Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 60 (1896)
- Issue
- Heft 48 (27.11.1896)
- Date
- 1896-11-27
- Page
- Seite 567 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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So hat er den Winter in Israels Geschichte für eine flüchtige Spanne Zeit unterbrochen,, aber nicht abgewendet, Der brächte uns keinen Segen, der heute nach ihm sich richtete und mit der Waffe des Wortes und der Schrift daran arbeitete, Inden und Judenthum abzusperreu. Unser Glaube leuchtet um so herrlicher, wenn er mit all dem Großen und Schönen sich schmückt, was die Weisen dieser Zeit geschaffen haben. Wir singen das alte Chanukaliedaber wir ersehnen ein höheres und reineres, dessen Grundton die Versöhnung ist. Darum, weil wir die . Palmen des Friedens tragen, sprechen wir in unserem Herzensfriedeu: „Israel wird, niemals wanken." Air Mache. Berlin, 24. November. f er bekannte Fleischbesudelungsprozeß ist nun auch in zweiter Instanz entschieden. Die Leser erinnern sich, daß in , dem von dem Redakteur Karl Sedlatzek herausgegebenen „Deutschen Generalanzeiger" am 20. November v. I. ein Artikel erschienen war unter dem Titel: „Fleisch für die Gojim", in dem unter Bezugnahme auf den Kleber Fleischbesudelungs - Prozeß die deutschen Hausfrauen vor dem Einkauf bei jüdischen Schlächtern gewarnt wurden. Infolge dieses Artikels wurde Herrn Sedlatzek ein polizeiliches Strafmandat von 30 Mark wegen groben Unfugs auferlegt, gegen welches Widerspruch erhoben wurde. Hierauf kam die Sache am 22. März d. I. vor das Schöffengericht, die Verhandlung wurde jedoch vertagt, da das Gericht auf Antrag des Angeklagten Sedlatzek beschloß, die Strafakten gegen den Schlächter Isaak Bonn in Kleve sowie gegen den Redakteur Erich Rosenthal von der „Hannoverschen Post", gegen welche eine gleiche Anklage verhandelt war, einzufordern. Die zweite Schöffengerichtsverhandlung am 25. September d. I., in der die erwähnten Akten zur Verlesung kamen, endete mit der Freisprechung des Angeklagten. Der Vorderrichter hatte deshalb einen groben Unfug nicht für vorliegend erachtet, weil angenommen worden sei, daß die fragliche Zeitung einen Leserkreis habe, der sich nur auf Gesinnungsgenossen beschränke und daß ferner nicht vorausgesetzt werden fömic, daß diese Leser durch den Artikel beunruhigt worden seien. Die erwähnten Fleischbesudelungen müßten als erwiesen angesehen werden, und eine Mahnung, von solchen Schlächtern nicht zu kaufen, muffe als ein Recht der antisemitischen Presse bezeichnet werden. Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskaffe auferlegt. Gegen dieses Urtheil hatte die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, und so hatte sich denn Herr Sedlatzek am Sonnabend aus demselben Grunde wegen groben Unfugs vor der achten Strafkammer des Landgerichts I zu verantworten. Die Verhandlung begann um 3 Uhr Nachmittags und zog sich bis gegen 5 Vs Uhr hin. Die- Beweisaufnahme bewegte sich in demselben Rahmen wie in der Borderinstauz. Es wurde festgestellt, daß die oben erwähnten Verurtheilungen stattgefunden hatten. Staatsanwalt Stachöw I vertrat die Ansicht, daß der Angeklagte in dem Artikel doch das Maß des Erlaubten überschritten habe. Die verlesenen Erkenntnisse gäben dem Angeklagten nicht das Recht, im Allgemeinen vor dem Kaufen von Fleisch in jüdischen Läden zu warnen. Dagegen, daß alle jüdischen Schlächter das für Christen bestimmte Fleisch zu verunreinigen pflegten, müsse man doch entschieden Verwahrung einlegen. Wie eine Berliner Gerichtsverhandlung aus den letzten Tagen beweise, kämen auch recht böse Fälle bei Christen vor. Eine Beunruhigung des Publikums liege ebenfalls vor, denn wer könne wissen, ob der Inhaber eines Restaurants, welches man besuche, christlichen oder jüdischen Glaubens sei? ' Der Angeklagte habe das Maß des Erlaubten überschritten; denn er sei nicht berechtigt gewesen/ den in Kleve oorgekommenen Fall zu verällgemeinern. Seine Eigenschaft als antisemitischer Redakteur