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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1896-10-23 · Heft 43 (23.10.1896) · p. Seite 506

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
60 (1896)
Issue
Heft 43 (23.10.1896)
Date
1896-10-23
Page
Seite 506 (sequence 2)
Language
German
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506 Schwarz, die Verteidigung führte Rechtsanwalt Dosing. Der An- - geklagte bestritt in üblicher Weise, daß sich seine Angriffe gegen die jüdische Religionsgesellschaft richten; er wolle nur die Rasse bekämpfen. Staatsanwalt Schwarz erachtete sowohl eine Gotteslästerung als auch eine Beschimpfung der jüdischen Religionsgesellschast für vorliegend. Der Judengott sei nicht ein anderer Gottesbegriff, als der nach § 166 geschützte, das habe das Reichsgericht bereits festgestellt. Die Erklärung des Angeklagten, daß seine . Angriffe sich gegen die Rasse richteten, widerspreche dem Wortlaute des Artikels, der keinen Zweifel darüber lasse, daß die jüdische Religionsgemeinschaft getroffen werden sollte. Auch das Moment der Beschimpfung liege vor. Die Behauptung, der Judengott habe Wohlgefallen an dem Ermorden christlicher Kinder, sei geeignet, den Judengott nicht nur einer Mißachtung, sondern geradezu der Verachtung preiszugeben. Daffelbe gelte von der bezüglich des Judenthums aufgestellten Behauptung; wer da glaube, daß dieses dem Barbarismus des Kindermordes huldige, der müßte eine große Verachtung gegen das Judenthum empfangen. Dem Angeklagten könne auch nicht das Bewußtsein der Beschimpfung gefehlt haben. Zugegeben, daß es Personen giebt, die an dem Glauben, daß Ritualmorde Vorkommen, festhalten, so müsse doch dem Angeklagten bekannt sein, daß es mindestens ebenso viele Leute giebt, die diesen Glauben als durchaus irrig bekämpfen. Der Angeklagte habe aber nicht blos das Bewußtsein, sondern auch die Absicht der Beschimpfung gehabt, das ergebe die Maßlosigkeit der Angriffe. Bezüglich des Strafmaßes müsse berücksichtigt werden, daß der Angeklagte bereits vorbestraft ist, offenbar die Neigung zu Beleidigungen hat und solche maßlosen Angriffe die Gefahr nahe legen, daß Gewalttätigkeiten hervorgerufen werden. Aus allen diesen Gründen beantrage er drei Monate Gefängniß. Der Vertheidiger Rechtsanwalt Dosing bestritt selbstverständlich, daß eine Gotteslästerung oder eine Beschimpfung der jüdischen Religionsgemeinschaft vorliege. Der Judengott, den der Angeklagte meine, sei der „Gott des Talmuds", ein Götze, dem eine bestimmte Clique der Juden anhänge. Er beantrage daher prinzipaliter die Freisprechung des Angeklagten. Was den Ritualmord selbst betrifft, so lasse das Reichsgerichtserkenntniß den Wahrheitsbeweis zu, und er trete eventuell diesen nach der Richtung hin an, daß Ritualmorde vorgekommen sind und Vorkommen. Er verweise auf die vorliegende Broschüre „Die Juden und das Christenblut" und beantrage, einen gewissen Krüger in Eisleben als Zeugen zu vernehmen, der bezeugen könne, daß Juden Christenblut sich zu ritualen Zwecken verschaffen. Er beantrage ferner, die Herren Professor Dc. Rohling, Dr. Ecker. Wahrmund, Dr. Weißbach und Pfarrer Deckert als Gutachter zu vernehmen. Auf die Frage des Präsidenten^ Wann sollen denn die Blutmorde vorgekommen sein? antwortete der Vertheidiger: Im Mittelalter. Der Steueraufseher Schilling. Novalisstraße 5, werde bezeugen, daß ihm im Alter von acht bis 12 Jahren gegen Entgelt Blut aus der Hand gesogen worden sei! Darauf der Präsident: Das ist doch kein „Ritualmord!" Verth.: Es würde aber doch beweisen, daß die Juden Christenblut zu rituellen Zwecken brauchen. Er beantrage ferner, einen in Ostpreußen wohnenden Lehrer Dieck darüber zu vernehmen, daß ein Dienstmädchen von Juden betäubt und ihm Blut aus Schläfe und den Adern abgezapft worden sei! Präs.: Warum wird dann nicht das Dienstmädchen selbst als Zeugin benannt? Verth.: Wir kennen augenblicklich den Namen des Mädchens nicht, der Lehrer würde ihn aber nennen können. Präs.: Das hätte doch wahrhaftig schon geschehen können. Die Sache