Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 60 (1896)
- Issue
- Heft 42 (16.10.1896)
- Date
- 1896-10-16
- Page
- Seite 494 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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494 Stüde nien.- Wir entnehmen derselben die interessante Thatsache, daß van 350 im Ganzen mährend des Jahres 1893 verurtheilten Studenten nur 10 Juden waren, also 3 Prozent, während dieselben auf den Universitäten 7 bis 8 Prozent ausmachen. Wir sehen also auch hier, obwohl es sich um sozial durchaus gleichgestellte Kreise handelt, unsere-Glaubensgenossen besonders günstig gestellt. Es ist dies um so .bemerkenswerther, als auch die früheren statistischen Untersuchungen über die Kriminalität der Aerzte, Rechtsanwälte und Lehrer gleich günstige Resultate ergeben haben. Wir erwarten rmn; zuversichtlich, daß das Plus, das iu den obenerwähnten Delikten für die jüdische Kriminalität in diesem Jahre'sich herausstellt, von den Gegnern weidlich ausgebeutet, das demselben gegenüberstehende Minus in allen andern Delikten aber von ihnen sorgsam verschwiegeruwerde. Gleichviel, die Zahlen sprechen für sich selbst eine sehr beredte Sprache, und ihre Resultate können durch alle Kasuistik nicht aus der Welt geschafft werden. - , ' Die Woche.; Berlin, 14. Oktober. f ie Entscheidung des Ober-Verwaltungsgerichts, von d^r wir schon in der letzten Nummer sprachen, die Wahlberechtigung rückständiger Steuerzahler betreffend, ist von großer Bedeutung für alle Synagogengemeinden in Preußen. Wir geben daher in Folgendem ein ausführliches Referat über die Verhandlung wieder. Wie wohl noch in allgemeiner Erinnerung ist, hatte der Apotheker! Loewenstein gegen die anläßlich der im vorigen Jahre stattgehäbchn Repräsentanten-Wahlen aufgestellte Wählerliste der jüdischen Gemeinde Einspruch erhoben, weil sein Name von dem Vorstande der jüdischen Gemeinde nicht in dieselbe ausgenommen war. Die jüdische Gemeinde wies ihn mit seinem Einspruch ab. Infolgedessen strengte er, auf sein gutes Recht bauend, die Klage gegen die Verwaltung der jüdischen Gemeinde ifn Verwaltungs-Streitverfahren zuvörderst beim Bezirksausschuß am Die jüdische Gemeinde glaubte deshalb eine Vernachlässigung der Pflichten des p. Loewenstein zu erblicken, weil derselbe während des zweiten Trienniums mit einem Betrage seiner Steuern für zwei Quartale/ (IV. Quartal 1893 und I. Quartal 1894) im Rückstände gewesen war. Längere Zeit vor Auslegung der Wählerliste jedoch, nämlich am 21. Juni 1895, ist der Rückstand beglichen worden, nachdem Loewenstein durch eine Aufforderung des Königl. Polizei-Präsidiums, als aus führende Aufsichtsbehörde, von diesem Rückstände amtliche Kenntniß erhalten hatte. Die jüdische Gemeinde-Verwaltung behauptete trotzdem, gestützt auf ih re Auslegung der betreffenden Gesetzes - Bestimmungen des Synagogen-Gesetzes aus dem Jahre 1847 und eines Ministerial-Reskriptes von 1848, solche Gemeinde-Mitglieder ihres Wahlrechts für verlustig erklären zu müssen oder zu sollen. : Der Bezirks-Ausschuß hat in seiner Sitzung am 6. Dezember 1895 jedoch ben Einspruch des Klägers-Loewenstein gegen die Wählerliste für berechtigt erachtet, weil derselbe nicht im Rückstände geblieben ist. Das Objekt wurde auf 500 M. festgesetzt und die jüdische Gemeinde in die Kosten verurtheilt. Gegen dieses Urtheil des Bezirks-Ausschusses hat die jüdische Gemeinde-Verwaltung bei dem Ober-Verwaltungsgerichte Berufung angemeldet mit dem Anträge, das Urtheil des Bezirks - Ausschusses vom 6. Dezember 1895 aufzuheben und den Kläger in die Kosten des Streit-. Verfahrens zu verurtheilen. Am 7. Oktober 1896 stand nun vor dem II. Senate des Ober- Verwaltungsgerichts, Vorsitzender Herr Senats-Präsident Lvhaus, mündliche Verhandlung an. Die jüdische Gemeinde war'durch den Vorsitzenden des Gemeinde-Vorstandes, Herrn Justizrath S. Meyer, ver? treten; Vertreter des Klägers war, wie