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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1896-08-14 · Heft 33 (14.8.1896) · p. Seite 389

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
60 (1896)
Issue
Heft 33 (14.8.1896)
Date
1896-08-14
Page
Seite 389 (sequence 5)
Language
German
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Befugnissen ohne Einschränkung gleichberechtigt sind." Hinsichtlich der , Resigionsübung der Juden ist nach dieser Auffassung des Kultusministeriums trotz ihrer gesetzlichen Gleichstellung mit den Christen im Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte an dem Gesetze von 1837 nichts geändert. Dieses erlaubte ihnen in zwei Städten — Dresden und Leipzig — die Bildung einer eigenen Religionsgemeinde unter Errichtung eines gemeinsamen Bet- und Schulhauses und hob insoweit das bisherige Verbot, „einen anderen als bloßen Privatkultus zu haben", auf. Das soll — so führt eine Verordnung des Kultusministerums vom 12. August 1869 aus — ebenda S. 206. — nur eine ausnahmsweise Vergünstigung sein, die eben deshalb nicht über die nothwendigen Greifen ausgedehnt werden darf. Die jüdische Religion ist nicht in die Klasse der vorn Staat anerkannten Konfessionen (Vers. Urk. s 56) erhoben, ihre Bekenner sind hinsichtlich freier und öffentlicher Religioutzübung und entsprechender kirchlicher Gesellschaftsrechte den Bekennern der christlichen Religion nicht völlig gleichgestellt. Das gehe aus der Zusage hervor, die bei Berathung des Gesetzes von 1837 die Regierung den Ständen dahin gemacht, daß das den jüdischen Religionsgemeinden Gewährte nur für eine Art von erweitertem Privatkultus anzusehen sei. Hieran habe auch die spätere Gesetzgebung, welche die Juden den Christen gleichgestellt habe, nichts geändert, da sie nur ihre persönlichen Gerechtsame als Einzelne, nicht ihre Befugnisse als kirchliche Gesammtheit betreffe. Freilich sollte man meinen, daß es für den Juden und die Juden kein höheres, kein werthvollercs Recht geben kann als das der Gleichberechtigung — nicht blos seiner Person, sondern seines Glaubensbekenntnisses. Freilich sollte man ferner meinen, daß es für den Staat, vollends für den „christlichen Staat" — diesen von Professor Sohn: bekanntlich bestrittenen, trotzdem heutzutage sooft und so gern betonten Begriff—daß es für diejenigen gerade, die christlich-fromm und geschichtlich-konservativ — um ein theologisches Lieblingswort anzuwenden — „gerichtet" sind, viel näher läge, daß es der Gerechtigkeit weit mehr entspräche, die Mutterreligion der christlichen, um ihrer Entstehungsgeschichte wie um ihrer durch Jahrtausende bewährten Lebenskraft willen auzuerkennen. Den Juden als Einzelnen die Gleichberechtigung mit den Christeil zuzusprechen und ihnen als religiöse Gesammtheit diese abzusprechen, ist vielleicht llicht der Form, wohl aber dem Inhalt nach ein unlöslicher Widerspruch. Dieselbe sächsische Kirchenrechtssammlung niuß indeß — im Gegensatz zu ihrer Betonung des Gesetzes von 1837, das nur in zwei Städten jüdische Religionsgemeinden zuläßt, zugeben, daß seit 1885 auch in Chemnitz mit Genehmigung der Regierung sich eine jüdische Religionsgemeinde gebildet hat, während in Plauen und /Zittau jüdische Religionsgesellschaften nach dem sächsischen Genoffenschaftsgesetz (also auch mit Genehmigung der Regierung) sich gebildet haben. Nach dem statistischen Jahrbuch des D. I. G.