schwebt doch schon ein ganzes Jahr. Verth.: Es melden sich im letzten Augenblicke noch immer Leute mit neuen Thatsachen. — Präs.: Wenn alle diese im letzten Augenblicke auftauchenden Andeutungen immer wieder benutzt werden sollen, dann ist dies der beste Weg, die Sache hundert Jahre Hinzuschleppen. — Der Vertheidiger bestreitet jede Absicht der Verschleppung, betont aber, daß der Angeklagte Interesse daran habe, klar zu legen, daß ihm das Bewußtsein der Beschimpfung gefehlt habe, er vielmehr fest von der Wahrheit dessen überzeugt sei, was er geschrieben. Der Vertheidiger beantragt schließlich, den Schriftsteller Johann v. Sojecki, Dresdenerstraße 33, darüber zu vernehmen, daß ihm und seiner Frau von Juden gesagt worden sei: „Wenn wir uns.nur mit einer Kleinigkeit Christenblut die Schläfe einreiben, dann bannen wir die üblen Gerüche." Der Staatsanwalt beantragt, die Beweisanträge abzulehnen, weil sie sich nicht mit dem decken, was hier in Frage stehe. Hier handle es sich lediglich darum, ob Juden Christenkinder gemordet haben und morden und ob ihnen die jüdische Religion dies vorschreibt. Der Angeklagte hielt selbst eine längere Bertheidigungsrede, um unter Hinweis auf den Schulchan Aruch und auf die Schriften moderner Rabbiner nachzuweisen, „daß der Judengott geradezu der Gegensatz zu dem christlichen Gottesbegriff sei und nicht den Gott der Liebe, sondern den Gott der Rache darstelle". Weitere ausführliche Darlegungen des Angeklagten galten der Behauptung, daß es jüdische Ritualmorde zu allen Zeiten gegeben habe und auch heutzutage noch gebe!! Er gedachte der „Schächtung" des seligen Andreas, welchem ein Altarbild in der Kirche zu Judenstein bei Innsbruck gewidmet sei. — Der Angeklagte trägt weiter die Geschichte von dem Pater Thomas zu Damaskus im Jahre 1840 vor und bittet dringend, die von dem Vertheidiger benannten Professoren und Männer der Wissenschaft als Sachverständige für das Vorkommen jüdischer Ritualmorde zu vernehmen und auch alle übrigen, die neuere Zeit berührenden Beweise zu erheben. Speziell werde das Dienstmädchen unschwer zu finden sein, welches von den Juden betäubt und ihres Blutes beraubt worden sei, ebenso werde Herr Krüger in Eisleben den Namen des Mannes angeben können, der als Geselle eines Tages in die Synagoge geschleppt worden sei und es habe dulden müssen, daß man ihm ins Gelenk geschnitten und das herabträufelnde Blut in einem Gefäß anfgefangen habe! Von Alters her bis in die heutige Zeit bestehe die Sucht der Juden nach Christenblut! Er sei gläubiger Katholik und es liege ihm sehr fern, Gott zu lästern oder irgend eine Religionsgesellschaft zu beschimpfen; er kämpfe nur gegen die jüdische Raffe. Der Gerichtshof beschloß, sämmtliche gestellten Beweisauträge abzulehnen: 1. Die Vernehmung von Sachverständigen und Broschüren, weil es gerichtsbekannt sei, daß es eine Reihe von Forschern giebt, welche behaupten, auf Gruud ihrer Studien zu der Ueberzeugung gekommen zu sein, daß Ritualmorde der Juden wirklich bestehen, weil es aber ebenso-gerichtsbekannt ist, daß eine Reihe anderer Forscher zu gerade entgegengesetztem Ergebniß gekommen ist, so daß die Streitfrage nicht zu Gunsten des Angeklagten verwerthet werden kann: 2. die Vernehmung der benannten Zeugen deshalb, weil dadurch nur dargethan werden würde, daß ab und zu Juden anderen Personen Blut entzogen hätten. — Nachdem der Vertheidiger und der Angeklagte selbst nochmals für Freisprechung plaidirt, zog sich der Gerichtshof zu kurzer Berüthung zurück. Das Urtheil lautete auf drei Monate G e f ä n g Mi ß. Der Gerichtshof nahm in Uebereinstimmung mit den Ausführungen des Staatsanwalts an, daß sowohl Gotteslästerung als auch Beschimpfung der jüdischen Religionsgemeinschaft vorliege. Der jüdische Gottesbegriff sei ja kein anderer als der christliche, er werde gleichfalls durch das Strafgesetzbuch vor Beschimpfungen geschützt. /Nach der von dem Reichsgericht in seinem Erkenntnisse aufgestellten Itechtstheorie habe der Angeklagte verurtheilt

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