in erster Instanz, Herr Rechtsanwalt Reinberger; Kläger war als Zuhörer im Termin erschienen. Nach eingehender Verhandlung, in welcher beide Vertreter ausführliche Plaidoyers hielten, und nach längerer Berathung des hohen Gerichtshofes verkündigte der Präsident des Senates das Urtheil des Gerichtshofes dahin, „daß sich der Gerichtshof den Ausführungen des Vertreters des Klägers, Herrn Rechtsanwalt Reinberger, angeschlossen und erkannt hat, die Berufung der jüdischen Gemeinde sei abzuweisen, weil , vor Auslegung der Wählerlisten ein Rückstand nicht mehr vorhanden war; dieselbe ist auch in die Kosten der beiden Instanzen zu verurtheilen; als Objekt wurde wiederum 500 M. festgesetzt, das Pauschquantum jedoch soll in Wegfall kommen." Wenn auch das günstige Endresultat dieses Verwaltungs - Streitverfahrens für den in seinem Wahlrechte durch die Verwaltung der jüdischen Gemeinde geschmälerten Kläger zur Zeit keinen praktischen Werth hat, da ja die Repräsentantenwahlen bereits im vorigen Jahre stattfanden, so ist der Ausfall dieses Prozesses doch von prinzipiell wichtiger Bedeutung für das ganze'Gemeindeleben im Königreich Preußen. Welche Konsequenzen dieser Prozeß im Gefolge haben wird, ist vor der Hand nicht zu übersehen. Durch das übereinstimmende Urtheil des Bezirks-Ausschusses und des Oberverwaltungs - Gerichts wird der Vorstand der jüdischen Gemeinde zu Berlin genöthigt sein, eine andere Organisation der Kassen- Berwaltung einzurichten und die Steuer-Einziehung gleich der städtischen vollziehen zu lassen. - Das noch nicht ausgefertigte Erkenntniß des Ober-Verwaltungsgerichts wird ferner die unerläßliche Forderung zur Folge haben, daß die jüdischen Gemeinde-Verwaltungen die gleichen Bestimmungen über Ausübung des Wahlrechts für die Gemeinde-Wahlen als Bedingung einführen werden, wie sie für die Ausübung des Wahlrechts für die Staatsrefp. Kommunal-Wahlen erforderlich sind. * Auch das Reichsgericht hat in dieser Woche ein wichtiges Urtheil abgegeben. Wie unsere Leser sich noch erinnern werden, hatte der Deutsch-soziale Reformverein für Hagen und Umgegend im vorigen Jahre ein Weihnachtsflugblatt, betitelt: „Mahnworte des Deutsch-sozialen Reformvereius für Hagen und Umgegend mt christliche Familien", verbreitet. In diesem wurden die christlichen Mitbürger vor dem Einkauf von Weihnachtsgeschenken in jüdischen Geschäften gewarnt. Durch den Inhalt dieses Flugblattes fühlte sich die Hagener Judenschaft beleidigt, und vier jüdische Geschäftsleute, die sich mit dem Vertriebe von Weihnachtsartikeln befassen, stellten Strafantrag. In ver am 13. Mai d. I. stattgehabten Strafkammersitzung des Landgerichts zu Hagen (über welche wir seinerzeit ausführlich berichteten) wurde der Vorstand des Deutfchsozialen Reformvereins, vertreten durch den Verwaltungssekretär Steinbeck und Kaufmann Beckmann, wegen Beleidigung zu je 50 Mark Geldstrafe verurtheilt. Gegen dieses Urtheil legten die Verurtheilten Revision beim Reichsgericht ein. Letzteres hat nun im Verhandlungstermin vom 21. v. M. das vorinstanzliche Urtheil bestätigt und sich in allen Punkten der Ansicht des Vorderrichters angeschlo ssen. Aus der Begründung des Urtheils ist hervorzuheben, daß auch das Reichsgericht eine Beleidigung der jüdischen Geschäftsleute Hägens für vorliegend erachtet, da aus der Fassung des Flugblattes hervorgehe, daß speziell die Hagener Juden getroffen werden sollten. — Wir brauchen nicht erst zu sagen, daß diese Entscheidung des Reichsgerichts von großer prinzipieller Bedeutung ist. * Ein ehrwürdiger Veteran der deutschen Reformrabbiner feiert heute seinen neunzigsten Geburtstag, Herr Dr. Benedickt Levi in Gießen, und wir senden ihm aus diesem Anlaß unsere herzlichsten Glückwünsche. Der Jubilar, der sich ungeachtet seines hohen Alters einer staunenswerthen geistigen und körperlichen Frische erfreut, hat vor Kurzem seine Freunde mit. der Mittheilung überrascht, daß er