-B. auch in Annaberg. Das starre Prinzip ist also durch die Praxis durchbrochen. Friedberg unterscheidet in seinem Lehrbuch des katholischen und evangelischen Kirchenrechts (1884 S. 72) ganz ebenso, wie dies oben aus § 166 Strafsgesetzbuchs gefolgert wurde, drei Klassen von Religionsgemeinden in Deutschland je nach dem Grade ihrer Rechte: 1. Kirchen (katholische und evangelische), denen der Staat obrigkeitliche Gewalt zuerkennt; 2. öffentlich-rechtliche, nicht privilegirte religiöse Korporationen, zu denen die Juden, die Herrnhuter, Altlutheraner n. s. w. zählen; 3. privatvereinliche Religionsgesellschaften. Diese Darlegung, die sich an Artikel 84 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch naturgemäß anschließt, mag das Bedauern rechtfertigen, daß bei dieser Gelegenheit nicht eine einheitliche für das Reich giltige Anerkennung der Gleichberechtigung des Judenthums mit dem Christenthum ihren Ausdruck finden konnte. Sie mag und soll die Gewissen dahin schärfen, daß diese endliche Anerkennung — trotz der Ungunst der gegenwärtigen Zeiten auf diesem Gebiete — mit allen gesetzlichen Mitteln anzustreben, dringende Ehrenpflicht der Deutschen jüdischen Bekenntnisses ist, denen dies Bekenntniß mehr ist als Außenwerk und Lippendienst, denen es Herzenssache und tiefinnerste Ueberzeugung ist. Denn mag man auch theoretisch dem Ideale huldigen, daß (wie in Frankreich und Nordainerika) der Staat die Religionen wohl zu beaufsichtigen aber weder anzuerkennen noch sich mit ihnen weiter zu befassen habe— auf die in Deutschland gegebenen Verhältnisse paßt das nicht, und so lange das Christenthum staatlich anerkannt ist, hat auch das Judenthum Recht mW Pflicht, gleiche Anerkenntniß anzustreben und die seinen Bekennern — soweit sie denken und fühlen — entsetzliche Geringschätzung, die ihm so vielseitig und so ungerecht entgegentritt, in ihr Gegentheil zu verwandeln. Diese Wünsche —an das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch, wie zugegeben, nur lose anknüpfend — sollen und mögen uns die Freude an dem großen Gesetzgebungswerk nicht verkümmern, dessen Jnslebentreten die denkbar würdigste Feier des neuen Jahrhundertbeginns sein wird. Möchte dessen Anbruch auch den heillosen Unfrieden der konfessionellen "Gehässigkeiten und Zurücksetzungen beseitigen, daß sich endlich das schöne Nenjahrsgebet erfülle: „und alle Bosheit wie Rauch schwindet"- Meyer Michel David und Abraham K. Cohen. Bon Dr. S. Kayserling. fie Vaterlandsliebe der Juden und ihre Treue zun: Herrscher- Hause ist selten auf eine schwerere Probe gestellt, als zur Zeit der Napoleonischen Herrschaft. Wenn auch die aus Frankreich herübertönenden schönen Worte: Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit schon lange ihren Zauber verloren hatten, so durften die Juden dennoch bei dem Umsturz und der Neugestaltung der staatlichen Verhältnisse auch für sich die Befreiung von schmachvollem Drucke und entehrenden Ausnahmegesetzen erwarten. Die Regierungen und Behörden^ zweifelten bei alledem nicht au der treuen Gesinnung ihrer jüdischen Unterthanen, und sie schenkten ihnen in schwierigen Lagen unbedingtes Vertrauen. Und besonders wo es sich um finanzielle Fragen handelte, wurden sie in die das tiefste Geheimhalten erheischenden Verhandlungen eingeweiht, und die Ausführung der getroffenen Versiigungen wurde ihnen unbesorgt überlassen. Eine solche, Vertrauensstellung nahmen zur Zeit der französischen Okkupation des hannoverschen Landes die Bankhäuser des Kammeragenten Meyer Michel David und des Kriegsagenten Abraham Herz Cohen ein, welche die hannoverschen Hofbankiers waren. Die Fremdherrschaft, die den nur bescheidenen Wohlstand der Gesammtbevölkerung tief herabdrückte, wurde am-empfindlichsten,von den Angestellten gespürt, deren Gehälter und Pensionen vom Januar 1807 suspendirt wurden. Ihre Lage würde sich trotz der von Zeit zu Zeit französischerseits erfolgten Zahlungen noch trauriger gestaltet haben, wenn nicht bereits Unmittelbar nach dem Eintritt der ersten französischen Invasion unter der Direktion der Minister von der Decken , und von Grote^ eine geheime Kasse errichtet worden wäre*), deren Grundstock eine Summe von 10000 Thalern bildete. . Dieses 'l) Friedr. Thimme, Dr. phil. Die inneren Zustände des Kurfürstenthums Hannover unter der französisch-westfälischen Herrschaft. (Hannover mid Leipzig, Hahnsche Buchhandlung.) Bd. I x. 398.

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