Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 60 (1896)
- Issue
- Heft 35 (28.8.1896)
- Date
- 1896-08-28
- Page
- Seite 412 (sequence 4)
- Language
- German
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412 am besten und schnellsten die Forderung im § 9 c der Satzungen des Verbandes, betr. die lebenslängliche ' Anstellung sämmtlicher jüdischer Lehrer, ihre Pensionirung und die. Versorgung ihrer Hinterbliebenen, auf gesetzlichem Wege erfüllen, resp. welche Grundlagen sind zur Herbeiführung dieser Forderung nothwendig." Der Inhalt dieses Bortrages ist folgender: 1. Ein Zusammengehen der Lehrer mit den Gemeinden ist nothwendig zur Erreichung des zu erstrebenden Zieles. 2. Lehrer und Gemeinden müssen sich zu Jahresbeiträgen verpflichten, um allmälig einen Fonds zu bilden. Die Lehrer müssen es zu verhindern suchen, daß dem Lehrerstande neue Kräfte zugeführt werden; nur durch einen Lehrermangel würden unsere Gemeinden aus ihrer Lethargie aufgerüttelt und kämen vielleicht zur Erkenntniß, daß etwas zur Besserstellung der Lehrer geschehen müsse. Der Wettkampf um eine Vakanz würde geringer, und die unlauteren Wahlmanöver würden von der Bildfläche verschwinden. 3. Lehrer und Gemeinden müssen einem Verbände angehören und den Statuten, welche die Forderung unserer Ziele, die Pensionirung u. s. w. erstreben, sich unterwerfen. 4. Das Interesse der hohen Behörden müsse für die Sache gewonnen werden. Schutz und Sicherstellung ihrer Existenz können die Lehrer moralisch fordern, da auch die königliche Regierung die Ausbildung und Qualisikation zum Lehramte nach gesetzlichen Bestimmungen fordere. Nach Beendigung des mit Wärme behandelten Vortrages stattete der Vorsitzende dem Referenten den Dank der Versammlung ab und eröffnete die Generaldebatte. Die Herren Landrabbiner Dr. Löb und Dr. Lewinsky machten noch einige ergänzende Mittheilungen zu der vom Referenten aufgestellten Statistik der Stellung der jüdischen Lehrer in der Provinz Hannover, die ihm von den genannten Herren bereitwilligst als Material zur Verfügung gestellt worden war. Aus diesen Mittheilungen entnahm die Versammlung mit freudiger Genugthuung, daß das Bestreben der Herren Landrabbiner fortgesetzt daraus gerichtet ist, die Einführung und Hebung des Religionsunterrichtes mit allen gesetzlichen Mitteln in ihren Bezirken zu erwirken. Dr. Lewinsky sprach sich im Allgemeinen für die Ausführungen des Referenten aus. Seine Vorschläge seien aber weder friedlicher noch gesetzlicher Art, darum könne er dieselben nicht gut heißen. Es sei das Richtige, wenn die gesetzlichen Bestimmungen, wie sie in Hannover und Hessen-Nassau zu Recht bestehen, überall zur Einführung gelangten. Selig-Emden wünscht, der Verband möge dahin streben, daß der jüdische Religionsunterricht überall obligatorisch werde und daß eine vom Staate eingerichtete Behörde denselben beaufsichtige. Des Weiteren wendet er sich gegen die vom Referenten vorgeschlagene Gründung einer neuen Unterstützungskasse und fordert zum Eintritt in die Achawa auf. Auch Stern-Hildesheim spricht sich gegen die Vorschläge des Referenten aus. Die Beantwortung der Frage sei eine schwere. Die Vorschläge bewegten sich nicht in den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen. In den alten Provinzen habe der Rabbiner wenig Einfluß auf die Gestaltung der Religionsschule. Der Verband möge vielleicht eine Petition an das Abgeordnetenhaus richten, daß die Religionsschule vom Staate anerkannt werde. Neuß-Aurich wünscht die Anerkennung des Religionsunterrichtes vom Staate obligatorisch. Dr. Löb-Emden betont die Wärme, mit welcher Referent das Thema behandelt habe. Der Vortrag habe jedoch keinesfalls die Grundfrage berührt. Speziell für Hannover sei die Frage ja erledigt. Die vorgeschlagenen Mittel seien unausführbar. Die Lehrer mußten derart gebildet sein, daß durch sie der ideale Sinn gehoben werde. Redner hält ein allgemeines konfessionelles Schulgesetz nach dem Zedlitzschen Entwurf geeignet, die Lösung der Frage herbeizuführen, weil dann auch eine kleine Gemeinde einen staatlich geprüften Lehrer haben könne. Spanier-Stolzenau entgegnete, daß gerade nach dem Zedlitzschen Schulgesetzentwurf viele jüdische Schulen den Charakter einer öffentlichen verloren hätten, indem viele Schulen beständen, welche die in dem Gesetzentwurf vorgeschriebene Schülerzahl nicht erreichen. In der Sache schließt er sich den Aus führungen Seligs an und bemerkt, daß, wenn der Religionsunterricht obligatorisch sei, der Staat auch die Verpflichtung anerkennen müsse,' die Religionslehrer definitiv anzustellen