komme ihm t .hierbei nicht zugute; denn als solcher habe er, nach einem Erkenntnisse des Reichsgerichts, keine anderen Rechte wie jeder andere Mensch. Das hiesige Schöffengericht habe in seinem Erlenntnisse gesagt, daß bei dem Klever Prozesse rituelle Zwecke die Veranlassung zu der Verunreinigung des Fleisches gewesen seien. Dieses Erkenntniß sei mit ein Hauptgrund gewesen, weshalb die Staatsanwaltschaft die Berufung eingelegt habe; denn es sei erwiesen, daß das Klever Gericht mit großer Sorgfalt die Verhandlung gegen Isaak Bonn geführt habe, aber zu einem Schluffe, weshalb Letzterer das Fleisch besudelt habe, sei es nicht gekommen. Wie könne da ein Schöffengericht in Berlin eine derartige Kritik vornehmen, die ihm gar nicht zustehe? Die Aufgabe der Staatsanwaltschaft sei es, immer wieder darauf hinzuweisen, daß die Ritualgeschichten in das Reich der Fabel gehören. Warum müßten es denn immer Juden sein, die etwas Derartiges begehen? Glaube man vielleicht doch noch hier und da an das Ritualmärchen, so stelle er anheim, wissenschaftliche'Sachverständige zu laden, die beweisen würden , daß derartige Behauptungen vor der Wissenschaft nicht Stand hielten. Dadurch, daß der Angeklagte einzelne Fälle verallgemeinerte, habe er groben Unfug verübt, und er beantrage deshalb wiederholt eine Strafe von 30 Mark oder' zehn Tagen Hast. Der Vertheidiger, R.-R. Ulrich, suchte die Ausführungen des Staatsanwalts zu widerlegen und beantragte aus tatsächlichen und juristischen Gründen die Freisprechung des Angeklagten, der für sein Vorgehen Dank verdiene und keine Bestrafung Aus diesem Grunde beantrage er auch, dem „Centralverein deutscher Staatsbürger jüdischen' Glaubens", der in seiner Denunziation behauptet habe, daß die in dem Artikel mit- Mheilten Angaben unwahr seien, die Kosten aufzuerlegen. Auch der Angeklagte plaidirte in längeren Ausführungen für seine Freisprechung. Der Gerichtshof verkündete nach längerer Berathung durch den Vorsitzenden, Landgerichtsdirektor Weinmann, folgendes Urtheil: „Der Gerichtshof ist mit dem Staatsanwalt der Meinung, daß der Angeklagte den thatsächlich in Kleve vorgekommenen Fall der Fleischbesudelung durch einen jüdischen Schlächter verallgemeinert und dadurch gewissermaßen einen Boykott über alle - jüdischen Schlächter verhängt hat. Aber trotzdem kommt das Gericht nicht zu einer Berurtheilung des Angeklagten; denn dazu müßte das Publikum in seiner Allgemeinheit beunruhigt worden sein,-das ist aber nicht der Fall; denn der Artikel ist so zu verstehen, daß der Angeklagte in ihm nur seine Meinung hat zum Ausdruck bringen wollen. Diese Ansicht des Angeklagten aber braucht keiner der Leser sich zu seiner eigenen zu machen, sondern er kann sich daraus seine eigenen Schlüffe ziehen. Das Publikum braucht sich durch den Artikel - also in seiner Allgemeinheit nicht beunruhigen zu lassen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist aus diesem Gründe verworfen worden. Dem Anträge des Angeklagten, die Kosten des Verfahrens dem jüdischen „Verein deutscher Staatsbürger" aufzuerlegen, konnte nicht entsprochen werden, weil der Angeklagte einen einzelnen Fall verallgemeinert und der Verein das Recht hatte, dies zu moniren. Die Kosten seien der Staatskasse aufzuerlegen." Wir haben dem Bericht über diesen Prozeß nichts hinzuzufügen. Es fällt uns nicht ein, das Urtheil des Gerichtshofes etwa in der Weise zu kritisiren, wie das jüngst im „Christlichen Verein junger Männer" betr. des Urtheils gegen Stöcker geschehen. Wir sind vielmehr der Ansicht, daß auch hier wieder einer jener Prozesse vorliegt, in denen der freigesprochene Angeklagte gerade nicht gewonnen und der abgewiesene Kläger wahrhaftig nicht verloren hat. > ' ' Die neue national-soziale Partei hielt am 22. d. M. ihren ersten Parteitag ab. Unter den zu diesem Anlasse eingezogenen Anträgen befand sich auch der folgende: . Pfarrer Specht-Zell im Wiesenthal beantragt: in das Programm aufzunehmen : „Wir treten für die ungeschmälerte Erhaltung der staats-