziehung weichen zwar die Angaben der Parteien einigermaßen von einander ab, indem beklagterseits behauptet wird, es sei der Steuerzettel für das Quartal Oktober bis Dezember 1893 in Höhe von 4 Mark zum ersten Mal am II. Dezember 1893 der Eehefrau des Klägers und zum zweiten Mal zugleich mit dem Steuerzettel für das Quartal Januar bis März 1894 zusammen in Höhe von 8 Mark