Solches sei dann mindestens nur eine Frage der Zeit. Nachdem noch Levy-Norden und andere zur Sache gesprochen, bemerkte Wertheim in seinem Schlußworte, daß seine Ausführungen der Praxis entstammen und der Vorsitzende des Verbandes ihn ersucht habe, hauptsächlich die besonderen Verhältnisse zu berücksichtigen. Reuß-Aurich verliest eine Resolution, deren Annahme er statt der aufgestellten Thesen empfiehlt. Auf Antrag Wolfs Aurich wird diese Resolution nebst den Thesen einer Kommission zur Berathung überwiesen. In diese Kommission wurden gewählt: Blumenfeld-Adelebsen, Wolff-Aurich, Eckmann-Nienburg, Selig-Emden ' und der Referent. Nach einer viertelstündigen Pause wurde die Versammlung, mit den freien Besprechungen beginnend, wieder eröffnet. Seminardirektor Dr. Knoller-Hannover richtete Namens des Vereins zur Verbreitung der Handfertigkeit und des Gartenbaues die Bitte an die Versammlung, in den Gemeinden die Bestrebungen des Vereins fördern zu wollen. Der Verein sei gern bereit, materielle Beihilfe bis 100 Mark zu gewähren. Levy-Norden wünschte die Einrichtung von Ferienkursen, in denen auch älteren Lehrern Gelegenheit gegeben würde, sich in Handfertigkeit und Gartenbau auszubilden. Eckmann-Nienburg brachte einige Mängel in der Ferienordnung zur Sprache und wünscht bei Feststellung der Ferien auf die Belastung der Lehrer, welche auch Kultusbeamten sind, Rücksicht zu nehmen. Dr. Lewinsky wies darauf hin, daß eine Veränderung der Ferien, wie sie Eckmann vorgeschlagen, der Genehmigung des Oberpräsidenten bedürfe, versprach aber, daß die Angelegenheit auf der nächsten Rabbinerkonferenz in wohlwollende Erwägung gezogen werden solle. Dr. Löb anerkannte die Mehrbelastung der Kultusbeamten. Eine Aenderung aus den von Eckmann angeführten Gründen sei aber kaum angängig, da das Schulamt mit dem Kirchenamte nicht tangiren dürfe. Die Ausführbarkeit des von Levy-Norden ausgesprochenen Wunsches, die Ferien für Religions- und Volksschulen gesondert einzutheilen, sei ebenfalls zweifelhaft. Hiermit wurde die Sitzung des ersten Tages, Abends 8V2 Uhr, geschlossen. Zweite Sitzung, Montag, den 25. Mai, Vormittags 8 Uhr. Nachdem die Mitglieder sich im Seminargebäude versammelt hatten, hielt Kollege Bach-Hildesheim eine Lehrprobe: „Davids Edelmuth gegen Saul." (Mittelstufe). Bach hatte folgenden Gang bei seinem Unterrichte eingeschlagen: 1. Einleitende Fragen, die dem Verständuisse der Erzählung Vorarbeiten sollten. 2. Aeußerliche Zielangabe. 3. Vorerzählen der ganzen Begebenheit. 4. Abfragen der Erzählung und gleichzeitige Entwickelung der edelmüthigen Handlungsweise Davids. 5. Feststellung der zu dieser Erzählung passenden Ueberschnft. 6. Nacherzählung seitens der Kinder. 7. Katechetische Entwickelung der ethischen Lehren in der Erzählung. Die Besprechung der Lehrprobe wurde an Ort und Stelle vorgenommen. Nach beendeter Debatte begab sich die Versammlung wieder in das Vereinslokal. Nun wurden zunächst die von der Kommission ausgearbeiteten Leitsätze des Wertheim'schen Vortrages vom Vorsitzenden verlesen und fanden einstimmige Annahme seitens der Versammlung. Dieselben haben folgende Fassung: 1. Das Gesetz vom 23. Juli 1817 fordert, daß die jüdischen Familienväter für ausreichenden Religionsunterricht ihrer Kinder Sorge tragen müssen und daß dieser Unterricht nur von staatlich geprüften Lehrern ertheilt werden darf. Es ist daher bei den kompetenten Behörden dahin vorstellig zu werden, daß diese gesetzliche Bestimmung überall zur strengsten Durchführung komme. 2. Hierzu ist erforderlich, daß sämmtliche jüdischen Religionslehrer das zur Ertheilung des jüdischen Religionsunterrichtes nöthige Wissen vor einer staatlichen Prüfungskommissiön Nachweisen. 3. Der Verband hat dahin zu wirken, daß in den Provinzen, in denen derartige Prüfungskommissionen nicht vorhanden sind, regierungsseitig solche eingerichtet werden. 4. Es ist bei den betreffenden Negierungen dahin zu wirken: a) däß sämmtliche jüdischen Schulen Deutschlands als öffentliche anerkannt werden, b) daß die Religionslehrer ohne Genehmigung der Regierung weder angestellt noch entlassen werden dürfen, wie es in der Provinz Hannover bereits gesetzlich geregelt ist. Der Vorsitzende nmchte der Versammlung die Mittheilung, daß er mit dem Vorsitzenden des Vereins Emden-Oldenburg, der ein Zweigverein des hannoverschen ist, eine Vereinbarung dahin getroffen habe, daß der zweite Delegirte für den Verband aus diesem Vereine und nach dessen Vorschlag zu wählen sei. Dagegen übernehme dieser Verein die Verpflichtung, die Verbandsbeiträge an die Kasse des Hauptvereins ab-